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BGH Urteil vom 23.07.2008 – XII ZR 158/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 322

Einer auf eigenes Recht gestützten Klage steht die Rechtskraft eines Urteils

zwischen denselben Parteien nicht entgegen, in dem die allein auf abgetrete-

nes Recht gestützte Klage abgewiesen worden ist (im Anschluss an BGH, Ur-

teil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - NJW 2005, 2004 ff.).

BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06 - OLG Frankfurt am Main

LG Wiesbaden

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Juli 2008 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den

Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2006

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Schuldbeitritt auf Zahlung

rückständiger Miete und Nebenkosten in Anspruch.

Die B. Immobilien Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objektver-

waltungs-KG - L. vermietete am 26. Juli 1995 an die Ba.

Beratungs- und Betreuungsgesellschaft mbH Gewerberäume (im Folgenden:

Gewerbemietvertrag I).

4

§ 18 des Vertrages lautet:

"Herr Dr. R. Ba. … tritt hiermit gesamtschuldnerisch zu- sammen mit dem Mieter in sämtliche durch dieses Mietverhältnis be- gründeten Zahlungspflichten persönlich, d.h. haftend mit seinem Privat- vermögen, ein."

In § 15 ist folgende Regelung enthalten:

"1. …

2. Der Vermieter ist ohne Zustimmung des Mieters und jederzeit berech- tigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen."

5

Am 27. März 1996 schlossen die Vermieterin und die L. Immobilien-

und Baumanagementgesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist,

einen Generalmietvertrag über Gewerbegrundstücke in mehreren Städten (im

Folgenden: Generalmietvertrag II), zu denen auch das an die Ba. Be-

ratungs- und Betreuungsgesellschaft vermietete Grundstück gehört.

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§ 5 dieses Mietvertrages lautet:

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer auf Ver- mieterseite in die in Abs. 3 aufgeführten Mietverträge anstelle des Auf- traggebers eintreten soll.

Es obliegt dem Auftragnehmer, die erforderliche Zustimmung der Mieter einzuholen. Der Auftraggeber erklärt durch Unterzeichnung dieses Ver- trages bereits heute seine Zustimmung.

5.1 Der Eintritt des Auftragnehmers erfolgt jeweils unter der aufschie- benden Bedingung, dass die Mieter dem Eintritt des Auftragnehmers auf Vermieterseite zustimmen. Für diesen Fall schließen die Parteien hinsichtlich der Mietflächen, deren Mieter dem Eintritt des Auftrag- nehmers zugestimmt haben, schon jetzt den nachstehenden Gene- ralmietvertrag (TEIL A).

5.2 Für die Mietobjekte, deren Mieter einem Eintritt des Auftragnehmers auf Vermieterseite nicht zustimmen oder noch nicht zugestimmt ha- ben, schließen die Parteien die in Teil B dieses Vertrages formulierte Mietgarantie- und Mieteintrittsvereinbarung. Die vorbezeichnete Mietgarantie- und Mieteintrittsvereinbarung endet mit dem Zeitpunkt der Zustimmung der Mieter zum Eintritt des Auftragnehmers in den jeweils bestehenden Mietvertrag auf Vermieterseite oder mit Beendi- gung des Mietverhältnisses zwischen Auftraggeber und Mieter. Für diesen Fall findet Abs. 5.1 Satz 2 Anwendung."

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In § 2 der Mietgarantie- und Mieteintrittsvereinbarung (Teil B) heißt es:

"1. Der Auftraggeber tritt sämtliche Mietzinsansprüche aus den in der Präambel Ziffer 3 genannten Mietverträgen an den Auftragnehmer ab.

2. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abtretung den in der Präambel

Ziffer 3 aufgeführten Mietern anzuzeigen."

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In einem Vorprozess hat die Klägerin rückständige Miete und Nebenkos-

ten aus abgetretenem Recht gegen die Mieterin und gegen Dr. Ba.

geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan-

desgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewie-

sen.

