Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 06.08.2008 – XII ZR 155/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
Verkündet am: 6. August 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EGBGB Art. 231 § 6, Art. 234 § 4; FGB § 39
Sind Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet geschieden
worden, so ist ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen, falls bislang nicht
geschehen, nach Maßgabe des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.V.m. § 39 Abs. 1 des
Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) auseinanderzusetzen. Der Anspruch jedes E-
hegatten auf eine solche Auseinandersetzung unterliegt nicht der Verjährung (Ab-
grenzung zum Senatsurteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097,
1098).
Der Anspruch ist auf eine umfassende Auseinandersetzung gerichtet. Ein Anspruch
auf Entschädigung für die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehe-
gatten stehenden Grundstücks ist gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten und
in die Auseinandersetzung nach § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR ein-
zubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Entschädigungsanspruch gegen den an-
deren Ehegatten gerichtet wird.
BGH, Urteil vom 6. August 2008 - XII ZR 155/06 - OLG Jena
AG Sonneberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. August 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Familiense-
nats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 7. September 2006
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die eheliche Vermö-
gensgemeinschaft an dem im Grundbuch von M. Blatt
Flurstück eingetragenen Grundstück aufgehoben
worden ist.
Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigen-
tums und Vermögens (§ 39 FGB) und über Entschädigung für die Nutzung ei-
nes Hausgrundstücks.
2
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Kreisgerichts S.
3
4
vom 28. Juni 1989 rechtskräftig geschieden. Eine Verteilung des gemeinschaft-
lichen Eigentums und Vermögens, zu dem ein mit einem Einfamilienhaus nebst
Garage bebautes Grundstück in S. gehört, fand nicht statt. Seit der
Trennung wird das Anwesen vom Beklagten, nach dessen Wiederverheiratung
(1999) vom Beklagten und dessen jetziger Ehefrau bewohnt.
Nach der Trennung der Parteien hat der Beklagte in der Zeit von 1989
bis Juli 1998 die auf dem Grundstück lastenden Darlehensverbindlichkeiten bei-
der Parteien in Höhe von 7.356,03 € allein getilgt.
Die Klägerin hat beantragt, das Grundstück beiden Parteien zu jeweils
hälftigem Miteigentum (Bruchteilseigentum) zu übertragen und den Beklagten
zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis
31. Dezember 2002 in Höhe von 125,82 € monatlich, insgesamt 3.019 €, nebst
Zinsen zu zahlen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat hilfsweise die
Aufrechnung mit einem sich aus der Darlehenstilgung ergebenden Ausgleichs-
anspruch erklärt.
5
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die eheliche Vermögensgemein-
schaft an dem Grundstück aufgehoben und den Parteien Miteigentum zu je ½
übertragen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete
Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin hat das Ober-
landesgericht - unter Klarstellung des Tenors der amtsgerichtlichen Entschei-
dung - zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Beklagte mit der zugelas-
senen Revision und die Klägerin mit der Anschlussrevision.
Entscheidungsgründe:
6
7
Die zulässige Revision ist begründet.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in
FamRZ 2007, 50 veröffentlicht ist, steht der Klägerin ein Auseinandersetzungs-
anspruch gegen den Beklagten gemäß § 39 des Familiengesetzbuchs der DDR
(im Folgenden: FGB) zu. Dieser Anspruch sei grundsätzlich auf Begründung
von hälftigem Bruchteilseigentum gerichtet und nicht verjährt. Gemäß Art. 234
§ 4 Abs. 5 EGBGB gelte für Ehegatten, die - wie die Parteien - im gesetzlichen
Güterstand des FGB gelebt hätten und deren Ehe vor dem Wirksamwerden des
Beitritts geschieden worden sei, hinsichtlich der Auseinandersetzung ihres ge-
meinschaftlichen Eigentums und Vermögens das bisherige (DDR-) Recht, mit-
hin § 39 FGB, fort. Die Verjährung des Anspruchs auf Auseinandersetzung
bestimme sich gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach dem Recht des
BGB, da der Anspruch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts nach
dem bis dahin geltenden Recht noch nicht verjährt gewesen sei. Dabei könne
dahinstehen, ob nach dem bis dahin geltenden Recht ein auf § 39 FGB gestütz-
ter Auseinandersetzungsanspruch überhaupt der Verjährung unterlegen habe;
jedenfalls habe er keiner kürzeren als der in § 110 FGB i.V.m. § 474 Abs. 1
Nr. 3 ZGB vorgesehenen vierjährigen Verjährungsfrist unterlegen, die bei Wirk-
samwerden des Beitritts noch nicht abgelaufen gewesen sei. Mit dem Wirk-
samwerden des Beitritts unterliege der Auseinandersetzungsanspruch deshalb
nunmehr der dreißigjährigen Verjährung nach § 195 BGB a.F. bzw. § 197
Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. Diese Frist sei nicht abgelaufen und der Anspruch folg-
lich nicht verjährt.
