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BGH Urteil vom 27.08.2009 – 3 StR 250/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 250/09

URTEIL

vom

27. August 2009

in der Strafsache

gegen

Nachschlagewerk: BGHSt: Veröffentlichung: _________________________

ja ja ja

MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; StPO § 353 Abs. 1

Die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im

Strafausspruch erfasst grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur

revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrens-

verzögerung.

BGH, Urt. vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09 - LG Hannover

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August

2009, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

Hubert,

Dr. Schäfer,

Mayer

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 16. Februar 2009 im Ausspruch über die

Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-

rung aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten, der bereits rechtskräftig wegen

besonders schwerer Vergewaltigung schuldig gesprochen worden war, zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass wegen einer

rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von der verhängten Freiheitsstrafe

neun Monate als verbüßt gelten. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten ein-

gelegten, auf die Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertrete-

nen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe zu Un-

recht einen Teil der verhängten Strafe als vollstreckt angesehen. Das trotz des

umfassenden Aufhebungsantrags ausweislich der Revisionsbegründung wirk-

sam auf den Kompensationsausspruch beschränkte (vgl. BGH, Urt. vom

18. Juni 2009 - 3 StR 89/09) Rechtsmittel hat Erfolg.

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Die angefochtene Kompensationsentscheidung kann nicht bestehen

bleiben; denn ihr steht die auch insoweit eingetretene Teilrechtskraft des in die-

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sem Verfahren zuvor ergangenen landgerichtlichen Urteils vom 15. Februar

2008 entgegen.

1. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 15. Februar 2008

wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision

hatte der Angeklagte unter anderem mit einer Verfahrensrüge einen Verstoß

gegen Art. 6 MRK geltend gemacht, weil das Verfahren durch unzureichende

Ermittlungen des Aufenthalts der Geschädigten durch die Polizeibehörden

rechtsstaatswidrig verzögert worden sei; dies habe das Landgericht im Urteil

feststellen und festlegen müssen, welcher Teil der Strafe zur Kompensation als

vollstreckt gelte. Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, die Revision als

offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, und ausge-

führt, die dargestellte Verfahrensrüge sei weder in der erforderlichen Form er-

hoben noch in der Sache begründet. Mit einer weiteren verfahrensrechtlichen

Beanstandung hatte der Angeklagte gerügt, dass ein auf die Einholung eines

Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit gerichteter Beweisantrag

rechtsfehlerhaft abgelehnt worden sei. Auf diese Rüge hatte der Senat mit Be-

schluss vom 7. August 2008 (3 StR 274/08) das Urteil mit den zugehörigen

Feststellungen im Strafausspruch und soweit eine Entscheidung über eine Un-

terbringung des Angeklagten nach § 64 StGB unterblieben war aufgehoben so-

wie die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weitergehen-

de Revision hatte er verworfen.

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Nach der Zurückverweisung hat das Landgericht das nunmehr von der

Staatsanwaltschaft im Kompensationsausspruch angegriffene Urteil erlassen.

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Die nach seiner Ansicht gegebene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

hat es damit begründet, dass die Polizeibehörden während des Ermittlungsver-

fahrens den Aufenthaltsort der Geschädigten nicht intensiv genug ermittelt hät-

ten.

2. Das Landgericht durfte die angefochtene Kompensationsentscheidung

nicht treffen. Hierzu gilt:

Führt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der be-

stehen bleibende Teil in Rechtskraft; dieser ist im neuen Verfahren nicht mehr

nachzuprüfen (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 353 Rdn. 32). Der neue Tatrichter,

an den das Verfahren nach der Zurückverweisung gelangt, hat lediglich den

noch offenen Verfahrensgegenstand neu zu verhandeln und zu entscheiden

(vgl. Wohlers in SK-StPO § 354 Rdn. 87). Hieraus folgt etwa, dass der Schuld-

spruch rechtskräftig wird, wenn das angefochtene Urteil allein im Strafaus-

spruch aufgehoben wird (sog. horizontale Teilrechtskraft). Auch innerhalb des

Rechtsfolgenausspruchs kann horizontale Teilrechtskraft bezüglich einzelner

Tatfolgen eintreten, wenn lediglich der Strafausspruch aufgehoben wird und

weitere Rechtsfolgen, auf die das Tatgericht erkannt hat, von Art und Höhe der

Strafe unabhängig sind. Dies richtet sich nach den für die Rechtsmittelbschrän-

kung geltenden Grundsätzen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 353 Rdn. 8)

und kann etwa der Fall sein bei Einziehungs- (vgl. BGH, Beschl. vom 16. De-

zember 1998 - 2 StR 536/98 Rdn. 5) sowie Unterbringungsanordnungen (vgl.

BGH bei Holtz MDR 1980, 454 f.; NStZ 1982, 483) oder sonstigen Maßregeln

wie der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Juli 1983

- 3 StR 215/83 Rdn. 4 ff.). Maßgebend für den Umfang der Aufhebung ist die

Formulierung im Urteilstenor bzw. der Beschlussformel der revisionsgerichtli-

chen Entscheidung. Die Aufhebung des Strafausspruchs betrifft regelmäßig nur

die Strafe, die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs die gesamten Rechts-

folgen der Tat (vgl. Kuckein aaO Rdn. 21 m. w. N.; weitergehend für § 76 a

StGB aF noch BGHSt 14, 381, 382).

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Nach diesen Maßstäben erfasst die Aufhebung allein des Strafaus-

spruchs durch das Revisionsgericht grundsätzlich die Frage eines Ausgleichs

für eine bis dahin eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

nicht; vielmehr tritt insoweit horizontale (Teil-)Rechtskraft ein. Zwar wurde nach

der früheren Rechtsprechung die übermäßige und von dem Angeklagten nicht

zu vertretende Verzögerung des Verfahrens bei der Strafzumessung berück-

sichtigt. Demgemäß umfasste damals die Aufhebung eines tatgerichtlichen Ur-

teils im Strafausspruch auch die Frage der Kompensation eines rechtsstaats-

widrigen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot. Jedoch hat der Große

Senat für Strafsachen dieses sog. Strafabschlagsmodell mit seiner Entschei-

dung vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124) aufgegeben und es durch die sog.

Vollstreckungslösung ersetzt. Danach ist der Ausgleich für eine rechtsstaats-

widrige Verfahrensverzögerung nunmehr getrennt und unabhängig von der

Strafzumessung vorzunehmen. Er lässt die Frage des Unrechts, der Schuld und

der Strafhöhe unberührt und stellt eine rein am Entschädigungsgedanken orien-

tierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumessung dar. Das Gewicht der Tat

und das Maß der Schuld spielen weder für die Frage, ob das Verfahren rechts-

staatswidrig verzögert ist, noch für Art und Umfang der zu gewährenden Kom-

pensation eine Rolle (vgl. Meyer-Goßner aaO Art. 6 MRK Rdn. 9 a). Deshalb

sind der Strafausspruch und die Kompensationsentscheidung grundsätzlich je

für sich auf Rechtsfehler überprüfbar (vgl. BGH, Urt. vom 18. Juni 2009

- 3 StR 89/09 Rdn. 27). Hieraus folgt im Einzelnen:

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Enthält ein landgerichtliches Urteil - wie hier die ursprüngliche Entschei-

dung der Strafkammer vom 15. Februar 2008 - keine Kompensationsentschei-

dung für eine bis zur Urteilsverkündung eingetretene Verzögerung, kann der

Angeklagte, wenn er dies für rechtsfehlerhaft hält, sich hiergegen mit seiner

Revision wenden. Zu diesem Zweck muss er grundsätzlich - wenn sich die

rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht bereits aus den Urteilsgrün-

den ergibt und deshalb mit der Sachrüge zur Prüfung durch das Revisionsge-

richt gestellt werden kann (vgl. BGHSt 49, 342) - eine Verfahrensrüge erheben

(vgl. BGH NStZ-RR 2006, 50, 56). Dringt er wie hier mit seiner Beanstandung

nicht durch, und hebt das Revisionsgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit

auch nicht wegen einer erheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes

nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist auf eine zulässige Revision von

Amts wegen auf (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 320), steht rechtskräftig fest, dass

der Angeklagte nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 MRK vor Ergehen

der Revisionsentscheidung zu entschädigen ist. Gleiches gilt, wenn das Revisi-

onsgericht das erstinstanzliche Urteil neben dem Strafausspruch aufhebt, so-

weit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-

ziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist; denn die Frage, ob eine sol-

che Maßregel anzuordnen ist, berührt die Kompensation wegen einer rechts-

staatswidrigen Verfahrensverzögerung aus den genannten Gründen ebenfalls

nicht. Es liegt zudem nahe, dass die vorgenannten Grundsätze auch dann An-

wendung finden, wenn der Angeklagte keine Verfahrensrüge erhoben hat und

für das Revisionsgericht auch sonst kein Anlass besteht, die Frage der Verfah-

rensverzögerung ausdrücklich in den Blick zu nehmen; denn diese Umstände

sind für den Eintritt und die Wirkungen der Rechtskraft einer gerichtlichen Ent-

scheidung grundsätzlich ohne Belang.

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Dem neuen Tatrichter ist es deshalb verwehrt, dem Angeklagten nach

der Teilaufhebung eines Urteils ausschließlich im Strafausspruch und soweit

eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist allein wegen eines zeitlich vor der

Entscheidung des Revisionsgerichts liegenden Verstoßes gegen Art. 6 MRK

eine Entschädigung zuzusprechen; er hat vielmehr lediglich neu über die Straf-

zumessung und den Maßregelausspruch zu befinden. Daneben hat er, sofern

hierzu Anlass besteht, allerdings zu prüfen und zu entscheiden, ob nach der

Entscheidung des Revisionsgerichts eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzö-

gerung eingetreten und zu kompensieren ist; denn der Umstand, dass eine Ent-

schädigungspflicht wegen eines bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung

gegebenen Verstoßes gegen Art. 6 MRK nicht besteht, schließt es nicht aus,

dass eine Kompensation aufgrund einer erst danach aufgetretenen Verzöge-

rung ausgesprochen werden kann. Diese Frage hat das Tatgericht nach den

insoweit allgemein geltenden Grundsätzen zu beurteilen (vgl. BGHSt 52, 124,

146 ff.); demgemäß hat es bei seiner Bewertung das gesamte Verfahren und

damit auch diejenigen Teile in den Blick zu nehmen, die vor der revisionsge-

richtlichen Entscheidung liegen. Diese Gesamtbetrachtung ist ihm nicht deshalb

verschlossen, weil bereits rechtskräftig entschieden ist, dass dem Angeklagten

allein aufgrund von Umständen, die zeitlich vor der revisionsgerichtlichen Ent-

scheidung liegen, kein Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzö-

gerung zu gewähren ist.

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Aus alldem ergibt sich, dass die nach der Entscheidung des Großen Se-

nats für Strafsachen zur sog. Vollstreckungslösung ergangene teilweise Aufhe-

bung des landgerichtlichen Urteils durch den Beschluss des Senats vom

7. August 2008 die Frage der Entschädigung des Angeklagten für eine rechts-

staatswidrige Verfahrensverzögerung in der Zeit bis zur revisionsgerichtlichen

Entscheidung nicht betroffen hat; insoweit ist vielmehr (Teil-)Rechtskraft einge-

treten. Das Landgericht durfte deshalb nach der Zurückverweisung der Sache

nicht einen - vermeintlichen - Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot im Er-

mittlungsverfahren kompensieren. Der entsprechende Ausspruch muss somit

entfallen; dies hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1

StPO selbst entschieden.

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3. Der Senat hat deshalb nicht mehr in der Sache zu entscheiden, ob die

Feststellungen des Landgerichts die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Ver-

fahrensverzögerung tragen. Die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen

Urteils geben jedoch Anlass zu bemerken, dass nicht jedes Versäumnis der

Ermittlungsbehörden einen zu kompensierenden Verstoß gegen Art. 6 MRK zu

begründen vermag. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese wie hier nicht völ-

lig untätig waren und der Vorwurf allein dahin geht, sie hätten möglicherweise

noch intensiver ermitteln können. Der Senat neigt dazu, in solchen Fällen eine

rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung - in Anlehnung an die in der Recht-

sprechung entwickelten Grundsätze zur Kompensation von Verfahrensverzöge-

rungen, die allein durch eine auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhe-

bung des tatgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache entstehen

(vgl. BGH NStZ 2009, 104) - allenfalls bei ganz erheblichen, kaum verständli-

chen Ermittlungsfehlern in Betracht zu ziehen. In diesem Sinne gravierende

Versäumnisse hat das Landgericht nicht festgestellt.

Sost-Scheible Pfister Hubert

Schäfer Mayer