BGH Urteil vom 23.07.2008 – XII ZR 158/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 23. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 322
Einer auf eigenes Recht gestützten Klage steht die Rechtskraft eines Urteils
zwischen denselben Parteien nicht entgegen, in dem die allein auf abgetrete-
nes Recht gestützte Klage abgewiesen worden ist (im Anschluss an BGH, Ur-
teil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - NJW 2005, 2004 ff.).
BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2008 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den
Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Schuldbeitritt auf Zahlung
rückständiger Miete und Nebenkosten in Anspruch.
Die B. Immobilien Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objektver-
waltungs-KG - L. vermietete am 26. Juli 1995 an die Ba.
Beratungs- und Betreuungsgesellschaft mbH Gewerberäume (im Folgenden:
Gewerbemietvertrag I).
§ 18 des Vertrages lautet:
"Herr Dr. R. Ba. … tritt hiermit gesamtschuldnerisch zu- sammen mit dem Mieter in sämtliche durch dieses Mietverhältnis be- gründeten Zahlungspflichten persönlich, d.h. haftend mit seinem Privat- vermögen, ein."
In § 15 ist folgende Regelung enthalten:
"1. …
2. Der Vermieter ist ohne Zustimmung des Mieters und jederzeit berech- tigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen."
Am 27. März 1996 schlossen die Vermieterin und die L. Immobilien-
und Baumanagementgesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist,
einen Generalmietvertrag über Gewerbegrundstücke in mehreren Städten (im
Folgenden: Generalmietvertrag II), zu denen auch das an die Ba. Be-
ratungs- und Betreuungsgesellschaft vermietete Grundstück gehört.
§ 5 dieses Mietvertrages lautet:
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer auf Ver- mieterseite in die in Abs. 3 aufgeführten Mietverträge anstelle des Auf- traggebers eintreten soll.
Es obliegt dem Auftragnehmer, die erforderliche Zustimmung der Mieter einzuholen. Der Auftraggeber erklärt durch Unterzeichnung dieses Ver- trages bereits heute seine Zustimmung.
5.1 Der Eintritt des Auftragnehmers erfolgt jeweils unter der aufschie- benden Bedingung, dass die Mieter dem Eintritt des Auftragnehmers auf Vermieterseite zustimmen. Für diesen Fall schließen die Parteien hinsichtlich der Mietflächen, deren Mieter dem Eintritt des Auftrag- nehmers zugestimmt haben, schon jetzt den nachstehenden Gene- ralmietvertrag (TEIL A).
5.2 Für die Mietobjekte, deren Mieter einem Eintritt des Auftragnehmers auf Vermieterseite nicht zustimmen oder noch nicht zugestimmt ha- ben, schließen die Parteien die in Teil B dieses Vertrages formulierte Mietgarantie- und Mieteintrittsvereinbarung. Die vorbezeichnete Mietgarantie- und Mieteintrittsvereinbarung endet mit dem Zeitpunkt der Zustimmung der Mieter zum Eintritt des Auftragnehmers in den jeweils bestehenden Mietvertrag auf Vermieterseite oder mit Beendi- gung des Mietverhältnisses zwischen Auftraggeber und Mieter. Für diesen Fall findet Abs. 5.1 Satz 2 Anwendung."
In § 2 der Mietgarantie- und Mieteintrittsvereinbarung (Teil B) heißt es:
"1. Der Auftraggeber tritt sämtliche Mietzinsansprüche aus den in der Präambel Ziffer 3 genannten Mietverträgen an den Auftragnehmer ab.
2. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abtretung den in der Präambel
Ziffer 3 aufgeführten Mietern anzuzeigen."
In einem Vorprozess hat die Klägerin rückständige Miete und Nebenkos-
ten aus abgetretenem Recht gegen die Mieterin und gegen Dr. Ba.
geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan-
desgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewie-
sen.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin die Ansprüche gegen
Dr. Ba. erneut - diesmal aus eigenem Recht - geltend. Das Landge-
richt hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche
Urteil aufgehoben und die Klage erneut abgewiesen. Dagegen richtet sich die
Revision der Klägerin, die der Senat zugelassen hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Über
den Streitgegenstand des Rechtsstreits sei bereits rechtskräftig im Vorprozess
entschieden worden. Die Rechtskraft des Vorprozesses stehe einer neuen Kla-
ge entgegen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sich das Urteil des
Oberlandesgerichts im Vorprozess sowohl mit einem Anspruch der Klägerin aus
abgetretenem Recht als auch aus Vertragsübernahme befasst und beide Vari-
anten verneint. Die Klägerin stütze sich im vorliegenden Verfahren nicht auf
einen neuen Streitgegenstand, sondern auf tatsächliche und rechtliche Aspekte,
die sie im Vorprozess nicht hinreichend dargetan habe. Das Oberlandesgericht
habe im Vorprozess ausgeführt, Teil B des Generalmietvertrages II sehe zwar
eine Abtretung vor, aber nur für Ansprüche aus solchen Verträgen, bei denen
der Mieter einer Vertragsübernahme, wie in Teil A vorgesehen, nicht zuge-
stimmt habe. Gleichzeitig sei es davon ausgegangen, dass ein Eintritt der Klä-
gerin in den Generalmietvertrag I unstreitig nicht erfolgt sei, weil die Klägerin
vorgetragen habe, die Vermieterstellung habe nach wie vor die B. Immobi-
lien Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objektverwaltungs-KG - L.
inne. Ein Anspruch aus Vertragsübernahme sei damit vom Gericht des Vorpro-
zesses ausdrücklich geprüft worden.
Der Eintritt der Rechtsvorgängerin in den Vertrag sei zwar - wenn man
dem folge, was die Klägerin jetzt vortrage - tatsächlich in Punkt 5.1 des Gene-
ralmietvertrages II bereits geregelt; die aufschiebende Bedingung einer Zu-
stimmung der Mieterin sei vorab eingetreten. Der vorab genehmigte Vermieter-
wechsel sei lediglich im Außenverhältnis zur Mieterin nicht aufgedeckt. Insoweit
habe das rechtskräftige Urteil des 4. Zivilsenats im Vorprozess auf der aus-
drücklich dargelegten Einschätzung beruht, eine Vertragsübernahme habe nicht
stattgefunden. Dies werde durch den Wortlaut "soll eintreten" in § 5 des Gene-
ralmietvertrages II gestützt. Mit dieser ambivalenten Formulierung könne so-
wohl ein sofortiger als auch ein künftiger Eintritt gemeint sein. Die nachfolgende
Regelung in Punkt 5.1 des Generalmietvertrages II spreche zwar dafür, dass
ein direkter Eintritt gemeint gewesen sei, lediglich aufschiebend bedingt durch
die Zustimmung der jeweiligen Mieter. Dies habe die Klägerin im Vorprozess
nicht vertieft, sondern die Auffassung vertreten, ihr stehe jedenfalls aus abge-
tretenem Recht die Mietzinsforderung zu.
Dass die zweifellos mit der Klageforderung des Vorprozesses identische
Mietzinsforderung damals nicht Streitgegenstand gewesen sei, treffe deshalb
nicht zu. Eine Abtretungsforderung sei eine Forderung aus eigenem Recht im
Gegensatz zu einer Prozessstandschaft oder einer Forderungsinhaberschaft
aus einer Inkassozession. Die Klägerin ziele mit ihrer Argumentation zum
Streitgegenstand richtigerweise auf eine Unterscheidung zwischen originärem
und abgeleitetem eigenem Recht, wie es
in der Entscheidung des
VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2005 (VIII ZR 93/04) zum
Ausdruck komme. Aus abgeleitetem im Gegensatz zu originärem eigenem
Recht habe die Klägerin in beiden Prozessen geklagt. Dies unterscheide den
vorliegenden Fall von den Fällen, in denen eine Klage mangels Aktivlegitimation
abgewiesen worden sei und der Kläger nach Abtretung durch den Berechtigten
später zulässigerweise nochmals klage. Der gesamte Sachverhalt einschließ-
lich des Übertragungsvorganges habe im Vorprozess zur Beurteilung des Ge-
richts gestanden. Es handele sich nach dem Vorbringen in diesem Rechtsstreit
lediglich um eine komplette Vertragsübernahme durch die Klägerin im Wege
des Vermieteraustausches, nicht um eine Abtretung einzelner Forderungen, wie
die Klägerin im Vorprozess dargetan habe. Insofern unterscheide sich der vor-
liegende Sachverhalt auch von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
4. Mai 2005 (VIII ZR 93/04), welche die Klägerin für ihren Standpunkt heranzie-
he. Ob der marginale Unterschied zwischen Einzelabtretung und generellem
Vertragseintritt geeignet sein könne, einen anders gelagerten Streitgegenstand
zu begründen, könne offen bleiben, da der Vortrag der Parteien und die Ent-
scheidung des Gerichts im Vorprozess sich mit beiden Fragen befasst habe
und sich das Problem aus diesem Grund nicht stelle.
