BGH Beschluss vom 23.07.2008 – 5 StR 283/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Juli 2008 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 13. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1a Satz 2
StPO dahin ergänzt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe
von einem Jahr und zehn Monaten zwei Monate Freiheits-
strafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfah-
rensverzögerung als vollstreckt gelten.
Die weitergehende Revision gegen das genannte Urteil wird
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Urteil ist lediglich um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß
zu ergänzen. Nach Eingang der Revisionsbegründung des Beschwerdefüh-
rers (allgemeine Sachrüge) beim Landgericht am 17. September 2007 ist
seitens der Justizbehörden das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt worden.
Ohne erkennbaren sachlichen Grund ist die Übersendung der Strafakten an
den Generalbundesanwalt, bei dem die Akten am 30. Mai 2008 eingegangen
sind, erst am 20. Mai 2008 veranlasst worden. Durch diese verzögerte Sach-
behandlung ist eine unangemessene Verfahrensverzögerung von rund fünf
Monaten eingetreten. Über die Kompensation kann der Senat in entspre-
chender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst entscheiden
(BGH NStZ-RR 2008, 208, 209), wobei der Senat an einer Entscheidung
durch Beschluss (BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 3) durch den vom
Generalbundesanwalt hier höher bemessenen Abschlag nicht gehindert ist
(Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 29). Der Senat stellt fest, dass
von der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zwei
Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-
rung als vollstreckt gelten. Eine weitergehende Kompensation erscheint nicht
angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO und kommt daher
nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 208, 209).
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