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BGH Beschluss vom 06.08.2008 – 2 StR 86/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 86/08
BESCHLUSS
vom
6. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Prof. Dr. Schmitt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
beschlossen:
I.
1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Bei Metamfetamin beginnt die nicht geringe Menge bei
fünf Gramm Metamfetamin-Base.
2. Der Senat fragt beim 1. und beim 5. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs an, ob an den entgegenstehen-
den Entscheidungen vom 7. Juli 2001 – 5 StR 183/01
(NStZ 2002, 267), 23. August 2001 – 5 StR 334/01
(NStZ-RR 2001, 379) und 18. Dezember 2002 – 1 StR
340/02 (StV 2003, 281) festgehalten wird, bei den üb-
rigen Strafsenaten, ob der beabsichtigten Entschei-
dung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob
gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.
II.
Die Verhandlung wird ausgesetzt.
Gründe:
I.
1
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Der Revisionssache liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen als
Mitglied einer Bande handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Kon-
takt zu einem Philippino namens „T. “, über den er Metamfetaminhydrochlo-
rid/“Shabu“ von einem Labor auf den Philippinen zum gewinnbringenden Wei-
terverkauf in Deutschland bezog. Der Angeklagte erhielt im Jahre 2006 vier Lie-
ferungen mit jeweils mindestens 20 g Metamfetaminhydrochlorid per Luftfracht
zugesandt, die fünfte mit 21,775 g Metamfetaminhydrochlorid wurde auf dem
Frankfurter Flughafen beschlagnahmt. Der Angeklagte konsumierte von den
ersten vier Lieferungen jeweils zwei Gramm selbst, den Rest veräußerte er. Ab
der vierten Lieferung setzte er den gesondert Verfolgten „J. “ als Läufer ein.
Das Landgericht hat gestützt auf die Ausführungen einer Sachverständigen die
nicht geringe Menge Metamfetamin abweichend von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, die dreißig Gramm Metamfetamin-Base festgelegt hat, mit
fünf Gramm Metamfetaminhydrochlorid angesetzt. Metamfetaminhydrochlorid
sei ein Derivat des Amfetamins, das in der Wirkung relativ lange anhalte und
schon nach wenigen Konsumeinheiten süchtig mache. Es sei doppelt so stark
wie Amfetamin, habe vielmehr das Potential von Crack. Die Wirksamkeit pro
Einheit liege zwischen 7,5 mg und 15 mg, bei Erstkonsumenten sei von einer
wirksamen Dosis von 10 mg auszugehen, 30 mg seien todesursächlich.
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Gegen das Urteil haben der Angeklagte und zu seinen Ungunsten die
Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte beanstandet die von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Annahme der nicht ge-
ringen Menge von fünf Gramm Metamfetaminhydrochlorid. Die Staatsanwalt-
schaft erstrebt eine Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehung in allen Fäl-
len. Sie rügt, dass das Landgericht in den beiden Fällen der Verurteilung wegen
bandenmäßiger Begehung nicht den Verbrechenstatbestand des § 30 a BtMG
mit einer erheblich höheren Mindeststrafe, sondern den des § 30 BtMG zu
Grunde gelegt hat. Ferner beanstandet sie, dass das Landgericht die nicht ge-
ringe Menge fehlerhaft in Hydrochlorid und nicht in Base berechnet habe. Zwar
habe es wegen der hohen Gefährlichkeit des Metamfetamins zutreffend die
nicht geringe Menge niedriger festgesetzt als die bisherige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, dies aber nur unzureichend begründet, so dass die Um-
stände, die eine solche Entscheidung rechtfertigen können, nicht hinreichend
deutlich würden.
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Für die Entscheidung über beide Revisionen ist vorgreiflich und maßgeb-
lich die Frage, ob das Landgericht zu Recht von nicht geringen Mengen Metam-
fetamin ausgegangen ist und die nicht geringe Menge mit fünf Gramm Metam-
fetaminhydrochlorid zutreffend bestimmt hat.
II.
5
Der Senat beabsichtigt, auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft das
angefochtene Urteil in allen Fällen aufzuheben und die Revision des Angeklag-
ten zu verwerfen. Der Senat hält angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnis-
se über die Toxizität des Metamfetamins in den letzten zehn Jahren einen ge-
genüber der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deutlich nied-
rigeren Grenzwert der nicht geringen Menge für erforderlich. Er will aber,
anders als das Landgericht, den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne
von §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 BtMG für Metamfetamin
nicht auf fünf Gramm Metamfetaminhydrochlorid, sondern auf fünf Gramm Me-
tamfetamin-Base festsetzen. Fünf Gramm Metamfetamin-Base entsprechen nach Maßgabe des Umrechnungsfaktors1 von 1,2446 (gerundet 1,245) 6,223
Gramm Metamfetaminhydrochlorid.
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An dieser Entscheidung sieht er sich jedoch durch die Beschlüsse des
5. Strafsenats vom 25. Juli 2001 – 5 StR 183/01 (NStZ 2002, 267) und vom
23. August 2001 – 5 StR 334/01 (NStZ-RR 2001, 379) und das Urteil des
1. Strafsenats vom 18. Dezember 2002 – 1 StR 340/02 (StV 2003, 281) gehin-
dert. Der 1. und der 5. Strafsenat haben dort die nicht geringe Menge bei Me-
tamfetamin auf 30 Gramm Metamfetamin-Base (= 35 Gramm Metamfetamin-
hydrochlorid) festgelegt und zur Begründung ausgeführt, wegen der ähnlichen
chemischen Struktur mit den Amfetaminderivaten MDA, MDMA und MDE, der
Wirkungsähnlichkeiten und aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit sei
der dortige Grenzwert auf Metamfetamin zu übertragen.
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1. Zur Wirkung und zur Gefährlichkeit von Metamfetamin hat der Senat
Gutachten des Leiters des Instituts für Forensische Toxikologie der Universität
F. , Prof. Dr. Dr. K. , sowie des Apothekers für experimentelle Phar-
makologie und Toxikologie Dr. D. vom Bundeskriminalamt eingeholt,
die ihre Gutachten in der Verhandlung vor dem Senat auch mündlich erläutert
haben. Danach ergibt sich Folgendes:
1 Dieser errechnet sich aus dem Verhältnis des Molekulargewichts des Metamfetaminhydroch- loridsalzes von 185,7 (Summe der Molekulargewichte von Metamfetamin-Base – 149,2 – und Salzsäure – 36,5) zu demjenigen der Metamfetaminbase von 149,2. Dividiert man das Moleku- largewicht des Hydrochloridsalzes durch das Molekulargewicht der Base, erhält man den Um- rechnungsfaktor 1,2446, gerundet 1,245.
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a) Metamfetamin wurde Mitte der 30er Jahre in Deutschland für die me-
dizinische Anwendung als sogenanntes Weckamin bzw. Psychostimulans ent-
wickelt. 1937 wurde es patentiert und 1938 als Medikament unter dem Namen
Pervitin auf den Markt gebracht. Im Zweiten Weltkrieg diente es als Wachhal-
temittel innerhalb der Wehrmacht und wurde besonders von Piloten gebraucht.
Nach dem Krieg setzten es u. a. Sportler und Fernfahrer zur Leistungssteige-
rung ein, aber auch zahlreiche Appetitzügler enthielten Metamfetamin. Pervitin
wurde in Deutschland therapeutisch in Ampullen- oder Tablettenform als Ana-
lepticum (kreislaufwirksames Mittel bei Kräfteverfall) und psychomotorisches
Stimulanz u. a. bei psychischen Depressionen oder Vergiftungen eingesetzt.
1988 wurde das Medikament vom Markt genommen. In Japan kam es nach
dem Zweiten Weltkrieg zu weit verbreitetem Missbrauch, der bis in die Gegen-
wart andauert. Von Japan aus verbreitete sich der Konsum über den ost- und
südostasiatischen Raum. So wird etwa in Thailand hochkonzentriertes Metam-
fetamin als "Yaba"-Tabletten konsumiert, wobei immer wieder über Suizide und
amokartige Gewaltausbrüche berichtet wurde. Aus dem philippinischen Raum
stammt "Shabu", welches aus hochreinen farblosen Kristallen besteht. In den
USA eskalierte der Metamfetaminmissbrauch Anfang der 80er Jahre. Bis An-
fang der 90er Jahre kam Metamfetamin als illegale Droge in Europa nur eine
untergeordnete Bedeutung zu. Zwischenzeitlich hat sich Metamfetamin unter
den Synonymen „Crystal“ oder „Ice“ auch hier etabliert. Im europäischen Raum
wird es heute hauptsächlich in Laboren in Osteuropa hergestellt. Die Herstel-
lung ist aus gängigen Grundstoffen ohne großen technischen Aufwand in klei-
nen Laboren möglich. Ende der 90er Jahre erfolgten erste größere Sicherstel-
lungen in Sachsen. Beim Bundeskriminalamt wird Metamfetamin erst seit 2006
gesondert erfasst. Im Jahr 2006 kam es laut Bundeslagebild Rauschgiftkrimina-
lität 2007 zu 416 Sicherstellungsfällen mit insgesamt 10,7 kg „Crystal“, im Jahr
2007 zu 454 Sicherstellungsfällen mit 10 kg „Crystal“. Der zunehmende
Missbrauch von Metamfetamin hat zur Umstufung des Stoffes aus der Anlage
III des Betäubungsmittelgesetzes in die Anlage II (verkehrs-, aber nicht ver-
schreibungsfähige Betäubungsmittel) durch die 21. BtMÄndVO vom 18. Februar
2008 (BGBl. I 246) geführt (BR-Drucks. 48/08 S. 9). Von einer Umstufung in die
Anlage I hat der Gesetzgeber abgesehen, weil der Stoff als Ausgangsstoff für
die Arzneimittelherstellung dient und deshalb verkehrsfähig bleiben soll.
