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BGH Urteil vom 13.08.2008 – 2 StR 240/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

13. August 2008

2 StR 240/08

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

§ 106 Abs. 3 Satz 2 JGG

Zu den Voraussetzungen des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 106

Abs. 3 Satz 2 JGG.

BGH, Urteil vom 13. August 2008 - 2 StR 240/08 - Landgericht Bonn

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Richter am Bundesgerichtshof

Cierniak,

Prof. Dr. Schmitt,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Bonn vom 4. Oktober 2007, soweit es den Angeklagten

I. betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Mordes, im

Gesamtstrafenausspruch und soweit es das Landgericht unterlas-

sen hat, über den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung zu ent-

scheiden, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den zur Tatzeit 19 Jahre und zwei Monate alten An-

geklagten I. unter Annahme der Mordmerkmale grausam, um eine andere

Straftat zu verdecken sowie aus sonstigen niedrigen Beweggründen wegen

Mordes, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Vergewaltigung in zwei

Fällen sowie besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.

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Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass das

Landgericht nicht auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt sowie die Anord-

nung des Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht ge-

prüft hat. Das vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Rechtsmittel hat

in vollem Umfang Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte I.

sowie zwei 17 und 20 Jahre alte Mitangeklagte und das spätere Tatopfer, das

von den anderen als Außenseiter und „Opfertyp“ betrachtet wurde, gemeinsam

in einer Zelle in der Justizvollzugsanstalt S. inhaftiert. Zu einem nicht

genau feststellbaren Zeitpunkt nach 12.00 Uhr am 11. November 2006 schlu-

gen die Angeklagten, einer Idee des Angeklagten I. folgend, abwechselnd

auf den Geschädigten mit in Handtüchern gewickelten Seifenstücken ein, die

sie wie peitschenartige Schlaginstrumente benutzten. Diese ersten Schläge wa-

ren der Auslöser für weitere Misshandlungen, Erniedrigungen und Quälereien,

die sich über den gesamten Tag erstreckten. Unter anderem brachten die An-

geklagten ihren Mitgefangenen zum Erbrechen und zwangen ihn, von dem Er-

brochenen zu essen. Außerdem musste er Speichel des Angeklagten I. vom

Toilettenrand ablecken und Urin sowie Speichel der Angeklagten trinken. Dar-

über hinaus musste er bei dem Angeklagten I. mindestens zwei Mal den Oral-

verkehr ausführen. Dabei ging es dem Angeklagten nicht um sexuelle Befriedi-

gung, sondern um die Demütigung des Opfers. Im Anschluss an den Oralver-

kehr führten die Angeklagten K. und I. einen Handfeger mit einem am Ende

spitz zulaufenden und rissigen Holzgriff mindestens 6 cm tief in den After des

Opfers ein, was zu massiven und stark blutenden Verletzungen führte. Den

Stiel des Handfegers musste der Geschädigte ablecken. Im weiteren Verlauf

überlegten die Angeklagten, ob sie ihn töten sollten. Dazu erstellten sie eine

Liste, auf der sie das Für und Wider der Tötung notierten. Als Nachteile wurden

u.a. vermerkt, dass man bei vier Leuten mehr Einkauf beziehen könne und es

für Körperverletzung eine geringere Strafe als für Mord gebe. Als Vorteile wur-

den vor allem die Möglichkeit einer schnelleren Entlassung sowie der Umstand

gesehen, dass der Geschädigte dann nichts mehr von seinen Misshandlungen

berichten könne. Ergebnis der „Für-und-Wider-Liste“ war, dass aus Sicht der

Angeklagten mehr Argumente für eine Tötung sprachen. Es wurde durch Ab-

stimmen per Handzeichen beschlossen, den Geschädigten „wegzuhängen“. Die

Tötung sollte als Selbstmord getarnt werden, um einen Haftschaden in Form

eines Schocks bzw. einer psychischen Traumatisierung simulieren zu können

und auf diese Weise eine vorzeitige Haftentlassung zu erreichen. Die Gesprä-

che der Angeklagten hierüber sowie das Erstellen der „Für-und-Wider-Liste“

verfolgte der Geschädigte von seinem Bett aus. Um im Falle seines angebli-

chen Suizides die auf Grund der vorangegangenen Misshandlungen bereits zu

diesem Zeitpunkt bei dem Geschädigten deutlich erkennbaren Verletzungen an

