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BGH Beschluss vom 23.08.2001 – 5 StR 334/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. August 2001 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Görlitz vom 11. April 2001 gemäß § 349
Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
im Fall II.2 der Urteilsgründe lediglich des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist und
b) aufgehoben hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen
II.2 und II.4 der Urteilsgründe sowie in den Aussprü-
chen der Gesamtstrafen.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in
einem Fall tateinheitlich mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge verurteilt. Nach den Feststellungen veräußerte der Angeklagte am
23. September 2000 an einen verdeckten Ermittler 12 g Crystal-Speed mit
einem Wirkstoffgehalt von 7,39 g Methamphetamin-Base sowie 0,3 g Hero-
in-Gemisch (hierfür verhängte Freiheitsstrafe: zwei Jahre und drei Monate).
Am 7. November 2000 vereinbarte er mit dem verdeckten Ermittler die später
nicht realisierte Einfuhr von 1 kg Crystal-Speed in die Bundesrepublik
Deutschland (Einzelfreiheitsstrafe: zwei Jahre und acht Monate).
I.
Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtli-
chen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
1. Das Landgericht hat den Grenzwert der nicht geringen Menge ge-
mäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit 5 g Methamphetamin
(gemeint wohl Methamphetamin-Base) nicht zutreffend bestimmt. Wie der
Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 25. Juli 2001 ( – 5 StR 183/01 –
, zur Veröffentlichung in BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 – Menge bestimmt)
ausgeführt hat, beginnt die nicht geringe Menge bei Crystal-Speed bei
30 g Methamphetamin-Base. Die Ausführungen des Landgerichts geben
keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Abgesehen davon,
daß sich das Landgericht bei der Bestimmung der nicht geringen Menge
nicht, wie geboten, an der mittleren Konsumeinheit orientiert hat (vgl.
BGHSt 42, 1, 4; 33, 8, 12), hat es die Grenzwertbestimmung allein an dem
Wirkstoff Amphetamin ausgerichtet, ohne die zu den Amphetaminderivaten
ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 42, 255; BGH
NStZ 2001, 381) hierzu ausreichend in Beziehung zu setzen. Gerade im
Hinblick auf Wirkungsähnlichkeiten innerhalb der Amphetaminderivate, die
zudem als sogenannte Designerdrogen in ihrer chemischen Struktur immer
wieder leicht verändert werden können, erscheint es sinnvoll, einheitliche
Grenzwerte für diese Derivate festzusetzen. So kann verhindert werden, daß
ungeachtet zweifellos vorhandener Wirkungsunterschiede innerhalb dieser
Gruppe immer wieder neue (im übrigen jeweils erheblichen Wertungsspiel-
räumen unterliegende) Grenzwertbestimmungen unter Sachverständigen-
beteiligung erforderlich werden. Der Tatbestand des unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln umfaßt auch die Tathandlung der Einfuhr,
solange die Grenze zur nicht geringen Menge nicht erreicht ist (Fran-
ke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 87 m.w.N.).
2. Die Abänderung des Schuldspruchs zieht hinsichtlich des Falles
II.2 der Urteilsgründe die Aufhebung der Aussprüche der Einzelstrafe und
der mit dieser gebildeten Gesamtstrafe nach sich. Da die Annahme eines zu
niedrigen Grenzwertes auch die Strafzumessung im Fall II.4 der Urteilsgrün-
de beeinflußt hat, können die hierfür verhängte Einzelstrafe und die mit die-
ser gebildeten Gesamtstrafe ebenfalls keinen Bestand haben. Hier wird der
neue Tatrichter bei der Strafrahmenwahl auf den Lockspitzeleinsatz und auf
das Scheitern des Geschäfts besonderen Bedacht zu nehmen haben. Für
die Bemessung der beiden Gesamtstrafen wird auf BGHR StGB § 55 Abs. 1
Satz 1 – Zäsurwirkung 12 und 13 hingewiesen. Einer Aufhebung der zuge-
hörigen Feststellungen bedarf es nach § 353 Abs. 2 StPO nicht, weil dem
Landgericht insoweit lediglich ein Wertungsfehler unterlaufen ist. Der neue
Tatrichter darf deshalb ergänzend lediglich solche Feststellungen treffen, die
den bisherigen nicht widersprechen.
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