Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.07.2008 – II ZR 184/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Juli 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2008 ge-

gen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erach-

tet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

(Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371

m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner

eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge

kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht er-

zwingen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt eine

"neue und eigenständige" Verletzung seines Anspruchs auf recht-

liches Gehör durch den Senat weder in dem - gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 ZPO zulässigen - Absehen von einer näheren Begründung

noch darin, dass der Senat die von dem Beschwerdeführer vorge-

brachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat

(vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2007

NJW 2008, 923 f. Tz. 6). Die mit der Anhörungsrüge wiederholten

Rügen, das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG ver-

stoßen, hat der Senat - ebenso wie das sonstige Vorbringen des

Beschwerdeführers - bereits im Nichtzulassungsbeschwerdever-

fahren eingehend und umfassend geprüft. Dies kann nicht Ge-

genstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht

sein (vgl. BGH aaO).

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Drescher

Vorinstanzen:

LG Offenburg, Entscheidung vom 19.10.2005 - 5 O 172/04 KfH -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 27.07.2007 - 14 U 212/05 -