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BGH Urteil vom 24.07.2008 – 3 StR 261/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 261/08

URTEIL

vom

24. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre

zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 2008,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

von Lienen,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

der Richter am Bundesgerichtshof

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Bückeburg vom 23. November 2007 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom

Vorwurf freigesprochen, in sechs Fällen als Person über 21 Jahre eine Person

unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln be-

stimmt und durch dieselbe Handlung gewerbsmäßig unerlaubt Handel mit Be-

täubungsmitteln getrieben zu haben. Nach der Anklage soll er im Zeitraum von

Anfang Oktober 2006 bis Ende Januar 2007 in R. und an anderen Orten in

mindestens sechs Fällen dem gesondert verfolgten Jugendlichen, am 7. März

1989 geborenen U. , jeweils 25 bis 50 Gramm Marihuana zum Zwe-

cke des gewinnbringenden Weiterverkaufs übergeben haben, wobei dieser den

Verkaufserlös an den Angeklagten abzuführen hatte.

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Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revi-

sion, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen

Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge Erfolg.

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1. Das Urteil wird bereits den formellen Voraussetzungen nicht gerecht,

die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an die Begründung eines freisprechenden

Urteils zu stellen sind.

Diese muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen

kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind

oder der Freispruch auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruht. Deshalb

muss bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen der Tatrichter regelmä-

ßig in einer geschlossenen Darstellung zunächst die Tatsachen feststellen, die

er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen

Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellun-

gen nicht getroffen werden können (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5

Freispruch 2, 4, 5; BGH NJW 1980, 2423; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 267

Rdn. 33).

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Die Urteilsgründe lassen eine geordnete Darstellung des festgestellten

Sachverhalts und eine daran anknüpfende Beweiswürdigung vermissen. Das

Landgericht schildert nach der Wiedergabe des Tatvorwurfs sowie der Einlas-

sung des Angeklagten die Aussagen mehrerer Zeugen ihrem wesentlichen In-

halt nach, nennt weitere belastende Indizien und nimmt für jedes Beweismittel

eine gesonderte Bewertung vor.

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2. Ein weiterer Rechtsfehler ist darin zu sehen, dass das Landgericht die

erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft des Ange-

klagten sprechenden Indizien (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und

Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2002, 48; Engelhardt in KK

5. Aufl. § 267 Rdn. 41; Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 33) unterlassen hat.

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Aus der Einlassung des Angeklagten, den Zeugenaussagen und den

weiteren Beweismitteln ergeben sich zahlreiche belastende Umstände

- Schilderung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten gegenüber den Zeu-

gen Ko. und K. durch den Zeugen U. ; Konsum von Marihu-

ana durch den Angeklagten in der Wohnung des U. ; Kauf von Mari-

huana durch U. mit Geld des Angeklagten; Fahrt des Angeklagten

nach Amsterdam im Januar 2007 zum Erwerb von Marihuana im Wert von

2.000 €; beim Angeklagten sichergestellte Feinwaage, die zum Abwiegen von

Betäubungsmitteln geeignet ist; von Ende März bis Mitte April 2007 aufgezeich-

nete Telefonate zwischen dem Angeklagten und dem U. über

den Erwerb/Verkauf von Betäubungsmitteln -, die das Landgericht hinsichtlich

ihrer Aussagekraft lediglich jeweils isoliert bewertet hat. Bei einer Gesamtschau

könnten diese im Hinblick auf ihre Häufung und gegenseitige Durchdringung die

richterliche Überzeugung von der Wahrheit des Tatvorwurfes vermitteln.

Becker Miebach von Lienen

Sost-Scheible Hubert