8
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
10
a) Richtig ist zwar, dass das Grundstück weiterhin im gemeinsamen Ei-
gentum und Vermögen der Parteien steht.
Gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen von Ehegatten, die im ge-
setzlichen Güterstand des FGB gelebt haben und vor dem Wirksamwerden des
Beitritts geschieden worden sind, ist auch nach dem Wirksamwerden des Bei-
tritts als solches bestehen geblieben, wenn die Ehegatten sich nicht zuvor ge-
mäß § 39 FGB über ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen auseinan-
dergesetzt hatten. Dieses fortbestehende gemeinschaftliche Eigentum und
Vermögen ist nicht gemäß Art. 234 § 4 a Abs. 1 EGBGB (eingefügt durch Re-
gisterverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 BGBl. I 2182
mit Wirkung vom 25. Dezember 1993) kraft Gesetzes in Bruchteilseigentum
übergeleitet worden. Denn diese Überleitung gilt nur für Ehegatten, die nach
Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB für den Fortbestand des bisherigen Güterstandes
des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens optieren konnten, aber von
dieser Option keinen Gebrauch gemacht haben. An dieser Optionsmöglichkeit
fehlte es, wenn die Ehegatten - wie hier die Parteien - im Zeitpunkt des Wirk-
samwerdens des Beitritts bereits rechtskräftig geschieden waren (OLG Bran-
denburg FamRZ 1995, 1429; Staudinger/Rauscher BGB [1996] Art. 234 § 4
EGBGB Rdn. 28, Art. 234 § 4 a EGBGB Rdn. 7).
11
b) Auf die Auseinandersetzung des danach fortbestehenden gemein-
schaftlichen Eigentums und Vermögens hat das Oberlandesgericht - ebenfalls
zutreffend - nach Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB das bisherige Recht, mithin § 39
FGB, angewandt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kommt nach der Rechtspre-
chung des Senats für die Auseinandersetzung über unteilbare Sachen - wie hier
hinsichtlich des Hausgrundstücks auch geschehen - im Regelfall nur die Zuwei-
sung von hälftigem Miteigentum nach Bruchteilen in Betracht (Senatsurteile
BGHZ 117, 35, 48 f. = FamRZ 1992, 414, 418, vom 29. Januar 1992 - XII ZR
241/90 - FamRZ 1992, 531, 533 und vom 18. März 1992 - XII ZR 15/91 -
FamRZ 1992, 923 f.).
12
c) Der sich aus § 39 Abs. 1 FGB ergebende Anspruch der Klägerin auf
eine solche Auseinandersetzung ist, wie das Oberlandesgericht ebenfalls zu-
treffend annimmt, auch nicht verjährt.
13
Nach Art. 231 § 6 Satz 1 EGBGB gilt für diesen Anspruch, weil im Zeit-
punkt des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht verjährt, das Verjährungs-
recht des BGB. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Anspruch nach dem Recht
der DDR überhaupt verjährbar war (verneinend Kommentar zum FGB, heraus-
gegeben vom Ministerium der Justiz, 5. Aufl. 1982, § 110 FGB Anm. 4 a.E. un-
ter Hinweis auf § 110 FGB i.V.m. § 479 Abs. 1 Satz 1 Zivilgesetzbuch der DDR,
im folgenden ZGB; zur Anwendbarkeit des Art. 231 § 6 EGBGB auf Forderun-
gen, die nach dem Recht der DDR unverjährbar waren: Staudinger/Rauscher
BGB 1996, Art. 231 § 6 EGBGB Rdn. 75); jedenfalls unterliegt er nach dem
Recht des BGB keiner Verjährung.
