Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 13.08.2008 – 2 StR 240/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
13. August 2008
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
Zu den Voraussetzungen des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 106
Abs. 3 Satz 2 JGG.
BGH, Urteil vom 13. August 2008 - 2 StR 240/08 - Landgericht Bonn
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Prof. Dr. Schmitt,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Bonn vom 4. Oktober 2007, soweit es den Angeklagten
I. betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Mordes, im
Gesamtstrafenausspruch und soweit es das Landgericht unterlas-
sen hat, über den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung zu ent-
scheiden, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den zur Tatzeit 19 Jahre und zwei Monate alten An-
geklagten I. unter Annahme der Mordmerkmale grausam, um eine andere
Straftat zu verdecken sowie aus sonstigen niedrigen Beweggründen wegen
Mordes, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Vergewaltigung in zwei
Fällen sowie besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.
2
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass das
Landgericht nicht auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt sowie die Anord-
nung des Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht ge-
prüft hat. Das vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Rechtsmittel hat
in vollem Umfang Erfolg.
3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte I.
sowie zwei 17 und 20 Jahre alte Mitangeklagte und das spätere Tatopfer, das
von den anderen als Außenseiter und „Opfertyp“ betrachtet wurde, gemeinsam
in einer Zelle in der Justizvollzugsanstalt S. inhaftiert. Zu einem nicht
genau feststellbaren Zeitpunkt nach 12.00 Uhr am 11. November 2006 schlu-
gen die Angeklagten, einer Idee des Angeklagten I. folgend, abwechselnd
auf den Geschädigten mit in Handtüchern gewickelten Seifenstücken ein, die
sie wie peitschenartige Schlaginstrumente benutzten. Diese ersten Schläge wa-
ren der Auslöser für weitere Misshandlungen, Erniedrigungen und Quälereien,
die sich über den gesamten Tag erstreckten. Unter anderem brachten die An-
geklagten ihren Mitgefangenen zum Erbrechen und zwangen ihn, von dem Er-
brochenen zu essen. Außerdem musste er Speichel des Angeklagten I. vom
Toilettenrand ablecken und Urin sowie Speichel der Angeklagten trinken. Dar-
über hinaus musste er bei dem Angeklagten I. mindestens zwei Mal den Oral-
verkehr ausführen. Dabei ging es dem Angeklagten nicht um sexuelle Befriedi-
gung, sondern um die Demütigung des Opfers. Im Anschluss an den Oralver-
kehr führten die Angeklagten K. und I. einen Handfeger mit einem am Ende
spitz zulaufenden und rissigen Holzgriff mindestens 6 cm tief in den After des
Opfers ein, was zu massiven und stark blutenden Verletzungen führte. Den
Stiel des Handfegers musste der Geschädigte ablecken. Im weiteren Verlauf
überlegten die Angeklagten, ob sie ihn töten sollten. Dazu erstellten sie eine
Liste, auf der sie das Für und Wider der Tötung notierten. Als Nachteile wurden
u.a. vermerkt, dass man bei vier Leuten mehr Einkauf beziehen könne und es
für Körperverletzung eine geringere Strafe als für Mord gebe. Als Vorteile wur-
den vor allem die Möglichkeit einer schnelleren Entlassung sowie der Umstand
gesehen, dass der Geschädigte dann nichts mehr von seinen Misshandlungen
berichten könne. Ergebnis der „Für-und-Wider-Liste“ war, dass aus Sicht der
Angeklagten mehr Argumente für eine Tötung sprachen. Es wurde durch Ab-
stimmen per Handzeichen beschlossen, den Geschädigten „wegzuhängen“. Die
Tötung sollte als Selbstmord getarnt werden, um einen Haftschaden in Form
eines Schocks bzw. einer psychischen Traumatisierung simulieren zu können
und auf diese Weise eine vorzeitige Haftentlassung zu erreichen. Die Gesprä-
che der Angeklagten hierüber sowie das Erstellen der „Für-und-Wider-Liste“
verfolgte der Geschädigte von seinem Bett aus. Um im Falle seines angebli-
chen Suizides die auf Grund der vorangegangenen Misshandlungen bereits zu
diesem Zeitpunkt bei dem Geschädigten deutlich erkennbaren Verletzungen an
Körper und Gesicht erklären zu können, ersannen die Angeklagten einen Vor-
wand, ihn verprügeln zu können. Sie zwangen ihn, aus dem Fenster heraus
ausländische Mitgefangene zu beleidigen, wobei sie ihm den Wortlaut der Be-
schimpfungen vorgaben. Wie von den Angeklagten erwartet wurden sie als Zel-
lengenossen von den ausländischen Mitgefangenen aufgefordert, den Geschä-
digten durch Schläge für seine Beschimpfungen zu bestrafen. Die Angeklagten
kamen dieser Aufforderung nach, indem sie ihre Fäuste mit Handtüchern umwi-
ckelten und dem Geschädigten mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzten.
Die sich daran anschließenden Versuche, ihn zu erhängen, wurden dadurch
eingeleitet, dass ihm die Angeklagten A. und I. im Einzelnen nicht mehr
nachvollziehbare Passagen aus der Bibel vorlasen. Mehrere Erhängungsversu-
che mit einem Antennenkabel und einem Stromkabel scheiterten. Die Ange-
klagten befragten den durch den Sauerstoffentzug benommenen und torkeln-
den Geschädigten nach dessen Nahtoderfahrungen. Schließlich erhängten sie
ihn mit einem aus einem Bettlaken gefertigten mehrfach verknoteten Strick an
der Tür zum Toilettenraum, den sie an dessen Ende gemeinsam ergriffen und
festhielten, bis der Tod durch Erdrosseln eingetreten war. Am darauf folgenden
Morgen meldeten sie den Tod ihres Mitgefangenen und gaben vor, dieser habe
sich das Leben genommen.
4
Der Angeklagte I. weist neun Vorverurteilungen auf. Unter anderem
wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 10. Januar 2003 wegen
Raubes und räuberischer Erpressung mit einem Dauerarrest von drei Wochen
belegt. Außerdem verurteilte ihn das Amtsgericht Bottrop am 16. Juni 2006 we-
gen Diebstahls in fünf Fällen, Hehlerei, Beförderungserschleichung in 15 Fällen,
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, gefährlicher Kör-
perverletzung, räuberischer Erpressung sowie versuchter Nötigung, unter Ein-
beziehung eines Urteils desselben Gerichtes vom 29. November 2005 zu Ju-
gendstrafe von acht Monaten auf Bewährung, zu einer Einheitsjugendstrafe von
einem Jahr und vier Monaten.
5
2. Die Jugendkammer, die auf den Angeklagten Erwachsenenstrafrecht
anwendet, hat hinsichtlich des verwirklichten Mordes gemäß § 106 Abs. 1 JGG
an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 13 Jah-
ren erkannt. Die dafür gegebene Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
6
Dem Tatrichter steht bei der gebotenen Abwägung allerdings ein weiter
Ermessensspielraum zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
darf dabei der Sühnezweck nicht überbewertet werden. Vielmehr steht im Vor-
dergrund, ob eine spätere Wiedereingliederung des Täters erwartet werden
kann (vgl. BGH NStZ 2005, 166, 167). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass
auch bei altersgemäß entwickelten Heranwachsenden die Reifeentwicklung
noch nicht so hoffnungslos abgeschlossen sein muss, dass bei entsprechenden
erzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederung nicht mehr mög-
lich wäre (vgl. BGHSt 31, 189, 191; BGH StV 1994, 609; NStZ 1988, 498;
BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1).
7
Diesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil nicht. Der Annahme
einer günstigen Prognose im Sinne des § 106 Abs. 1 JGG steht zwar nicht ohne
Weiteres entgegen, dass der Angeklagte über eine weitgehend ausgereifte dis-
soziale Persönlichkeitsstruktur verfügt. Auch beurteilt sich die Frage nach der
Wiedereingliederungsfähigkeit eines Heranwachsenden nicht allein mit Rück-
sicht auf vergangenheitsbezogene Umstände und die gegenwärtige Persönlich-
keitsstruktur des Angeklagten, sondern vor allem mit Blick auf eine mögliche
zukünftige Entwicklung auf Grund der Einwirkungen des langjährigen Strafvoll-
zuges (vgl. BGH NStZ 1988, 498). Jedoch muss sich die Ermessensentschei-
dung im Sinne einer günstigen Prognose auf eine tragfähige Tatsachengrundla-
ge stützen können, die geeignet ist, der weitgehend gefestigten dissozialen
Persönlichkeitsstruktur gewichtige Argumente entgegen zu setzen.
8
Dem werden die von der Strafkammer angeführten Gründe nicht gerecht.
So ist der Umstand, dass der Angeklagte sich in der Justizvollzugsanstalt zu
einem Anti-Aggressions-Training angemeldet hat, nicht geeignet, die Erwartung
einer Resozialisierung zu begründen, da das abgeurteilte Tatgeschehen danach
stattfand, was den vom Landgericht gesehenen Ansatz zu einem Pro-
blembewusstsein gerade widerlegt. Dass der Angeklagte in der Untersu-
chungshaft Kontakt zur Bewährungshilfe aufgenommen und erste Schritte einer
Arbeitsplatzsuche unternommen hat, stellt angesichts der Verurteilung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren ebenfalls kein tragfähiges Argument für
eine Wiedereingliederungsfähigkeit dar. Darüber hinaus rügt die Revision zu
Recht, dass das Landgericht bei der gebotenen Abwägung die konkreten Tat-
umstände nicht berücksichtigt hat und nicht ausdrücklich auf den Sühnegedan-
ken eingegangen ist. Zwar darf nach der Rechtsprechung der Sühnezweck bei
der Entscheidung nach § 106 Abs. 1 JGG nicht überbewertet werden. Dies be-
deutet jedoch nicht, dass er völlig außer Betracht bleiben darf, wenn die Fest-
stellungen - wie hier - entsprechende Erwägungen nahe legen. Soweit die
Kammer schließlich ihrer Hoffnung Ausdruck verleiht, dass der Angeklagte un-
ter der Einwirkung der künftigen Strafvollstreckung gegebenenfalls durch Aus-
bildung und Therapie als in die Gesellschaft wieder eingliederbar angesehen
werden kann, stellt dies eine bloße Vermutung dar. Dies reicht für die Annahme
einer positiven Prognose, welche die durch Tatsachen begründete Erwartung
der Wiedereingliederungsfähigkeit erfordert, nicht aus.
Der neue Tatrichter wird deshalb neu zu prüfen haben, ob eine Milderung
nach § 106 Abs. 1 JGG in Betracht kommt.
3. Die insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene Revision bean-
standet ferner zu Recht, dass das Landgericht die Möglichkeit des Vorbehalts
der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 106 Abs. 3 Satz 2
JGG nicht erörtert hat. Die Anordnung liegt nach dieser Vorschrift zwar im
pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Tatgericht ist aber unter den
übrigen Voraussetzungen des § 66 StGB aus sachlich-rechtlichen Gründen
verpflichtet, sich mit der Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung
gegen einen Heranwachsenden in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen,
wenn die nach § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG erforderlichen formellen Vorausset-
zungen gegeben sind und die Feststellung eines Hangs im Sinne von § 106
Abs. 3 Nr. 3 JGG nahe liegt. So verhält es sich hier.
9
10
11
a) Der durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Strafta-
ten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschrif-
ten vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007) neu eingeführte § 106 Abs. 3 Satz 2
JGG erweitert den Anwendungsbereich des Vorbehalts der Sicherungsverwah-
rung auf nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilte Heranwachsende, von de-
nen erhebliche Straftaten und eine fortbestehende Gefahr für die Allgemeinheit
ausgehen. Um die Maßregel der Besserung und Sicherung entsprechend ihrem
Charakter als ultima ratio des strafrechtlichen Sanktionensystems nur den Fäl-
len vorzubehalten, in denen dies zum Schutz der Allgemeinheit unerlässlich
erscheint (vgl. BT-Drucksache 15/13111 vom 1. Juli 2003, Seite 26), stellt die
Vorschrift in ihren Nr. 1 bis Nr. 3 für diese Personengruppe spezielle Voraus-
setzungen auf, die auf Grund des Verweises auf "die übrigen Voraussetzungen
des § 66 des Strafgesetzbuches" zusätzlich zu denen vorliegen müssen, die
dort für die jeweiligen Fallgruppen der Sicherungsverwahrung bei Erwachsenen
normiert sind. Die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach
§ 106 Abs. 3 Satz 2 JGG kommt dabei nach Maßgabe der formellen Vorausset-
zungen des § 66 Abs. 2 StGB oder des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB auch ohne
Vorverurteilungen in Betracht, wenn der Heranwachsende gemäß § 106 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 und 3 JGG wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB
bezeichneten Art, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer ge-
schädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, zu einer Freiheits-
strafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde und die Gesamtwürdigung
des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hangs zu solchen
Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dies ist hier der Fall.
12
b) Die formellen Voraussetzungen für eine Anordnung des Vorbehalts
der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG liegen vor. Der An-
geklagte I. wurde durch das Landgericht wegen zweier Vergewaltigungen zu
jeweils zwei Jahren und sechs Monaten, wegen einer weiteren Vergewaltigung
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und wegen Mordes zu einer Frei-
heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Damit sind sowohl die allgemeinen formel-
len Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung bei erst-
maliger Verurteilung gemäß § 66 Abs. 2 StGB sowie gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2
StGB als auch - auf Grund der Verurteilungen wegen Mordes zu einer Einzel-
strafe von 13 Jahren und wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren - die zusätzlichen formellen Voraussetzungen des § 106 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 JGG erfüllt. Dass die Taten das Opfer seelisch und körperlich
schwer geschädigt haben, bedarf angesichts des festgestellten Geschehens
keiner näheren Begründung.
13
Vortaten im Sinne von § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JGG bedarf es hier
nicht. Zwar verlangt die Vorschrift, dass es sich "auch bei den nach den allge-
meinen Vorschriften maßgeblichen früheren Taten um solche der in Nummer 1
bezeichneten Art" handeln muss. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass die
Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nur bei Vorliegen ent-
sprechender Vorverurteilungen möglich ist. § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG verweist
mit der einleitenden Formulierung "unter den übrigen Voraussetzungen des
§ 66 des Strafgesetzbuches" ohne Einschränkung auf § 66 StGB. Das bedeu-
tet, dass - anders als im Falle des § 66a Abs. 1 StGB, der für den Vorbehalt der
Unterbringung bei Erwachsenen nur auf § 66 Abs. 3 StGB abstellt - alle in § 66
StGB geregelten Anordnungsfallgruppen für die Sicherungsverwahrung in Be-
zug genommen werden und bei Vorliegen ihrer formellen Voraussetzungen die
Grundlage für die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung bei
Heranwachsenden bilden können. Der in § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JGG enthal-
tene Verweis auf die "nach den allgemeinen Vorschriften maßgeblichen frühe-
ren Taten" greift somit nur ein, wenn für die Anordnung nach der allgemeinen
Vorschrift des § 66 StGB solche Vortaten erforderlich sind. Dies ist unter den
hier gegebenen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB und des § 66 Abs. 3
Satz 2 StGB nicht der Fall.
14
c) Schließlich lag nach den Feststellungen des Landgerichts auch nahe,
dass der Angeklagte I. gemäß § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 JGG infolge eines
Hanges zu Straftaten der in Nr. 1 der Vorschrift bezeichneten Art für die Allge-
meinheit gefährlich ist. Die Kammer folgt dem Gutachten des Sachverständi-
gen, der unter Hinweis auf die zahlreichen und in der Gewaltkomponente inten-
siven Vortaten bei dem Angeklagten I. auf eine bereits gefestigte kriminelle
Persönlichkeit geschlossen hat. Diese Einschätzung wird durch das festgestell-
te Gesamtgeschehen und die Rolle, die der Angeklagte dabei eingenommen
hat, gestützt. Es drängte sich danach jedenfalls die Prüfung auf, ob der Ange-
klagte auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder im Sinne von
Taten der in § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JGG bezeichneten Art straffällig wird,
wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1).
15
Das Vorliegen eines Hangs im Sinne von § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 JGG
wird der neue Tatrichter - nach Anhörung eines Sachverständigen gemäß
§ 246a StPO - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner
Taten zu prüfen haben.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt