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BGH Beschluss vom 07.08.2008 – 3 StR 274/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 274/08

BESCHLUSS

vom

7. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

7. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 15. Februar 2008 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch;

b) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange-

klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-

gewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.

Es hat festgestellt, dass der Angeklagte seit 1995/1996 zunächst Kokain, später

auch Heroin konsumierte. Im November 2003 geriet er in seiner Wohnung über

die Erklärung der Geschädigten F. , er erhalte ihm zustehendes Geld erst,

wenn sie das nächste Mal wiederkomme, derart in Wut, dass er sie mit den

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Händen und einem metallenen Fahrradlenker schlug sowie mit dem beschuhten

Fuß trat. Später folgte er ihr in das Badzimmer und führte dort gegen ihren Wil-

len mit ihr den Anal- und Vaginalverkehr durch, was die Geschädigte aus Angst

vor weiteren Schlägen erduldete.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfah-

rensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte beanstandet zutreffend, dass das Landgericht einen Be-

weisantrag rechtsfehlerhaft zurückgewiesen hat.

Der Angeklagte hat die Einholung eines medizinischen und psychologi-

schen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass er im

Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhän-

gigkeit und seines aktuellen übermäßigen Betäubungsmittel- und Medikamen-

tenkonsums unter einer krankhaften seelischen Störung litt. Ziel dieses Begeh-

rens war es, die Voraussetzungen der §§ 21 und 64 StGB darzutun.

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Diesen Antrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen,

ausreichende Anknüpfungstatsachen, die Anlass zur Einholung eines Gutach-

tens gäben, seien weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Eine Zeugin habe

bekundet, der Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten am Tattage habe sei-

ner täglichen Drogenmenge entsprochen; er sei normal und wie immer aufge-

treten. Erst als die Geschädigte ihre Schulden nicht beglichen habe, sei er wü-

tend geworden und habe auf sie eingeschlagen. Der Konsum von Betäu-

bungsmitteln allein lasse aber keinen sicheren Rückschluss auf das individuelle

Maß einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu.

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Diese Begründung, mit der die Strafkammer der Sache nach wohl dartun

wollte, das Beweismittel sei völlig ungeeignet, trägt die Ablehnung des Beweis-

antrags nicht; sie ist mit § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vereinbar.

Ein Beweismittel ist völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2

StPO, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach si-

cherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit ihm das im Beweisantrag in

Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen lässt und die Erhebung des Beweises

sich deshalb in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen würde (vgl. BGH NStZ

2007, 476). Dies trifft auf einen Sachverständigen dann zu, wenn sein Gutach-

ten zu keinem verwertbaren Beweisergebnis führen kann. Dies kommt etwa in

Betracht, wenn es nicht möglich ist, dem Sachverständigen die tatsächlichen

Grundlagen zu verschaffen, deren er für sein Gutachten bedarf (vgl. BGHR

StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 6, 14).

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So lag es hier aber nicht. Das Landgericht hat festgestellt, dass der An-

geklagte seit Jahren Betäubungsmittel konsumierte. Es hat zudem die - am En-

de der Beweisaufnahme abgegebene - Einlassung des Angeklagten, er habe

kurze Zeit vor der Tat Heroin, Crack sowie eine zerriebene Tablette des Medi-

kaments Fluninoc geraucht, nicht etwa als widerlegt angesehen. Vor diesem

tatsächlichen Hintergrund wäre die Anhörung eines Sachverständigen nicht von

vornherein aussichtslos gewesen; vielmehr liegt auf der Hand, dass er sich zu

der vorgelegten Beweisfrage hätte äußern können.

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Hinzu kommt, dass das Landgericht an das zu erzielende Beweisergeb-

nis einen falschen Maßstab angelegt hat; denn es kommt nicht darauf an, ob

ein Sachverständiger aus dem ihm zur Verfügung stehenden Tatsachenmaterial

sichere und eindeutige Schlüsse ziehen kann. Selbst wenn der Sachverständi-

ge nur solche Erfahrungssätze und Schlussfolgerungen darzulegen vermag,

welche die unter Beweis gestellte Behauptung mehr oder weniger wahrschein-

lich machen, und sein Gutachten hierdurch unter Berücksichtigung des sonsti-

gen Beweisergebnisses Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts

erlangen kann, ist dieses nicht berechtigt, den gestellten Beweisantrag wegen

völliger Ungeeignetheit des Beweismittels zurückzuweisen (vgl. BGHR StPO

§ 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 6, 7, 14; BGH NStZ 2007, 476).

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Ein sonstiger gesetzlicher Ablehnungsgrund - etwa die eigene Sachkun-

de des Gerichts (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) - wird vom Landgericht nicht ge-

nannt. Selbst wenn es jedoch - worauf Formulierungen im Ablehnungsbe-

schluss hindeuten könnten - die Zurückweisung des Beweisantrags (auch) auf

diesen Ablehnungsgrund stützen wollte, würde dies an der Begründetheit der

Revisionsrüge nichts ändern. Denn das Landgericht hat weder in dem Be-

schluss noch in den Urteilsgründen die in Rede stehende Beweisbehauptung in

einer Weise erörtert, die erkennen ließe, dass es über eine ausreichende Sach-

kunde verfügt, um die Auswirkungen des gleichzeitigen Konsums von Heroin,

Crack sowie des Medikaments Fluninoc auf die Schuldfähigkeit des langjährig

betäubungsmittelabhängigen Angeklagten eigenständig ohne die Hilfe eines

Gutachtens zu beurteilen. Zur Prüfung der Voraussetzungen des

§ 64 StGB war ohnehin die Zuziehung eines Sachverständigen geboten

(§ 246 a Satz 2 StPO). Auch insoweit finden sich weder im Ablehnungsbe-

schluss noch im Urteil Darlegungen dazu, aus welchen Gründen das Landge-

richt die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht in

Erwägung gezogen hat. Dies stellt im Übrigen auch einen sachlichrechtlichen

Mangel des Urteils dar.

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Der Senat schließt aus, dass die beantragte Beweiserhebung zu der

Überzeugung des Landgerichts hätte führen können, der Angeklagte habe bei

Begehung der Tat ohne Schuld gehandelt (§ 20 StGB). Er hebt wegen des auf-

gezeigten Rechtsfehlers das Urteil daher nur im Strafausspruch auf und soweit

eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt unterblieben ist.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Schäfer