14
Zwar hat der Senat auf den Anspruch aus § 40 FGB die dreijährige Ver-
jährungsfrist nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB angewandt und in diesem Zu-
sammenhang auch § 39 FGB zitiert (Senatsurteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR
194/00 - FamRZ 2002, 1097, 1098). Hierbei ist jedoch zu unterscheiden: § 40
FGB regelt nicht die Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Eigentums und
Vermögens. Er eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einem Ehegatten neben sei-
nem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen einen Anteil am
(Sonder-)Vermögen des anderen Ehegatten zuzusprechen, wenn er zur Ver-
größerung oder Erhaltung dieses Vermögens wesentlich beigetragen hat. Inso-
weit handelt es sich, wie der Senat dargelegt hat, um einen güterrechtlichen
Ausgleich nach Beendigung des Güterstandes, der darauf gerichtet ist, einen
Ehegatten an der ehezeitlichen Entwicklung des Vermögens des anderen teil-
haben zu lassen, und der deshalb die Anwendung des § 1378 Abs. 4 Satz 1
BGB rechtfertigt (Senatsurteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002,
1097, 1098).
15
Für den Anspruch aus § 39 FGB gilt diese Beurteilung allerdings nicht
uneingeschränkt. Zwar kann das Gericht nach Abs. 2 dieser Regelung bei der
Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens un-
gleiche Anteile festlegen, insbesondere um den Bedürfnissen gemeinsamer
unterhaltsberechtigter Kinder, die bei dem einen Ehegatten leben, oder dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass der andere Ehegatte weder durch Er-
werbsarbeit noch durch Mitarbeit im Haushalt einen angemessenen Beitrag zur
Schaffung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens geleistet hat.
Dieser Anspruch auf eine andere als hälftige Teilhabe lässt sich insoweit als
güterrechtlicher Ausgleich verstehen, als er unterschiedliche Beiträge der Ehe-
gatten zum Familienvermögen oder ehebedingt verschiedene Bedarfslagen bei
der Vermögensverteilung berücksichtigt. Der güterrechtliche Charakter des An-
spruchs mag es dann rechtfertigen, ihn - ebenso wie den Anspruch aus § 40
FGB - der dreijährigen Verjährung nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB zu unterwer-
fen.
16
Dies gilt indes nicht für den Auseinandersetzungsanspruch nach § 39
Abs. 1 Satz 1 FGB. Danach wird das gemeinschaftliche Eigentum und Vermö-
gen zu gleichen Anteilen geteilt. Das bisherige - der Verfügung durch den ein-
zelnen Ehegatten entzogene (§ 15 FGB; vgl. ferner Kommentar zum FGB, aaO
§ 13 FGB Anm. 1.1. a.E.) - Gesamteigentum wird dadurch in (anteiliges) Mitei-
gentum mit der Folge überführt, dass jeder Ehegatte nunmehr über seinen Mit-
eigentumsanteil verfügen kann (§ 37 ZGB). Dieser Anspruch ist - in die Struktu-
ren des BGB übertragen - dem Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht ver-
gleichbar. Denn er zielt gerade nicht auf die Teilhabe am Vermögen des ande-
ren Ehegatten, sondern auf die Verteilung des beiden Ehegatten gemeinschaft-
lichen Eigentums und Vermögens, das am ehesten dem Gesamthandsvermö-
gen des BGB entspricht. Insoweit hat der Anspruch aus § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB
keinen spezifisch güterrechtlichen, sondern (zumindest auch) gemeinschafts-
rechtlichen Charakter. Das Gemeinschaftsrecht des BGB gewährt einem Ge-
meinschafter grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft
und Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens (vgl. etwa §§ 730,
731; §§ 749, 752 ff.; § 1471 ff.; §§ 2042, 2046 ff. BGB), mag dieser Anspruch
auch an vorangehende rechtsgestaltende Erklärungen (wie etwa die Kündigung
der Gesellschaft) oder vorausgehende gerichtliche Entscheidungen (wie etwa
