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BGH Beschluss vom 17.09.2008 – 2 StR 326/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. September 2008 gemäß § 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 15. April 2008 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Die Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1

Satz 1 MRK) ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der

Beschwerdeführer teilt verschiedene Verfahrenstatsachen nicht mit, die jeden-

falls für die Frage, in welchem Umfang eine der Justiz anzulastende Verfah-

rensverzögerung vorliegt, bedeutsam sind. Dies gilt für das Schreiben des Vor-

sitzenden an die Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2007 (Bd. VII Bl. 2428 d.

A.), aus dem sich ergibt, dass Bedenken hinsichtlich des Nachweises der Betei-

ligung der Mitangeklagten K. und F. an der auch dem Angeklagten zur

Last gelegten Tat 3 der Anklageschrift bestanden und das Anlass war für die

weitere von der Revision mitgeteilten Korrespondenz zwischen dem Gericht

und der Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus verschweigt die Revision, dass die

Anklage dem Angeklagten zunächst nicht zugestellt werden konnte, sondern

erst nach weiteren Anfragen zu seiner Anschrift am 5. März 2007, nachdem das

Verfahren gegen den Mitangeklagten K. bereits am 20. Februar 2007 eröff-

net worden war. Der Senat kann die Revision durch Beschluss gemäß § 349

Abs. 2 StPO verwerfen, da der Generalbundesanwalt die Verwerfung des

Rechtsmittels als unbegründet beantragt hat. Dass der Generalbundesanwalt

eine Verfahrensverzögerung bejaht, aber zur Kompensation die Feststellung

des Konventionsverstoßes durch den Senat für ausreichend erachtet hat, hin-

dert die Beschlussverwerfung nicht, weil Schuld- und Strafausspruch hierdurch

nicht berührt wären (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; BGH,

Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 283/08).

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