Im Vorprozess sei bereits in der Klageerwiderung vom Beklagten vorge-
tragen worden, die Klägerin sei mangels Zustimmung der damaligen Beklagten
nicht aus eigenem Recht legitimiert. Ebenso stehe der Klägerin aus abgetrete-
nem Recht keine Forderung zu. Die Klägerin habe hierauf erwidert, die Zustim-
mung sei bereits gemäß § 15 Ziff. 2 des Generalmietvertrages I erteilt worden,
jedenfalls stehe der Klägerin gemäß 5.2 des Generalmietvertrages II der An-
spruch kraft Abtretung zu. Das Landgericht habe im Vorprozess die Forderung
aus abgetretenem Recht zugesprochen, wobei es nicht zwischen dem Eintritt in
den Vertrag gemäß § 15 Ziff. 2 des Generalmietvertrages I, den es als vorab
erteilte Zustimmung gewertet habe, und einer Abtretung nach Ziffer 5.2 des
Generalmietvertrages II differenziert habe. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei
sodann von den damaligen Beklagten in der Berufungsbegründung als haupt-
sächlicher Berufungsangriff über mehrere Seiten gerügt worden, und zwar so-
wohl unter dem Aspekt der Vertragsübernahme nach § 15 Satz 2 des General-
mietvertrages I als auch der Abtretung nach § 2 Abs. 1 Teil B des Generalmiet-
vertrages II. In der damaligen Berufungserwiderung habe die Klägerin ausge-
führt, völlig zu Recht habe das Landgericht auf § 15 Ziff. 2 des Generalmietver-
trages I abgestellt, der eine Zustimmungserklärung enthalte. Eben diese Be-
gründung werde nunmehr als Grund der Klage im vorliegenden Rechtsstreit
herangezogen. Sodann werde ausgeführt, dass es der Zustimmung wegen der
Abtretung der Mietzinsforderung in § 2 Teil B des Generalmietvertrages II nicht
bedürfe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des 4. Zivilse-
nats sei laut Protokoll vom 17. Juli 2002 die Problematik der Abtretung erörtert
worden, insbesondere die Fragen, ob die Abtretung die streitgegenständlichen
Ansprüche und aufgrund des Schuldbeitritts den Beklagten erfasse. Im Urteil
vom 4. Juni 2003 habe der 4. Zivilsenat ausgeführt, die Abtretung in Punkt 5.2
der Präambel zum Generalmietvertrag II gelte nur für Ansprüche aus solchen
Mietobjekten, deren Mieter einem Eintritt des Auftragnehmers auf Vermietersei-
te nicht zugestimmt habe. Unstreitig habe jedoch der Mieter zugestimmt. Wört-
lich heiße es im Urteil des Vorprozesses: "Weshalb gleichwohl, wie zwischen
den Parteien unstreitig ist, ein Eintritt der Klägerin in den Mietvertrag mit der
Beklagten zu 1 (der im vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligten Mieterin) nicht
erfolgt ist, ist nicht bekannt."
Die Einschätzung des Landgerichts, das Oberlandesgericht habe die
damalige Klage nur unter dem Gesichtspunkt der Abtretung, nicht aber der Ver-
tragsübernahme geprüft, sei infolgedessen nicht zutreffend. Das Oberlandesge-
richt habe damals auch den Eintritt der Klägerin in den Vertrag geprüft und
- aufgrund des damaligen Vortrags der Klägerin, sie sei nicht Vermieterin - mög-
licherweise objektiv unzutreffend verneint. Dies könne vom Berufungsgericht
des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr korrigiert werden, selbst wenn vor
dem Urteil vom 4. Juni 2003 ein Hinweis nach § 139 ZPO geboten gewesen
wäre. Die Klageforderung sei rechtskräftig abgewiesen.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zu Unrecht
ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, das
Oberlandesgericht habe im Vorprozess auch über Ansprüche aus eigenem
Recht der Klägerin rechtskräftig und damit auch für diesen Streitfall bindend
entschieden.