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b) Metamfetamin
[chemische
Bezeichnung:
(2S)-N-Methyl-1-
phenylpropan-2-amin] ist ein am Stickstoffarm der Seitenkette mit einer Methyl-
gruppe versehenes Derivat des Amfetamins. Chemisch sind die Amfetamine in
die Gruppe der Phenylakylamine einzuordnen, deren Struktur eine enge Ver-
wandtschaft mit zahlreichen biologisch-synthetisierten sogenannten „biogenen
Aminen“ (Botenstoffen des Gehirns) aufweist. Durch Amfetamine wird der sym-
pathische Teil des vegetativen Nervensystems aktiviert, d. h. die Konzentration
der Botenstoffe im zentralen Nervensystem wird erhöht, was zu einem Gefühl
des körperlichen Wohlbefindens, einer Antriebssteigerung, einer Hebung der
Stimmung (Euphorie), Unterdrückung von Hungergefühl und von körperlicher
Erschöpfung führt. Nach dem Abklingen der Wirkung treten Effekte wie Ver-
stimmung und Abgeschlagenheit auf. Bei wiederholter Zufuhr gewöhnt sich der
Körper an diese Stoffe, so dass die Dosis sehr schnell gesteigert werden muss.
Bei rasch aufeinander folgendem Konsum von Metamfetamin-Zubereitungen
kommt es innerhalb weniger Stunden zu einer Toleranzentwicklung (Tachyphy-
laxie), wie sie vom LSD bekannt ist. Metamfetamin überwindet auf Grund seiner
chemischen Eigenschaften die Blut-Hirn-Schranke schneller als Amfetamin und
führt somit zu einer stärkeren Aufputschwirkung, während sein Abbau anderer-
seits verlangsamt ist, wobei wiederum Amfetamin als Abbauprodukt entsteht.
Nebenwirkungen und toxische Effekte treten bereits nach Konsum üblicher Do-
sen und verstärkt nach Inhalation, hoher Dosierung, Dauergebrauch und Misch-
konsum auf.
10
c) Die bekannten akut toxischen Effekte sind einerseits zentrale Erre-
gung mit psychiatrischen und neurologischen Komplikationen wie von Todes-
angst, Schwindel und Übelkeit begleitete Panikattacken, halluzinatorische Zu-
stände mit räumlicher Desorientierung, paranoide und/oder affektive Psycho-
sen, akute depressive Episoden, bei polytoxikomanen Konsumenten Intoxikati-
onspsychosen mit Beziehungs- und Verfolgungswahn, bei Überdosierung u. a.
cerebrale Krampfanfälle, Hirninfarkte und generalisierte Angststörungen. Au-
ßerdem gibt es toxische Effekte auf verschiedene Organsysteme wie das Herz-
Kreislauf-System, Leber und Niere, das Gerinnungssystem und das hämato-
poetische System (Blutkörperchen bildendes System). Eine der am häufigsten
beobachteten schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen Wirkungen ist die
Entwicklung der Hyperthermie (starke Erhöhung der Körpertemperatur bis auf
Werte um 42 bis 43° C) durch Beeinträchtigung der zentralen Thermoregulation
im Gehirn, verbunden mit Dehydratation (Entwässerung), die nicht von der ein-
genommenen Dosis abhängt. Die Wirkung wird verstärkt durch hohe Raum-
temperaturen in Diskotheken und starke körperliche Belastung durch Tanzen.
Als Folge kann es zum Kreislaufzusammenbruch und zum Hitzschlag kommen.
Als Komplikationen sind weiterhin belegt Störungen des Elektrolyt- und Was-
serhaushaltes (z. B. Hyponatriämien, die zu Koma, Desorientierung und dysto-
nen Bewegungsstörungen führen können), „Herzjagen“ (Tachykardie) bis hin zu
tödlichen Herzrhythmusstörungen, Blutdrucksteigerungen mit der Folge fokaler
Hirnblutungen, akutes Nierenversagen und/oder toxische Leberschädigungen,
Lungenödem, Magen- und Darmgeschwüre, Gefäßspasmen und Auslösen von
Migräneanfällen. Nach inhalativem und nasalem Konsum kommt es wesentlich
häufiger zur Ausbildung depressiver Verstimmungen mit Wahnvorstellungen,
Anzeichen paranoider Schizophrenie und/oder Halluzinationen. Besonders ge-
fährlich wird der Konsum durch den Umstand, dass sich die noch einigermaßen
sichere Dosierung für den Einzelnen nicht vorhersagen lässt, weil die aktuelle
Verfassung des Einzelnen („Set“) und die jeweiligen Umgebungsbedingungen
(„Setting“) den Grad der Wirkungen beeinflussen. Japanische Studien belegen
zudem, dass der chronische Missbrauch zur Manifestation einer Metamfetamin-
induzierten Psychose mit Halluzinationen und Wahnvorstellungen führt, die sich
vom Erscheinungsbild her kaum von endogenen Psychosen aus dem schizo-
phrenen Formenkreis unterscheidet. Das Risiko der Ausbildung dieses Krank-
heitsbildes ist bei Metamfetamin wesentlich höher als bei Amfetamin.
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Metamfetamin kann zu psychischer Abhängigkeit führen. Die Gefahr ei-
ner schweren psychischen Abhängigkeitsentwicklung besteht insbesondere bei
der Konsumform des Rauchens. Weil die ungewöhnlich starke und lang anhal-
tende Wirkung des Metamfetamins (durchschnittlich zwölf Stunden) beim Rau-
chen bereits bei wenigen Wiederholungen abflacht, muss der Konsument die
Dosis stetig erhöhen. Nach dem Rausch folgt eine stark depressive Phase, die
neues Verlangen auslöst. Auch leiden die Konsumenten unter starker Schlaflo-
sigkeit. Das für den Metamfetaminmissbrauch typische Konsummuster der Sti-
mulierung durch Metamfetamin und Herbeiführung von Entspannung zur Be-
friedigung des Schlafbedarfs durch Konsum von Haschisch oder Benzodiazepi-
nen, die bei chronischem Missbrauch auch durch stärker sedierende Stoffe wie
Heroin ersetzt werden, kann schließlich zur Polytoxikomanie führen.
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Schon 3 mg Metamfetamin genügen, um auf die meisten Menschen an-
regend zu wirken. Zu der üblichen Dosierung von Metamfetamin im Rahmen
von therapeutischen Maßnahmen hat der Sachverständige Dr. D.
ausgeführt, dass die empfohlene Einzeldosis bei 3 bis 6 mg Metamfetamin-
hydrochlorid lag, als maximale Tagesdosis wurden 15 mg Metamfetamin-
hydrochlorid genannt. Orale Dosierungen über 20 mg können bei Nicht-
Gewöhnten bereits erhebliche Nebenwirkungen psychischer und vegetativer Art
auslösen. Von Landeskriminalämtern in den letzten Jahren sichergestellte
Metamfetamintabletten enthielten zwischen 25 und 60 mg Metamfetaminhydro-
chlorid (20 bis 48 mg Metamfetamin-Base) pro Tablette, durchschnittlich 26 bis
30 mg Metamfetaminhydrochlorid (21 bis 24 mg Metamfetamin-Base). Während
bei der oralen Aufnahme nur ein Teil der aufgenommenen Dosis das Gehirn
erreicht, kommt es bei venöser Injektion und noch mehr bei Inhalation/Rauchen
zur schnellen Aufnahme hoher Drogenanteile ins Gehirn, so dass eine unge-
wöhnlich starke Rauschwirkung erzielt wird. Bei Aufnahme durch Inhalation o-
der Rauchen haben beide Gutachter übereinstimmend eine mit Crack ver-
gleichbare Wirkung bestätigt. Hinzu kommt Folgendes: Wegen seines geringen
Molekulargewichts hat Metamfetamin einen deutlich niedrigeren Schmelz- und
Verdampfungspunkt als Kokain. Beim Rauchen von Crack sind somit wesentlich
höhere Temperaturen erforderlich, bei denen ein nicht unerheblicher Teil des
Kokains durch Pyrolyse zersetzt wird und keine Rauschwirkung mehr hat.