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Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin die Ansprüche gegen

Dr. Ba. erneut - diesmal aus eigenem Recht - geltend. Das Landge-

richt hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche

Urteil aufgehoben und die Klage erneut abgewiesen. Dagegen richtet sich die

Revision der Klägerin, die der Senat zugelassen hat.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Über

den Streitgegenstand des Rechtsstreits sei bereits rechtskräftig im Vorprozess

entschieden worden. Die Rechtskraft des Vorprozesses stehe einer neuen Kla-

ge entgegen.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sich das Urteil des

Oberlandesgerichts im Vorprozess sowohl mit einem Anspruch der Klägerin aus

abgetretenem Recht als auch aus Vertragsübernahme befasst und beide Vari-

anten verneint. Die Klägerin stütze sich im vorliegenden Verfahren nicht auf

einen neuen Streitgegenstand, sondern auf tatsächliche und rechtliche Aspekte,

die sie im Vorprozess nicht hinreichend dargetan habe. Das Oberlandesgericht

habe im Vorprozess ausgeführt, Teil B des Generalmietvertrages II sehe zwar

eine Abtretung vor, aber nur für Ansprüche aus solchen Verträgen, bei denen

der Mieter einer Vertragsübernahme, wie in Teil A vorgesehen, nicht zuge-

stimmt habe. Gleichzeitig sei es davon ausgegangen, dass ein Eintritt der Klä-

gerin in den Generalmietvertrag I unstreitig nicht erfolgt sei, weil die Klägerin

vorgetragen habe, die Vermieterstellung habe nach wie vor die B. Immobi-

lien Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objektverwaltungs-KG - L.

inne. Ein Anspruch aus Vertragsübernahme sei damit vom Gericht des Vorpro-

zesses ausdrücklich geprüft worden.

13

Der Eintritt der Rechtsvorgängerin in den Vertrag sei zwar - wenn man

dem folge, was die Klägerin jetzt vortrage - tatsächlich in Punkt 5.1 des Gene-

ralmietvertrages II bereits geregelt; die aufschiebende Bedingung einer Zu-

stimmung der Mieterin sei vorab eingetreten. Der vorab genehmigte Vermieter-

wechsel sei lediglich im Außenverhältnis zur Mieterin nicht aufgedeckt. Insoweit

habe das rechtskräftige Urteil des 4. Zivilsenats im Vorprozess auf der aus-

drücklich dargelegten Einschätzung beruht, eine Vertragsübernahme habe nicht

stattgefunden. Dies werde durch den Wortlaut "soll eintreten" in § 5 des Gene-

ralmietvertrages II gestützt. Mit dieser ambivalenten Formulierung könne so-

wohl ein sofortiger als auch ein künftiger Eintritt gemeint sein. Die nachfolgende

Regelung in Punkt 5.1 des Generalmietvertrages II spreche zwar dafür, dass

ein direkter Eintritt gemeint gewesen sei, lediglich aufschiebend bedingt durch

die Zustimmung der jeweiligen Mieter. Dies habe die Klägerin im Vorprozess

nicht vertieft, sondern die Auffassung vertreten, ihr stehe jedenfalls aus abge-

tretenem Recht die Mietzinsforderung zu.

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Dass die zweifellos mit der Klageforderung des Vorprozesses identische

Mietzinsforderung damals nicht Streitgegenstand gewesen sei, treffe deshalb

nicht zu. Eine Abtretungsforderung sei eine Forderung aus eigenem Recht im

Gegensatz zu einer Prozessstandschaft oder einer Forderungsinhaberschaft

aus einer Inkassozession. Die Klägerin ziele mit ihrer Argumentation zum

Streitgegenstand richtigerweise auf eine Unterscheidung zwischen originärem

und abgeleitetem eigenem Recht, wie es

in der Entscheidung des

VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2005 (VIII ZR 93/04) zum

Ausdruck komme. Aus abgeleitetem im Gegensatz zu originärem eigenem

Recht habe die Klägerin in beiden Prozessen geklagt. Dies unterscheide den

vorliegenden Fall von den Fällen, in denen eine Klage mangels Aktivlegitimation

abgewiesen worden sei und der Kläger nach Abtretung durch den Berechtigten

später zulässigerweise nochmals klage. Der gesamte Sachverhalt einschließ-

lich des Übertragungsvorganges habe im Vorprozess zur Beurteilung des Ge-

richts gestanden. Es handele sich nach dem Vorbringen in diesem Rechtsstreit

lediglich um eine komplette Vertragsübernahme durch die Klägerin im Wege

des Vermieteraustausches, nicht um eine Abtretung einzelner Forderungen, wie

die Klägerin im Vorprozess dargetan habe. Insofern unterscheide sich der vor-

liegende Sachverhalt auch von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom

4. Mai 2005 (VIII ZR 93/04), welche die Klägerin für ihren Standpunkt heranzie-

he. Ob der marginale Unterschied zwischen Einzelabtretung und generellem

Vertragseintritt geeignet sein könne, einen anders gelagerten Streitgegenstand

zu begründen, könne offen bleiben, da der Vortrag der Parteien und die Ent-

scheidung des Gerichts im Vorprozess sich mit beiden Fragen befasst habe

und sich das Problem aus diesem Grund nicht stelle.