die Beendigung der Gütergemeinschaft durch Scheidung oder vorzeitige Auf-
hebung) gebunden sein. Dieser Aufhebungs- und Auseinandersetzungsan-
spruch unterliegt nicht der Verjährung (vgl. § 758; § 731 Satz 2, § 2042 Abs. 2
BGB). Die Vorstellung einer kraft Verjährung einseitig nicht mehr auflösbaren
dinglichen Rechtsgemeinschaft ist dem Recht des BGB fremd. Auch der An-
spruch auf hälftige Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens
aus § 39 Abs. 1 FGB (i.V.m. Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB), den Art. 231 § 6
Abs. 1 EGBGB dem Verjährungsrecht des BGB unterstellt, ist deshalb der Ver-
jährung entzogen. Diese Unverjährbarkeit erfasst auch die besonderen Ausprä-
gungen, die der Auseinandersetzungsanspruch in § 39 Abs. 1 Satz 2, 3 FGB
erfahren hat. Sie eröffnen zwar die Möglichkeit, von der Umwandlung des Ge-
samteigentums in hälftiges Miteigentum an jedem einzelnen Gegenstand abzu-
sehen und an ihrer Stelle eine Ausgleichszahlung anzuordnen (zu den Grenzen
vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 35, 42 ff. = FamRZ 1992, 414, 416, vom
29. Januar 1992 - XII ZR 241/90 - FamRZ 1992, 531, 533 und vom 18. März
1992 - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923, 924) oder einen hälftigen Wertaus-
gleich durch Zuweisung der Alleinberechtigung an anderen gemeinschaftlichen
Vermögensgegenständen vorzunehmen. An der von § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB
vorgegebenen hälftigen wertmäßigen Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigen-
tums und Vermögens ändern diese besonderen Gestaltungsvarianten indes
nichts; auch hinsichtlich dieser Auseinandersetzugsvarianten ist deshalb für
eine Verjährung kein Raum.
17
d) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht die Auseinandersetzung aller-
dings auf das im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehende Grund-
stück beschränkt.
18
Der in § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB getroffenen Bestimmung, dass bei Been-
digung der Ehe "das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen" geteilt wird,
ist der Grundsatz einer umfassenden Auseinandersetzung zu entnehmen, die
sowohl die Rechtsverhältnisse an allen zum gemeinschaftlichen Eigentum und
Vermögen gehörenden Sachen und Rechten wie auch etwaige Erstattungs-
pflichten und die Tragung gemeinschaftlicher Schulden regelt (Senatsurteil
BGHZ 117, 35, 48 f. = FamRZ 1992, 414, 418). Soweit die Parteien keine ein-
vernehmliche Regelung treffen, muss die von § 39 Abs. 1 FGB vorgesehene
Auseinandersetzung deshalb das gesamte gemeinschaftliche Eigentum und
Vermögen der Ehegatten umfassen. Das Gericht ist dabei grundsätzlich nicht
an Anträge gebunden; es muss also auch solche Gegenstände des gemein-
schaftlichen Vermögens in die gerichtliche Auseinandersetzung einbeziehen,
deren Einbeziehung die Parteien nicht beantragt haben (Senatsurteil BGHZ
117, 35, 51 ff. = FamRZ 1992, 414, 418 f.). Das bedeutet zwar nicht, dass das
Gericht den Gesamtbestand des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermö-
gens ermitteln müsste. Das Gericht hat jedoch von Amts wegen Vermögensge-
genstände in die Auseinandersetzung einzubeziehen, die nach seiner Recht-
sauffassung bestehen und dem gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen
zuzuordnen sind. Der Umstand, dass der eine Ehegatte die Existenz eines
Vermögensgegenstandes, etwa einer Forderung, bezweifelt und der andere
Ehegatte diesen Gegenstand nicht dem gemeinschaftlichen Eigentum und
Vermögen, sondern seinem persönlichen Vermögen zurechnen will, hindert die
Einbeziehung dieses Gegenstandes in die Auseinandersetzung nach § 39
Abs. 1 FGB nicht.
