Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.07.2008 – 5 StR 283/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Juli 2008 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 13. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1a Satz 2

StPO dahin ergänzt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe

von einem Jahr und zehn Monaten zwei Monate Freiheits-

strafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfah-

rensverzögerung als vollstreckt gelten.

Die weitergehende Revision gegen das genannte Urteil wird

gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Urteil ist lediglich um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß

zu ergänzen. Nach Eingang der Revisionsbegründung des Beschwerdefüh-

rers (allgemeine Sachrüge) beim Landgericht am 17. September 2007 ist

seitens der Justizbehörden das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt worden.

Ohne erkennbaren sachlichen Grund ist die Übersendung der Strafakten an

den Generalbundesanwalt, bei dem die Akten am 30. Mai 2008 eingegangen

sind, erst am 20. Mai 2008 veranlasst worden. Durch diese verzögerte Sach-

behandlung ist eine unangemessene Verfahrensverzögerung von rund fünf

Monaten eingetreten. Über die Kompensation kann der Senat in entspre-

chender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst entscheiden

(BGH NStZ-RR 2008, 208, 209), wobei der Senat an einer Entscheidung

durch Beschluss (BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 3) durch den vom

Generalbundesanwalt hier höher bemessenen Abschlag nicht gehindert ist

(Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 29). Der Senat stellt fest, dass

von der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zwei

Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-

rung als vollstreckt gelten. Eine weitergehende Kompensation erscheint nicht

angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO und kommt daher

nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 208, 209).

Basdorf Raum Brause

Schaal Jäger