Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.12.2008 – 4 StR 358/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Rostock vom 18. Januar 2008 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Zwar erscheint es nicht unbedenklich (vgl. BGHR JGG

§ 106 Abs. 1 Strafmilderung 1), dass das Landgericht bei der

Prüfung, ob beim Angeklagten I. an Stelle von lebens-

langer Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu

fünfzehn Jahren zu erkennen ist (§ 106 Abs. 1 JGG), die zur

Tatzeit bereits abgeschlossene Reifeentwickung des Ange-

klagten im Blick hatte. Der Senat entnimmt jedoch dem Ge-

samtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Jugend-

kammer bei der gebotenen Abwägung aller relevanten Um-

stände wegen des Sühnegedankens eine zeitige Freiheitsstra-

fe für nicht mehr vertretbar hielt. Dies ist bei Berücksichtigung

der konkreten Tatumstände hier aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden (vgl. BGHSt 7, 353, 355 f.; 31, 189, 191; BGH

bei Holtz MDR 1977, 283; BGH, Urteil vom 13. August 2008

2. Entgegen der Auffassung des OLG Saarbrücken (NStZ-RR

2007, 219) wird die Strafvollstreckungskammer nicht gehindert

sein, bei der Festsetzung der Verlängerungsdauer der Min-

destverbüßungszeit der gegen den Angeklagten K.

verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a Abs. 1 Nr. 2

StGB) zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die 4 ½-

jährige Freiheitsstrafe aus der an sich gesamtstrafenfähigen

Vorverurteilung vom 7. August 1998 vor Erlass des angefoch-

tenen Urteils voll verbüßt hatte (§ 57a Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 57

Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 57a Rdn.

17).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Mutzbauer