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Im Vorprozess sei bereits in der Klageerwiderung vom Beklagten vorge-

tragen worden, die Klägerin sei mangels Zustimmung der damaligen Beklagten

nicht aus eigenem Recht legitimiert. Ebenso stehe der Klägerin aus abgetrete-

nem Recht keine Forderung zu. Die Klägerin habe hierauf erwidert, die Zustim-

mung sei bereits gemäß § 15 Ziff. 2 des Generalmietvertrages I erteilt worden,

jedenfalls stehe der Klägerin gemäß 5.2 des Generalmietvertrages II der An-

spruch kraft Abtretung zu. Das Landgericht habe im Vorprozess die Forderung

aus abgetretenem Recht zugesprochen, wobei es nicht zwischen dem Eintritt in

den Vertrag gemäß § 15 Ziff. 2 des Generalmietvertrages I, den es als vorab

erteilte Zustimmung gewertet habe, und einer Abtretung nach Ziffer 5.2 des

Generalmietvertrages II differenziert habe. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei

sodann von den damaligen Beklagten in der Berufungsbegründung als haupt-

sächlicher Berufungsangriff über mehrere Seiten gerügt worden, und zwar so-

wohl unter dem Aspekt der Vertragsübernahme nach § 15 Satz 2 des General-

mietvertrages I als auch der Abtretung nach § 2 Abs. 1 Teil B des Generalmiet-

vertrages II. In der damaligen Berufungserwiderung habe die Klägerin ausge-

führt, völlig zu Recht habe das Landgericht auf § 15 Ziff. 2 des Generalmietver-

trages I abgestellt, der eine Zustimmungserklärung enthalte. Eben diese Be-

gründung werde nunmehr als Grund der Klage im vorliegenden Rechtsstreit

herangezogen. Sodann werde ausgeführt, dass es der Zustimmung wegen der

Abtretung der Mietzinsforderung in § 2 Teil B des Generalmietvertrages II nicht

bedürfe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des 4. Zivilse-

nats sei laut Protokoll vom 17. Juli 2002 die Problematik der Abtretung erörtert

worden, insbesondere die Fragen, ob die Abtretung die streitgegenständlichen

Ansprüche und aufgrund des Schuldbeitritts den Beklagten erfasse. Im Urteil

vom 4. Juni 2003 habe der 4. Zivilsenat ausgeführt, die Abtretung in Punkt 5.2

der Präambel zum Generalmietvertrag II gelte nur für Ansprüche aus solchen

Mietobjekten, deren Mieter einem Eintritt des Auftragnehmers auf Vermietersei-

te nicht zugestimmt habe. Unstreitig habe jedoch der Mieter zugestimmt. Wört-

lich heiße es im Urteil des Vorprozesses: "Weshalb gleichwohl, wie zwischen

den Parteien unstreitig ist, ein Eintritt der Klägerin in den Mietvertrag mit der

Beklagten zu 1 (der im vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligten Mieterin) nicht

erfolgt ist, ist nicht bekannt."

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Die Einschätzung des Landgerichts, das Oberlandesgericht habe die

damalige Klage nur unter dem Gesichtspunkt der Abtretung, nicht aber der Ver-

tragsübernahme geprüft, sei infolgedessen nicht zutreffend. Das Oberlandesge-

richt habe damals auch den Eintritt der Klägerin in den Vertrag geprüft und

- aufgrund des damaligen Vortrags der Klägerin, sie sei nicht Vermieterin - mög-

licherweise objektiv unzutreffend verneint. Dies könne vom Berufungsgericht

des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr korrigiert werden, selbst wenn vor

dem Urteil vom 4. Juni 2003 ein Hinweis nach § 139 ZPO geboten gewesen

wäre. Die Klageforderung sei rechtskräftig abgewiesen.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zu Unrecht

ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, das

Oberlandesgericht habe im Vorprozess auch über Ansprüche aus eigenem

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Recht der Klägerin rechtskräftig und damit auch für diesen Streitfall bindend

entschieden.

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a) Die Klägerin wollte im Vorprozess ausschließlich Ansprüche aus abge-

tretenem Recht, nicht solche aus eigenem Recht, geltend machen. Dies ergibt

sich aus dem Tatbestand des oberlandesgerichtlichen Urteils in jenem Verfah-

ren (S. 3 Abs. 1, S. 6 Mitte). Damit wurden Ansprüche aus eigenem Recht nicht

rechtshängig. Bei der Frage, ob eine Klage auf eigene oder abgetretene An-

sprüche gestützt wird, handelt es sich nicht um verschiedene rechtliche Be-

gründungen desselben prozessualen Anspruchs, sondern um verschiedene

Streitgegenstände (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - NJW 2005,

2004 ff. m.w.N. und vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94 - NJW 1996, 117,

118 f.). Mit der Entscheidung über Ansprüche aus abgetretenem Recht wird

deshalb nicht zugleich über solche aus eigenem Recht entschieden.

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b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wurden Ansprüche

aus eigenem Recht auch nicht deshalb anhängig, weil das Bestehen solcher

Ansprüche im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde oder die

Klägerin schriftsätzlich dazu Stellung nahm. Soweit die Beklagte im Vorprozess

behauptet hat, der Klägerin stünden allenfalls Ansprüche aus eigenem Recht

zu, und die Klägerin sich damit auseinandergesetzt und begründet hat, warum

ihr lediglich Ansprüche aus übertragenem Recht zustünden, sind die Ansprüche

aus eigenem Recht nicht rechtshängig geworden. Das Berufungsgericht ver-

kennt, dass ausschließlich der Kläger mit seinem Klagebegehren den Streitge-

genstand bestimmt. Vorbringen des Beklagten oder Verteidigungsvorbringen

des Klägers gegenüber Beklagtenvortrag verändert den vom Kläger mit seinem

Antrag und seinem Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (Tho-

mas/Putzo/Reichold ZPO 28. Aufl. Einl. II Rdn. 14; Zöller/Vollkommer, ZPO

26. Aufl. Einl. Rdn. 65).

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c) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, Ansprüche

aus abgetretenem Recht und aus eigenem Recht schlössen sich im Streitfall

aufgrund der Vertragsgestaltung aus. Ansprüche aus abgetretenem Recht be-

stünden nur, wenn Ansprüche aus eigenem Recht nicht gegeben seien. Das

Oberlandesgericht habe deshalb aus logischen Gründen die Frage prüfen müs-

sen, ob Ansprüche aus eigenem Recht bestehen.

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Diese Überlegungen sind zwar im Ansatz zutreffend. Das Berufungsge-

richt konnte Ansprüche aus abgetretenem Recht nur zusprechen, wenn es

- gleichzeitig - Ansprüche aus eigenem Recht verneinte. Die Revisionserwide-

rung verkennt aber, dass es sich insoweit lediglich um eine Vorfrage handelte,

über die nicht mit Rechtskraft entschieden wurde. Das Gericht des Zweitpro-

zesses ist nicht gebunden, wenn nicht der Streitgegenstand, sondern eine Vor-

frage des Erstprozesses im Zweitprozess präjudiziell ist, beiden Prozessen so-

mit lediglich eine gemeinsame Vorfrage zugrunde liegt. Eine materielle Rechts-

kraft tritt insoweit nicht ein, weil sie sich auf präjudizielle Rechtsverhältnisse und

bestehende Sinn- und Ausgleichszusammenhänge nicht erstreckt (BGH Urteil

vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - NJW 2003, 3058, 3059; Zöller/Vollkommer

aaO vor § 322 Rdn. 28; Musielak ZPO 6. Aufl. § 322 Rdn. 26, 27).

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d) Der Revisionserwiderung kann auch nicht darin gefolgt werden, das

Oberlandesgericht habe im Vorprozess auf jeden Fall über Ansprüche aus ei-

genem Recht entscheiden wollen, unabhängig davon, ob die Klägerin sie gel-

tend gemacht habe. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils im Vorprozess

ergibt sich eindeutig, dass das Oberlandesgericht eine solche - überschießen-

de - Entscheidung nicht treffen wollte. Das Oberlandesgericht hat dort ausge-

führt, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Beklagte zu 1 des Vorpro-

zesses (Ba. Beratungs- und Betreuungsgesellschaft mbH) in § 15

Nr. 2 des Generalmietvertrages der Übertragung der Rechte und Pflichten auf

einen Dritten bereits zugestimmt habe. Es hat dann sein Unverständnis darüber

zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin gleichwohl daran festhalte, nicht in

den Mietvertrag eingetreten zu sein und deshalb weiterhin nicht Ansprüche aus

eigenem, sondern lediglich aus abgeleitetem Recht geltend mache. Eine Ent-

scheidung über von der Klägerin nicht geltend gemachte Ansprüche aus eige-

nem Recht hat das Oberlandesgericht damit nicht treffen wollen.

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3. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache an

das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.08.2005 - 5 O 342/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.09.2006 - 2 U 196/05 -