19
So liegen die Dinge hier. Die Parteien haben zwar das Vorhandensein
weiterer, neben dem Hausgrundstück bestehender Vermögensgegenstände
nicht ausdrücklich geltend gemacht. Mobilien sind zudem nach § 39 Abs. 3
Satz 1 FGB in das Alleineigentum des sie besitzenden Ehegatten übergegan-
gen. Die Klägerin macht gegen den Beklagten jedoch einen Anspruch auf Ent-
schädigung für die Nutzung des Hausgrundstücks - begrenzt auf die Jahre 2001
und 2002 - geltend. Dieser Anspruch fällt in das gemeinschaftliche Eigentum
und Vermögen (zur Surrogation Kommentar zum FGB aaO § 13 FGB Anm. 4;
gegen die Möglichkeit einer Surrogation nach dem Wirksamwerden des Beitritts
im - hier nicht vorliegenden - Fall des Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB Staudin-
ger/Rauscher [1996] Art. 234 § 4 EGBGB Rdn. 89); er unterliegt damit zugleich
der Auseinandersetzung nach § 39 FGB. Dasselbe gilt für den Anspruch auf
Nutzungsentschädigung für die Folgejahre bis hin zur rechtskräftigen Umwand-
lung des gemeinschaftlichen Eigentums am Grundstück. Im Einzelnen gilt:
20
aa) Der Beklagte ist entsprechend § 1472 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB zur
Mitwirkung an Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft und damit zur Zah-
lung einer Nutzungsentschädigung für den ihm von der Klägerin überlassenen
alleinigen Gebrauch des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Haus-
grundstücks verpflichtet.
21
Zwar finden die Vorschriften über die Gütergemeinschaft auf das ge-
meinschaftliche Eigentum und Vermögen nicht unmittelbar Anwendung. Ihre
Heranziehung ergibt sich auch nicht direkt aus Art. 234 § 4 a Abs. 2 EGBGB;
denn die dort vorgesehene Verweisung auf die Vorschriften über das durch bei-
de Ehegatten verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gilt unmittelbar
nur für solche Ehegatten, die bei Wirksamwerden des Beitritts noch im Güter-
stand des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens gelebt und gemäß
Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB binnen zwei Jahren für den Fortbestand dieses Gü-
terstandes optiert haben. Gleichwohl ist eine entsprechende Heranziehung die-
ser Vorschriften wegen der Rechtsähnlichkeit und vergleichbaren Interessenla-
ge auch in Fällen möglich und geboten, in denen die Ehegatten vor dem Wirk-
samwerden des Beitritts geschieden worden sind, ihr im Zeitpunkt des Beitritts
bestehendes gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen noch nicht ausei-
nandergesetzt worden ist und dessen Verwaltung weder unmittelbar durch das
Familiengesetzbuch noch durch Vereinbarung besonders geregelt ist. Eine be-
sondere Regelung liegt hier nicht vor mit der Folge, dass sich die Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Parteien analog § 1472
Abs. 3 Halbsatz 1 BGB bestimmt.