a) Die Klägerin wollte im Vorprozess ausschließlich Ansprüche aus abge-
tretenem Recht, nicht solche aus eigenem Recht, geltend machen. Dies ergibt
sich aus dem Tatbestand des oberlandesgerichtlichen Urteils in jenem Verfah-
ren (S. 3 Abs. 1, S. 6 Mitte). Damit wurden Ansprüche aus eigenem Recht nicht
rechtshängig. Bei der Frage, ob eine Klage auf eigene oder abgetretene An-
sprüche gestützt wird, handelt es sich nicht um verschiedene rechtliche Be-
gründungen desselben prozessualen Anspruchs, sondern um verschiedene
Streitgegenstände (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - NJW 2005,
2004 ff. m.w.N. und vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94 - NJW 1996, 117,
118 f.). Mit der Entscheidung über Ansprüche aus abgetretenem Recht wird
deshalb nicht zugleich über solche aus eigenem Recht entschieden.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wurden Ansprüche
aus eigenem Recht auch nicht deshalb anhängig, weil das Bestehen solcher
Ansprüche im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde oder die
Klägerin schriftsätzlich dazu Stellung nahm. Soweit die Beklagte im Vorprozess
behauptet hat, der Klägerin stünden allenfalls Ansprüche aus eigenem Recht
zu, und die Klägerin sich damit auseinandergesetzt und begründet hat, warum
ihr lediglich Ansprüche aus übertragenem Recht zustünden, sind die Ansprüche
aus eigenem Recht nicht rechtshängig geworden. Das Berufungsgericht ver-
kennt, dass ausschließlich der Kläger mit seinem Klagebegehren den Streitge-
genstand bestimmt. Vorbringen des Beklagten oder Verteidigungsvorbringen
des Klägers gegenüber Beklagtenvortrag verändert den vom Kläger mit seinem
Antrag und seinem Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (Tho-
mas/Putzo/Reichold ZPO 28. Aufl. Einl. II Rdn. 14; Zöller/Vollkommer, ZPO
26. Aufl. Einl. Rdn. 65).
c) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, Ansprüche
aus abgetretenem Recht und aus eigenem Recht schlössen sich im Streitfall
aufgrund der Vertragsgestaltung aus. Ansprüche aus abgetretenem Recht be-
stünden nur, wenn Ansprüche aus eigenem Recht nicht gegeben seien. Das
Oberlandesgericht habe deshalb aus logischen Gründen die Frage prüfen müs-
sen, ob Ansprüche aus eigenem Recht bestehen.
Diese Überlegungen sind zwar im Ansatz zutreffend. Das Berufungsge-
richt konnte Ansprüche aus abgetretenem Recht nur zusprechen, wenn es
- gleichzeitig - Ansprüche aus eigenem Recht verneinte. Die Revisionserwide-
rung verkennt aber, dass es sich insoweit lediglich um eine Vorfrage handelte,
über die nicht mit Rechtskraft entschieden wurde. Das Gericht des Zweitpro-
zesses ist nicht gebunden, wenn nicht der Streitgegenstand, sondern eine Vor-
frage des Erstprozesses im Zweitprozess präjudiziell ist, beiden Prozessen so-
mit lediglich eine gemeinsame Vorfrage zugrunde liegt. Eine materielle Rechts-
kraft tritt insoweit nicht ein, weil sie sich auf präjudizielle Rechtsverhältnisse und
bestehende Sinn- und Ausgleichszusammenhänge nicht erstreckt (BGH Urteil
vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - NJW 2003, 3058, 3059; Zöller/Vollkommer
d) Der Revisionserwiderung kann auch nicht darin gefolgt werden, das
Oberlandesgericht habe im Vorprozess auf jeden Fall über Ansprüche aus ei-
genem Recht entscheiden wollen, unabhängig davon, ob die Klägerin sie gel-
tend gemacht habe. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils im Vorprozess
ergibt sich eindeutig, dass das Oberlandesgericht eine solche - überschießen-
de - Entscheidung nicht treffen wollte. Das Oberlandesgericht hat dort ausge-
führt, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Beklagte zu 1 des Vorpro-
zesses (Ba. Beratungs- und Betreuungsgesellschaft mbH) in § 15
Nr. 2 des Generalmietvertrages der Übertragung der Rechte und Pflichten auf
einen Dritten bereits zugestimmt habe. Es hat dann sein Unverständnis darüber
zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin gleichwohl daran festhalte, nicht in
den Mietvertrag eingetreten zu sein und deshalb weiterhin nicht Ansprüche aus
eigenem, sondern lediglich aus abgeleitetem Recht geltend mache. Eine Ent-
scheidung über von der Klägerin nicht geltend gemachte Ansprüche aus eige-
nem Recht hat das Oberlandesgericht damit nicht treffen wollen.
3. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache an
das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.08.2005 - 5 O 342/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.09.2006 - 2 U 196/05 -