Körper und Gesicht erklären zu können, ersannen die Angeklagten einen Vor-

wand, ihn verprügeln zu können. Sie zwangen ihn, aus dem Fenster heraus

ausländische Mitgefangene zu beleidigen, wobei sie ihm den Wortlaut der Be-

schimpfungen vorgaben. Wie von den Angeklagten erwartet wurden sie als Zel-

lengenossen von den ausländischen Mitgefangenen aufgefordert, den Geschä-

digten durch Schläge für seine Beschimpfungen zu bestrafen. Die Angeklagten

kamen dieser Aufforderung nach, indem sie ihre Fäuste mit Handtüchern umwi-

ckelten und dem Geschädigten mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzten.

Die sich daran anschließenden Versuche, ihn zu erhängen, wurden dadurch

eingeleitet, dass ihm die Angeklagten A. und I. im Einzelnen nicht mehr

nachvollziehbare Passagen aus der Bibel vorlasen. Mehrere Erhängungsversu-

che mit einem Antennenkabel und einem Stromkabel scheiterten. Die Ange-

klagten befragten den durch den Sauerstoffentzug benommenen und torkeln-

den Geschädigten nach dessen Nahtoderfahrungen. Schließlich erhängten sie

ihn mit einem aus einem Bettlaken gefertigten mehrfach verknoteten Strick an

der Tür zum Toilettenraum, den sie an dessen Ende gemeinsam ergriffen und

festhielten, bis der Tod durch Erdrosseln eingetreten war. Am darauf folgenden

Morgen meldeten sie den Tod ihres Mitgefangenen und gaben vor, dieser habe

sich das Leben genommen.

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Der Angeklagte I. weist neun Vorverurteilungen auf. Unter anderem

wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 10. Januar 2003 wegen

Raubes und räuberischer Erpressung mit einem Dauerarrest von drei Wochen

belegt. Außerdem verurteilte ihn das Amtsgericht Bottrop am 16. Juni 2006 we-

gen Diebstahls in fünf Fällen, Hehlerei, Beförderungserschleichung in 15 Fällen,

unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, gefährlicher Kör-

perverletzung, räuberischer Erpressung sowie versuchter Nötigung, unter Ein-

beziehung eines Urteils desselben Gerichtes vom 29. November 2005 zu Ju-

gendstrafe von acht Monaten auf Bewährung, zu einer Einheitsjugendstrafe von

einem Jahr und vier Monaten.

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2. Die Jugendkammer, die auf den Angeklagten Erwachsenenstrafrecht

anwendet, hat hinsichtlich des verwirklichten Mordes gemäß § 106 Abs. 1 JGG

an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 13 Jah-

ren erkannt. Die dafür gegebene Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht

stand.

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Dem Tatrichter steht bei der gebotenen Abwägung allerdings ein weiter

Ermessensspielraum zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

darf dabei der Sühnezweck nicht überbewertet werden. Vielmehr steht im Vor-

dergrund, ob eine spätere Wiedereingliederung des Täters erwartet werden

kann (vgl. BGH NStZ 2005, 166, 167). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass

auch bei altersgemäß entwickelten Heranwachsenden die Reifeentwicklung

noch nicht so hoffnungslos abgeschlossen sein muss, dass bei entsprechenden

erzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederung nicht mehr mög-

lich wäre (vgl. BGHSt 31, 189, 191; BGH StV 1994, 609; NStZ 1988, 498;

BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1).

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Diesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil nicht. Der Annahme

einer günstigen Prognose im Sinne des § 106 Abs. 1 JGG steht zwar nicht ohne

Weiteres entgegen, dass der Angeklagte über eine weitgehend ausgereifte dis-

soziale Persönlichkeitsstruktur verfügt. Auch beurteilt sich die Frage nach der

Wiedereingliederungsfähigkeit eines Heranwachsenden nicht allein mit Rück-

sicht auf vergangenheitsbezogene Umstände und die gegenwärtige Persönlich-

keitsstruktur des Angeklagten, sondern vor allem mit Blick auf eine mögliche

zukünftige Entwicklung auf Grund der Einwirkungen des langjährigen Strafvoll-

zuges (vgl. BGH NStZ 1988, 498). Jedoch muss sich die Ermessensentschei-

dung im Sinne einer günstigen Prognose auf eine tragfähige Tatsachengrundla-

ge stützen können, die geeignet ist, der weitgehend gefestigten dissozialen

Persönlichkeitsstruktur gewichtige Argumente entgegen zu setzen.

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Dem werden die von der Strafkammer angeführten Gründe nicht gerecht.

So ist der Umstand, dass der Angeklagte sich in der Justizvollzugsanstalt zu

einem Anti-Aggressions-Training angemeldet hat, nicht geeignet, die Erwartung

einer Resozialisierung zu begründen, da das abgeurteilte Tatgeschehen danach

stattfand, was den vom Landgericht gesehenen Ansatz zu einem Pro-

blembewusstsein gerade widerlegt. Dass der Angeklagte in der Untersu-

chungshaft Kontakt zur Bewährungshilfe aufgenommen und erste Schritte einer

Arbeitsplatzsuche unternommen hat, stellt angesichts der Verurteilung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren ebenfalls kein tragfähiges Argument für

eine Wiedereingliederungsfähigkeit dar. Darüber hinaus rügt die Revision zu

Recht, dass das Landgericht bei der gebotenen Abwägung die konkreten Tat-

umstände nicht berücksichtigt hat und nicht ausdrücklich auf den Sühnegedan-

ken eingegangen ist. Zwar darf nach der Rechtsprechung der Sühnezweck bei

der Entscheidung nach § 106 Abs. 1 JGG nicht überbewertet werden. Dies be-

deutet jedoch nicht, dass er völlig außer Betracht bleiben darf, wenn die Fest-

stellungen - wie hier - entsprechende Erwägungen nahe legen. Soweit die

Kammer schließlich ihrer Hoffnung Ausdruck verleiht, dass der Angeklagte un-

ter der Einwirkung der künftigen Strafvollstreckung gegebenenfalls durch Aus-

bildung und Therapie als in die Gesellschaft wieder eingliederbar angesehen

werden kann, stellt dies eine bloße Vermutung dar. Dies reicht für die Annahme

einer positiven Prognose, welche die durch Tatsachen begründete Erwartung

der Wiedereingliederungsfähigkeit erfordert, nicht aus.

Der neue Tatrichter wird deshalb neu zu prüfen haben, ob eine Milderung

nach § 106 Abs. 1 JGG in Betracht kommt.

3. Die insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene Revision bean-

standet ferner zu Recht, dass das Landgericht die Möglichkeit des Vorbehalts

der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 106 Abs. 3 Satz 2

JGG nicht erörtert hat. Die Anordnung liegt nach dieser Vorschrift zwar im

pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Tatgericht ist aber unter den

übrigen Voraussetzungen des § 66 StGB aus sachlich-rechtlichen Gründen

verpflichtet, sich mit der Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung

gegen einen Heranwachsenden in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen,

wenn die nach § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG erforderlichen formellen Vorausset-

zungen gegeben sind und die Feststellung eines Hangs im Sinne von § 106

Abs. 3 Nr. 3 JGG nahe liegt. So verhält es sich hier.

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a) Der durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Strafta-

ten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschrif-

ten vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007) neu eingeführte § 106 Abs. 3 Satz 2

JGG erweitert den Anwendungsbereich des Vorbehalts der Sicherungsverwah-

rung auf nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilte Heranwachsende, von de-

nen erhebliche Straftaten und eine fortbestehende Gefahr für die Allgemeinheit

ausgehen. Um die Maßregel der Besserung und Sicherung entsprechend ihrem

Charakter als ultima ratio des strafrechtlichen Sanktionensystems nur den Fäl-

len vorzubehalten, in denen dies zum Schutz der Allgemeinheit unerlässlich

erscheint (vgl. BT-Drucksache 15/13111 vom 1. Juli 2003, Seite 26), stellt die

Vorschrift in ihren Nr. 1 bis Nr. 3 für diese Personengruppe spezielle Voraus-

setzungen auf, die auf Grund des Verweises auf "die übrigen Voraussetzungen

des § 66 des Strafgesetzbuches" zusätzlich zu denen vorliegen müssen, die

dort für die jeweiligen Fallgruppen der Sicherungsverwahrung bei Erwachsenen

normiert sind. Die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach

§ 106 Abs. 3 Satz 2 JGG kommt dabei nach Maßgabe der formellen Vorausset-

zungen des § 66 Abs. 2 StGB oder des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB auch ohne