22
Nach dieser Vorschrift ist jeder Ehegatte dem anderen gegenüber ver-
pflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des
Gesamtgutes erforderlich sind. Wie der Bundesgerichtshof - auch der Senat -
zur vergleichbaren Regelung des § 745 Abs. 2 BGB entschieden hat, bedeutet
die Trennung der Ehegatten, die bisher ein in ihrem Miteigentum stehendes
Haus gemeinschaftlich bewohnt hatten, eine so grundlegende Änderung der
Verhältnisse, dass jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Be-
nutzung verlangen kann. Dabei kann nur eine solche Neuregelung verlangt
werden, die nach billigem Ermessen dem Interesse beider Ehegatten ent-
spricht. Eine solche Regelung wird, wenn - wie hier - der im Haus verbliebene
Ehegatte dieses auch weiterhin bewohnen will und keine weiteren für die Haus-
finanzierung aufgenommenen Kredite zu bedienen sind, regelmäßig darin lie-
gen, dass der verbliebene Ehegatte dem anderen eine Nutzungsentschädigung
zahlt (BGH Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80 - FamRZ 1982, 355 f.; Se-
natsurteile vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - FamRZ 1986, 434, 435,
vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 437 und vom
13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). Allerdings setzt der
sich daraus ergebende Zahlungsanspruch frühestens in dem Zeitpunkt ein, in
dem eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung mit hinreichender Deut-
lichkeit verlangt wird (Senatsurteile vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 -
FamRZ 1986, 434, 435 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ
1993, 676, 678). Das war hier mit dem Zugang des Schreibens vom 30. No-
vember 2000 der Fall, in dem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Be-
klagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert hat. Der Um-
stand, dass die Klägerin in diesem Schreiben Zahlung unmittelbar an sich ver-
langt hat, steht nicht entgegen; es genügt, dass dem Beklagten aus dem
Schreiben die Forderung der Klägerin nach einer Neuregelung der Verwaltung
und Nutzung hinreichend erkennbar war.
23
bb) Der sich danach aus § 1472 Abs. 3 BGB analog ergebende An-
spruch auf Nutzungsentschädigung steht allerdings nicht der Klägerin selbst zu;
er ist auch nicht auf Zahlung unmittelbar an sie gerichtet. Er ist vielmehr Teil
des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten und geht auf Leistung an
beide Ehegatten gemeinsam.
24
Das ergibt sich aus dem - hier ebenfalls analog anwendbaren - § 1473
Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift werden auch nach Beendigung der Güter-
gemeinschaft und deren damit einhergehender Umwandlung in eine Liquidati-
onsgemeinschaft die Nutzungen eines zum Gesamtgut gehörenden Gegens-
tandes ihrerseits Teil des Gesamtgutes. Für Nutzungen des gemeinschaftlichen
Eigentums, die erst nach Beendigung des Güterstandes gezogen werden, kann
nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall steht deshalb der gegen den Be-
klagten gerichtete Anspruch auf Nutzungsentschädigung den Ehegatten als
gemeinschaftliches Vermögen gemeinschaftlich - also nicht nach Bruchteilen,
sondern zur gesamten Hand - zu. Der Anspruch ist dementsprechend nicht auf
eine Entschädigung in Höhe des hälftigen Wohnwertes beschränkt. Er ist viel-
mehr auf ein volles angemessenes Entgelt für die Nutzung des Hausgrund-
stücks gerichtet. Zeitlich ist der Anspruch zwar erst mit dem Verlangen der Klä-
gerin nach Neuregelung der Nutzung - für die Zukunft - entstanden. Er ist aber
nicht auf den von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum (Januar 2001 bis
Dezember 2002) begrenzt, sondern umfasst auch die nachfolgende Zeit der
Nutzung durch den Beklagten. In diesem Umfang ist der Anspruch - im Rahmen
der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens -
vom Gericht gemäß § 39 Abs. 1 FGB zu teilen und damit der Klägerin anteilig
zuzuweisen. Diese dem Gericht aufgegebene Zuweisung erstreckt sich auf die
gesamte Nutzungsdauer von der Entstehung des Anspruchs durch Geltendma-
chung bis hin zur Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums in Bruch-
teilseigentum. Sie findet ihre Fortsetzung in der - mit der anteiligen Zuweisung
von Bruchteilseigentum am Hausgrundstück einhergehenden - Aufgabe des
Gerichts, ggf. auch eine fortdauernde Nutzung des künftig im Bruchteilseigen-
tum stehenden Hausgrundstücks durch den Beklagten im Wege der Begrün-
dung eines Mietverhältnisses zu ermöglichen (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 35,
48 f. = FamRZ 1992, 414, 418, vom 29. Januar 1992 - XII ZR 241/90 - FamRZ
1992, 531, 533 und vom 18. März 1992 - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923,
924). Beides hat das Oberlandesgericht unterlassen.
25
cc) Eine umfassende, auch die Nutzungsentschädigung wie auch eine
künftige mietvertragliche Nutzung durch den Beklagten einbeziehende Ausei-
nandersetzungsregelung ist im vorliegenden Fall nicht deshalb verzichtbar, weil
§ 39 Abs. 1 FGB die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
und Vermögens vorrangig der einvernehmlichen Regelung durch die Ehegatten
überlässt. Zwar ist mit dem Vorrang einer Einigung der Ehegatten ersichtlich
nicht nur eine umfassende Einigung gemeint, die hier schon angesichts des
Streites der Parteien über die Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums
am Hausgrundstück der Parteien ausscheidet. Vielmehr ist eine gerichtliche
Entscheidung grundsätzlich auch insoweit nicht geboten, als die Ehegatten die
Verteilung teilweise durch Einigung regeln oder eine solche einvernehmliche
Regelung beabsichtigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 35, 54 f. = FamRZ 1992,
414, 419 und vom 29. Januar 1992 - XII ZR 241/90 - FamRZ 1992, 531, 533).
Beides ist hier indes nicht gegeben. Zwar hat die Klägerin nur einen auf das
Hausgrundstück beschränkten Auseinandersetzungsantrag gestellt. Diese Be-
schränkung lässt, wie der Streit der Parteien um die Berechtigung einer vom
Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Nutzungsentschädigung zeigt, aber
keineswegs auf die Absicht einer einvernehmlichen Auseinandersetzung über
die anteilige Erstattung der vom Beklagten in der Vergangenheit aus dem
Hausgrundstück gezogenen und künftig zu erwartenden Gebrauchsvorteile
schließen.
26
dd) Der Einbeziehung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung steht
schließlich auch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch
auf Erstattung der von ihm erbrachten Tilgungsleistungen nicht entgegen. Denn
der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist durch diese Aufrechnung nicht
- auch nicht teilweise - erloschen.
27
Zwar fehlt es nicht an der Gegenseitigkeit der Forderungen. Denn entge-
gen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet der vom Beklagten gegen
den Nutzungsentschädigungsanspruch aufgerechnete Erstattungsanspruch
allenfalls eine Verbindlichkeit, die - weil auf der Tilgung einer Gesamthandsver-
bindlichkeit beruhend - dem Beklagten gegen die Ehegatten als Träger des Ge-
samthandsvermögens zusteht (vgl. § 670 BGB).
28
Dennoch dringt der Beklagte mit diesem Anspruch nicht durch. Wie der
Senat dargelegt hat, ist es unbillig, dass im Falle der Trennung von Ehegatten,
die bislang gemeinsam ein in ihrem Miteigentum stehendes Haus bewohnt ha-
ben, der das Haus weiterbewohnende und die Kreditlasten tragende Ehegatte
gegen den anderen Ehegatten rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch
hätte, während dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender
Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentschädigung zustünde, mit dem er
die bisher aufgelaufenen Ausgleichsansprüche nicht abwehren könnte. Das ist
insbesondere dann unverständlich, wenn der weichende Ehegatte nach der
Trennung nicht zugleich ein Nutzungsentgelt verlangt hat, sondern die alleinige
Nutzung des Hauses durch den anderen hingenommen und darauf vertraut hat,
dass dieser dafür auch die Lasten trägt. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der
Ausgleichsanspruch des die Lasten tragenden Ehegatten von vornherein be-
schränkt (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993,
676, 678).
29
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall -
das bis zur Trennung gemeinsam bewohnte Haus nicht im Bruchteilseigentum,
sondern im gemeinschaftlichen (Gesamthands-)Eigentum der Ehegatten steht.
Auch hier kann der nach der Trennung im Hause verbleibende Ehegatte Aus-
gleich für die von ihm getragenen Lasten und Kosten nur verlangen, wenn und
soweit der Wert der in der Vergangenheit gezogenen Nutzungen hinter den von
ihm in der Vergangenheit getragenen Lasten und Kosten zurückbleibt. Das ist
im vorliegenden Fall aber weder festgestellt noch wahrscheinlich, da der Be-
klagte das Haus von 1989 bis 2000 ohne Entschädigung genutzt und in dieser
Zeit Tilgungsleistungen von (nur) 7.356,03 € erbracht hat, der vom sachver-
ständig beratenen Oberlandesgericht angenommene Mietwert allein für das
Jahr 2001 aber bereits (12 x 251,65 € =) 3.019,80 € beträgt.
30
3. Nach allem kann die angefochtene Entscheidung insoweit keinen Be-
stand haben, als sie sich darauf beschränkt hat, die eheliche Vermögensge-
meinschaft an dem Hausgrundstück aufzuheben und an diesem hälftiges Mitei-
gentum (Bruchteilseigentum) der Parteien zu begründen. Der Senat vermag in
der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es den gegen den Beklagten ge-
richteten Nutzungsentschädigungsanspruch ebenso in die Auseinandersetzung
des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens einbezieht wie die Möglich-
keit, dem Beklagten durch Begründung eines Mietverhältnisses eine fortdau-
ernde Nutzung des Hausgrundstücks gegen ein angemessenes Entgelt zu er-
möglichen. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, zu beiden
Fragen vorzutragen.
II.
31
32
Die Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Klägerin zwar ein
Anspruch auf Nutzungsentgelt zu, der sich aus einer entsprechenden Anwen-
dung des § 242 i.V.m. §§ 741 ff. BGB ergebe und sich nach dem hälftigen Miet-
wert des Hausgrundstücks (für die Jahre 2001 und 2002 in Höhe von
251,65 € x 24 Monate = 6.039,60 € : 2 = 3.019,80 €) bemesse. Dieser Anspruch
sei mit dem Schreiben vom 30. November 2000, in welchem die Prozessbe-
vollmächtigte der Klägerin den Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschä-
33
34
digung aufgefordert habe, entstanden. Er sei jedoch durch die vom Beklagten
erklärte Aufrechung erloschen. Der Beklagte habe in der Zeit von 1989 bis Juli
1998 auf das von beiden Ehegatten zum Zwecke der Hausfinanzierung aufge-
nommene Darlehen Tilgungsleistungen in Höhe von 7.356,03 € erbracht. Inso-
weit könne er von der Klägerin gemäß § 426 BGB einen Gesamtschuldneraus-
gleich in Höhe von 3.253,85 € verlangen. Aus dem Senatsurteil vom 13. Januar
1993 (XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678) ergebe sich nichts Gegenteili-
ges, da diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt betreffe.
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung
stand.
Wie bereits dargelegt, ist der Beklagte zwar für die Zeit nach Zugang des
Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30. November 2000
zur Zahlung einer Entschädigung für die alleinige Nutzung des im gemein-
schaftlichen Eigentum der Parteien stehenden Hausgrundstücks verpflichtet.
Dieser Anspruch steht jedoch nicht der Klägerin, sondern den Parteien als Teil
des gemeinschaftlichen Vermögens zu und ist deshalb nicht - auch nicht in Hö-
he nur des hälftigen Nutzungswertes des Grundstücks - auf Zahlung an die
Klägerin, sondern auf Zahlung an die Ehegatten gemeinschaftlich gerichtet. Er
ist deshalb - wie ausgeführt - im Rahmen der Auseinandersetzung des gemein-
schaftlichen Vermögens zwischen den Parteien - und zwar grundsätzlich hälf-
tig - aufzuteilen. Vor einer solchen Aufteilung ist die Klägerin zur Geltendma-
chung eines Anspruchs auf Zahlung des hälftigen Nutzungswertes an sie nicht
aktivlegitimiert. Die Vorinstanzen haben ihre Zahlungsklage daher im Ergebnis
zu Recht als nicht begründet angesehen. Auf die vom Beklagten erklärte Auf-
rechnung kommt es danach nicht an.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Sonneberg, Entscheidung vom 16.02.2006 - 2 F 206/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 07.09.2006 - 1 UF 89/06 -