Demgegenüber geht Metamfetamin bereits bei leichtem Erwärmen ohne Zer-
setzung in die Gasphase über, so dass die „Bioverfügbarkeit“ noch höher ist als
bei Crack. Diese besondere Gefährlichkeit besteht beim Amfetamin nicht, weil
dessen Moleküle beim Erhitzen zerfallen. Amfetamin ist daher für diese Kon-
sumform nicht geeignet.
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d) Danach ist die bisherige Gleichstellung des Metamfetamins mit den
Amfetaminderivaten Methylendioxyamfetamin (MDA), Methylendioxymetamfe-
tamin (MDMA) und Methylendioxyethylamfetamin (MDE) nach den Erfahrungen
der letzten Jahre nicht gerechtfertigt. Zwar handelt es sich auch beim Metamfe-
tamin um ein Amfetaminderivat, jedoch unterscheiden sich die chemische Zu-
sammensetzung der Moleküle von Metamfetamin einerseits und von MDA,
MDMA und MDE andererseits und auch die Wirkungsweise grundlegend. Bei
MDA, MDMA und MDE ist chemisch der Kern durch ein zweites Ringsystem
stark verändert, was auch pharmakologisch eine deutliche Veränderung der
Wirkart zur Folge hat. Bei diesen Amfetaminderivaten steht nicht die aufput-
schende Wirkung im Vordergrund, sondern eine affektive Zustandsänderung im
Sinne einer anregenden, soziokontaktsteigernden, enthemmenden Stimmungs-
lage bei gleichzeitiger Erhöhung der motorischen Aktivität („Entaktogene“). Bei
hohen Dosen kommt es anders als bei Amfetamin und Metamfetamin zu einer
stark halluzinogenen Wirkung. Am schwächsten ausgeprägt sind die Wirkungen
bei MDE, das milder und kürzer wirkt. Die effektive Einzeldosis liegt bei diesen
Drogen deutlich höher als bei Metamfetamin, etwa bei MDE bei 120 mg Base,
bei MDMA bei 80 mg Base (vgl. ergänzend Cassardt NStZ 1995, 257, 260;
NStZ 1997, 135).
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2. Ausgehend von diesen von beiden Gutachtern übereinstimmend dar-
gelegten chemisch-toxikologischen Ausgangswerten ist der Grenzwert der
„nicht geringen Menge“ im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts nach Auffas-
sung des Senats bei Metamfetamin auf 5 Gramm Metamfetamin-Base festzu-
setzen, um dessen Gefährdungspotential im Vergleich zu anderen Betäu-
bungsmitteln hinreichend gerecht zu werden. Wie insbesondere der Sachver-
ständige Prof. Dr. Dr. K. ausgeführt hat, empfiehlt sich eine Festlegung der
nicht geringen Menge bei den Amfetaminderivaten bezogen auf die wirkungs-
bestimmende Base. Da die basischen Rauschmittel mit Säuren (Salzsäure,
Schwefelsäure u. a.) Salze (Hydrochloride, Sulfate u. a.) mit unterschiedlichen
Molekulargewichten bilden, ist der Anteil der wirksamen Base je nach Art des
Salzes anders zu berechnen.
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a) Bei der Festlegung der nach seiner Ansicht im Hinblick auf Gefährlich-
keit und Toxizität des Metamfetamins realistischen nicht geringen Menge stützt
sich der Senat auf die inzwischen in ständiger Rechtsprechung vom Bundesge-
richtshof angewandte Methode (BGHSt 41, 1, 10; 49, 306, 312 f.; 51, 318, 321).