Vorverurteilungen in Betracht, wenn der Heranwachsende gemäß § 106 Abs. 3

Satz 2 Nr. 1 und 3 JGG wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB

bezeichneten Art, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer ge-

schädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, zu einer Freiheits-

strafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde und die Gesamtwürdigung

des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hangs zu solchen

Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dies ist hier der Fall.

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b) Die formellen Voraussetzungen für eine Anordnung des Vorbehalts

der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG liegen vor. Der An-

geklagte I. wurde durch das Landgericht wegen zweier Vergewaltigungen zu

jeweils zwei Jahren und sechs Monaten, wegen einer weiteren Vergewaltigung

zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und wegen Mordes zu einer Frei-

heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Damit sind sowohl die allgemeinen formel-

len Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung bei erst-

maliger Verurteilung gemäß § 66 Abs. 2 StGB sowie gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2

StGB als auch - auf Grund der Verurteilungen wegen Mordes zu einer Einzel-

strafe von 13 Jahren und wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von

sechs Jahren - die zusätzlichen formellen Voraussetzungen des § 106 Abs. 3

Satz 2 Nr. 1 JGG erfüllt. Dass die Taten das Opfer seelisch und körperlich

schwer geschädigt haben, bedarf angesichts des festgestellten Geschehens

keiner näheren Begründung.

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Vortaten im Sinne von § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JGG bedarf es hier

nicht. Zwar verlangt die Vorschrift, dass es sich "auch bei den nach den allge-

meinen Vorschriften maßgeblichen früheren Taten um solche der in Nummer 1

bezeichneten Art" handeln muss. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass die

Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nur bei Vorliegen ent-

sprechender Vorverurteilungen möglich ist. § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG verweist

mit der einleitenden Formulierung "unter den übrigen Voraussetzungen des

§ 66 des Strafgesetzbuches" ohne Einschränkung auf § 66 StGB. Das bedeu-

tet, dass - anders als im Falle des § 66a Abs. 1 StGB, der für den Vorbehalt der

Unterbringung bei Erwachsenen nur auf § 66 Abs. 3 StGB abstellt - alle in § 66

StGB geregelten Anordnungsfallgruppen für die Sicherungsverwahrung in Be-

zug genommen werden und bei Vorliegen ihrer formellen Voraussetzungen die

Grundlage für die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung bei

Heranwachsenden bilden können. Der in § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JGG enthal-

tene Verweis auf die "nach den allgemeinen Vorschriften maßgeblichen frühe-

ren Taten" greift somit nur ein, wenn für die Anordnung nach der allgemeinen

Vorschrift des § 66 StGB solche Vortaten erforderlich sind. Dies ist unter den

hier gegebenen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB und des § 66 Abs. 3

Satz 2 StGB nicht der Fall.

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c) Schließlich lag nach den Feststellungen des Landgerichts auch nahe,

dass der Angeklagte I. gemäß § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 JGG infolge eines

Hanges zu Straftaten der in Nr. 1 der Vorschrift bezeichneten Art für die Allge-

meinheit gefährlich ist. Die Kammer folgt dem Gutachten des Sachverständi-

gen, der unter Hinweis auf die zahlreichen und in der Gewaltkomponente inten-

siven Vortaten bei dem Angeklagten I. auf eine bereits gefestigte kriminelle

Persönlichkeit geschlossen hat. Diese Einschätzung wird durch das festgestell-

te Gesamtgeschehen und die Rolle, die der Angeklagte dabei eingenommen

hat, gestützt. Es drängte sich danach jedenfalls die Prüfung auf, ob der Ange-

klagte auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder im Sinne von

Taten der in § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JGG bezeichneten Art straffällig wird,

wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1).

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Das Vorliegen eines Hangs im Sinne von § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 JGG

wird der neue Tatrichter - nach Anhörung eines Sachverständigen gemäß

§ 246a StPO - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner

Taten zu prüfen haben.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt