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BGH Beschluss vom 23.08.2001 – 5 StR 334/01

5. Strafsenat

5 StR 334/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. August 2001 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2001

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Görlitz vom 11. April 2001 gemäß § 349

Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

im Fall II.2 der Urteilsgründe lediglich des unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist und

b) aufgehoben hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen

II.2 und II.4 der Urteilsgründe sowie in den Aussprü-

chen der Gesamtstrafen.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in

einem Fall tateinheitlich mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge verurteilt. Nach den Feststellungen veräußerte der Angeklagte am

23. September 2000 an einen verdeckten Ermittler 12 g Crystal-Speed mit

einem Wirkstoffgehalt von 7,39 g Methamphetamin-Base sowie 0,3 g Hero-

in-Gemisch (hierfür verhängte Freiheitsstrafe: zwei Jahre und drei Monate).

Am 7. November 2000 vereinbarte er mit dem verdeckten Ermittler die später

nicht realisierte Einfuhr von 1 kg Crystal-Speed in die Bundesrepublik

Deutschland (Einzelfreiheitsstrafe: zwei Jahre und acht Monate).

I.

Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtli-

chen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet aus den Gründen der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

1. Das Landgericht hat den Grenzwert der nicht geringen Menge ge-

mäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit 5 g Methamphetamin

(gemeint wohl Methamphetamin-Base) nicht zutreffend bestimmt. Wie der

Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 25. Juli 2001 ( – 5 StR 183/01

, zur Veröffentlichung in BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 – Menge bestimmt)

ausgeführt hat, beginnt die nicht geringe Menge bei Crystal-Speed bei

30 g Methamphetamin-Base. Die Ausführungen des Landgerichts geben

keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Abgesehen davon,

daß sich das Landgericht bei der Bestimmung der nicht geringen Menge

nicht, wie geboten, an der mittleren Konsumeinheit orientiert hat (vgl.

BGHSt 42, 1, 4; 33, 8, 12), hat es die Grenzwertbestimmung allein an dem

Wirkstoff Amphetamin ausgerichtet, ohne die zu den Amphetaminderivaten

ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 42, 255; BGH

NStZ 2001, 381) hierzu ausreichend in Beziehung zu setzen. Gerade im

Hinblick auf Wirkungsähnlichkeiten innerhalb der Amphetaminderivate, die

zudem als sogenannte Designerdrogen in ihrer chemischen Struktur immer

wieder leicht verändert werden können, erscheint es sinnvoll, einheitliche

Grenzwerte für diese Derivate festzusetzen. So kann verhindert werden, daß

ungeachtet zweifellos vorhandener Wirkungsunterschiede innerhalb dieser

Gruppe immer wieder neue (im übrigen jeweils erheblichen Wertungsspiel-

räumen unterliegende) Grenzwertbestimmungen unter Sachverständigen-

beteiligung erforderlich werden. Der Tatbestand des unerlaubten Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln umfaßt auch die Tathandlung der Einfuhr,

solange die Grenze zur nicht geringen Menge nicht erreicht ist (Fran-

ke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 87 m.w.N.).

2. Die Abänderung des Schuldspruchs zieht hinsichtlich des Falles

II.2 der Urteilsgründe die Aufhebung der Aussprüche der Einzelstrafe und

der mit dieser gebildeten Gesamtstrafe nach sich. Da die Annahme eines zu

niedrigen Grenzwertes auch die Strafzumessung im Fall II.4 der Urteilsgrün-

de beeinflußt hat, können die hierfür verhängte Einzelstrafe und die mit die-

ser gebildeten Gesamtstrafe ebenfalls keinen Bestand haben. Hier wird der

neue Tatrichter bei der Strafrahmenwahl auf den Lockspitzeleinsatz und auf

das Scheitern des Geschäfts besonderen Bedacht zu nehmen haben. Für

die Bemessung der beiden Gesamtstrafen wird auf BGHR StGB § 55 Abs. 1

Satz 1 – Zäsurwirkung 12 und 13 hingewiesen. Einer Aufhebung der zuge-

hörigen Feststellungen bedarf es nach § 353 Abs. 2 StPO nicht, weil dem

Landgericht insoweit lediglich ein Wertungsfehler unterlaufen ist. Der neue

Tatrichter darf deshalb ergänzend lediglich solche Feststellungen treffen, die

den bisherigen nicht widersprechen.

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