Danach kann die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels wegen der in
illegalen
Betäubungsmitteln
sehr
unterschiedlichen Wirkstoffgehalte
grundsätzlich nicht anders festgesetzt werden als durch ein Vielfaches des zum
Erreichen eines stofftypischen Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirk-
stoffs (Konsumeinheit). Dabei müssen die Grenzwerte für die verschiedenen
Betäubungsmittel gerade wegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung auf-
einander abgestimmt sein. Ausschlaggebend ist deshalb zunächst die pharma-
kodynamische Wirkung von Metamfetamin im Verhältnis namentlich zu Amfe-
tamin. Insoweit entnimmt der Senat den Gutachten beider Sachverständiger,
dass bei oraler Aufnahme Metamfetamin etwa anderthalb- bis zweimal so stark
wirkt wie Amfetamin. In der - beim Amfetamin nicht möglichen - Konsumform
Rauchen wirkt Metamfetamin mindestens doppelt so stark wie Amfetamin und
vor allem erheblich schneller, weil wegen der höheren Lipophilie (Fettlöslichkeit)
des Metamfetamins die Blut-Hirn-Schranke schneller überwunden wird. Auch
gelangt beim Rauchen das gesamte aufgenommene Rauschgift unmittelbar
zum Gehirn, während beim oralen Konsum mehrere Stunden bis zur vollständi-
gen Resorption im Körper vergehen können. Für die Konsumform des Rau-
chens ist daher eine Gleichsetzung in der Wirkung mit Crack (Kokain-Base)
gerechtfertigt. Diese gefährlichste Konsumform fällt für die Festlegung des
Grenzwerts erheblich ins Gewicht, denn Drogenkonsumenten wollen naturge-
mäß eine möglichst schnelle und starke Wirkung erzielen. Das Rauchen ist
demgemäß heute die gängigste Methode des Metamfetaminkonsums.
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b) Für den Erst- oder Gelegenheitskonsumenten ist nach den Darlegun-
gen beider Sachverständiger eine Konsumeinheit von 20 bis 30 mg Metamfe-
tamin-Base schon sehr hoch angesetzt und schon bei oraler Aufnahme mit der
Gefahr erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbunden. Ausgehend
von den bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge bei Am-
fetamin zu Grunde gelegten 200 Konsumeinheiten (vgl. BGHSt 35, 43, 48; an-
ders, nämlich 250 Konsumeinheiten, BGHSt 42, 255, 267 betr. MDE-Base) er-
gibt sich bei einer
für nicht Metamfetamingewöhnte sehr hohen
Einzeldosis von 25 mg Metamfetamin-Base eine Gesamtwirkstoffmenge von
200 x 25 mg = 5 Gramm, d. h. 6,2 Gramm Metamfetaminhydrochlorid als Gren-
ze der nicht geringen Menge. Diese Festlegung entspricht auch in etwa der
nicht geringen Menge der beim Rauchen/Inhalieren wirkungsgleichen Droge
Crack (Kokain-Base), bei der die nicht geringe Menge bei 5 Gramm Kokainhyd-
rochlorid, d.h. 4,5 Gramm Kokain-Base liegt. Darin liegt gemessen an der bis-
herigen nicht geringen Menge von 30 Gramm Metamfetamin-Base zwar eine
erhebliche Herabsetzung. Diese ist aber nach Ansicht des Senats angesichts
der neueren Erkenntnisse über das hohe Suchtpotential des Metamfetamins
und die gesundheitlichen Konsequenzen des missbräuchlichen Konsums nicht
nur gerechtfertigt, sondern notwendig. Die Erkenntnisse über den zunehmen-
den Missbrauch von Metamfetamin haben erst in jüngerer Vergangenheit den
Gesetzgeber veranlasst, Metamfetamin aus der Anlage III zu § 1 BtMG (ver-
kehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) in die Anlage II (verkehrs-,
aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) hochzustufen.
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c) Der Senat verkennt nicht, dass mit der Festsetzung der nicht geringen
Menge auf 5 Gramm Metamfetamin-Base zwar eine ungefähr realistische Ein-
ordnung des Metamfetamins im Vergleich zu Amfetamin, Kokain und Heroin,
nicht aber zu den 3,4-Methylendioxy-Derivaten (MDA, MDMA, MDE), bei denen
die nicht geringe Menge 30 Gramm MDA/MDMA/MDE-Base beträgt (BGHSt 42,
255, 267; BGH NStZ 2001, 381), erreicht wird. Nach den neurobiologischen
Forschungen der jüngeren Zeit haben alle Amfetamin-Derivate eine mehr oder
weniger starke neurotoxische, d. h. Nervenzellen zerstörende Wirkung. Es er-
schiene dem Senat daher durchaus gerechtfertigt, die nicht geringe Menge bei
diesen Amfetamin-Derivaten in Übereinstimmung mit dem Amfetamin auf 10
Gramm Base herabzusetzen. Der vorliegende Fall gibt dafür jedoch keinen An-
lass.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak
RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist urlaubsbedingt orts- abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan