BGH Urteil vom 09.12.2008 – 4 StR 358/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Rostock vom 18. Januar 2008 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Zwar erscheint es nicht unbedenklich (vgl. BGHR JGG
§ 106 Abs. 1 Strafmilderung 1), dass das Landgericht bei der
Prüfung, ob beim Angeklagten I. an Stelle von lebens-
langer Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu
fünfzehn Jahren zu erkennen ist (§ 106 Abs. 1 JGG), die zur
Tatzeit bereits abgeschlossene Reifeentwickung des Ange-
klagten im Blick hatte. Der Senat entnimmt jedoch dem Ge-
samtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Jugend-
kammer bei der gebotenen Abwägung aller relevanten Um-
stände wegen des Sühnegedankens eine zeitige Freiheitsstra-
fe für nicht mehr vertretbar hielt. Dies ist bei Berücksichtigung
der konkreten Tatumstände hier aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden (vgl. BGHSt 7, 353, 355 f.; 31, 189, 191; BGH
bei Holtz MDR 1977, 283; BGH, Urteil vom 13. August 2008
– 2 StR 240/08).
2. Entgegen der Auffassung des OLG Saarbrücken (NStZ-RR
2007, 219) wird die Strafvollstreckungskammer nicht gehindert
sein, bei der Festsetzung der Verlängerungsdauer der Min-
destverbüßungszeit der gegen den Angeklagten K.
verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a Abs. 1 Nr. 2
StGB) zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die 4 ½-
jährige Freiheitsstrafe aus der an sich gesamtstrafenfähigen
Vorverurteilung vom 7. August 1998 vor Erlass des angefoch-
tenen Urteils voll verbüßt hatte (§ 57a Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 57
Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 57a Rdn.
17).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer