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BGH Urteil vom 14.08.2008 – 4 StR 223/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

14. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August

2008, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz

als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mutzbauer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Essen vom 20. Dezember 2007 wird ver-

worfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte

die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen suchte der damals 65 Jahre alte Angeklagte

am 8. Juni 2007 seine 68 Jahre alte Ehefrau Lidia, die sich im Oktober 2000

von ihm getrennt hatte, in deren Wohnung auf. Als der Angeklagte erkannte,

dass Lidia, die seinen Versuch, sie zu umarmen, zurückgewiesen hatte, den

Abend nicht, wie von ihm erhofft, gemeinsam mit ihm verbringen wollte, reagier-

te er gereizt. Als seine Ehefrau ihn bewegen wollte, die Wohnung zu verlassen,

geriet der auf Grund einer hirnorganischen Erkrankung sehr leicht reizbare An-

geklagte in Wut und zerschlug ein Bierglas auf dem Küchentisch. Seine darüber

erboste Ehefrau schlug zweimal mit der Hand nach dem Angeklagten und

schimpfte lauthals auf ihn ein. Der Angeklagte ergriff im Verlauf der Auseinan-

dersetzung eine Ahle (Gesamtlänge: etwa 25 cm), folgte seiner Ehefrau, die

sich in das Wohnzimmer zurückgezogen hatte, und stach neunmal wuchtig mit

der Ahle auf seine Ehefrau ein. "Jedenfalls die sechs Stiche in die Brust ver-

setzte der Angeklagte seiner Frau in rascher Folge nacheinander in der Vorstel-

lung, damit ihren Tod herbeizuführen". Die Ehefrau des Angeklagten verstarb

innerhalb kurzer Zeit auf Grund des durch diese Stiche verursachten massiven

Blutverlustes.

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Bei Begehung der Tat war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf

Grund seiner hirnorganischen Erkrankung in Verbindung mit der affektiv aufge-

ladenen Tatsituation erheblich vermindert. Im Hinblick darauf hat das Landge-

richt einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213

StGB bejaht und die Strafe dem danach zur Verfügung stehenden Strafrahmen

von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe entnommen.

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2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die von der Revision angegriffene

Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revi-

sionsgericht kann auf Grund der Sachrüge nur prüfen, ob dem Tatrichter hierbei

Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Überzeu-

gungsbildung 33 m. N.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere begegnet die

Überzeugungsbildung zur Täterschaft des Angeklagten keinen rechtlichen Be-

denken. Das Landgericht hat aus den sicher festgestellten Beweisanzeichen

nahe liegende Schlüsse gezogen. Auch wenn einzelne Indizien für sich allein

nicht ausreichen würden und sich einzelne Umstände auch anders erklären lie-

ßen, so durfte sich die Strafkammer doch aufgrund einer Gesamtwürdigung der

festgestellten Umstände die Überzeugung bilden, dass dem Tatopfer die Stich-

verletzungen, die „innerhalb kurzer Zeit“ zum Tode führten, am 8 Juni 2007 zwi-

schen 18:00 Uhr und 18:40 Uhr zugefügt wurden, und zwar vom Angeklagten,

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der sich in dieser Zeit in der Wohnung des Tatopfers aufhielt. Soweit der Be-

schwerdeführer in seiner Revisionsbegründung eine eigene Beweiswürdigung

vornimmt, kann er damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

3. Auch der Strafausspruch hat Bestand.

a) Es kann dahinstehen, ob das Landgericht Äußerungen des Tatopfers

zugunsten des Angeklagten als schwere Beleidigung oder die zwei Schläge, die

dem Angeklagten von seiner Ehefrau versetzt wurden, als Misshandlungen im

Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB hätte werten müssen. Jedenfalls

ist der Angeklagte nach den Feststellungen nicht, wie nach § 213 StGB erfor-

derlich, ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt und zur Tat hingerissen worden.

Vielmehr hat er mit seiner von ihm seit Jahren getrennt lebenden Ehefrau einen

Streit angefangen und, als diese ihn zum Verlassen ihrer Wohnung bewegen

wollte, das Bierglas, ein Geschenk des gemeinsamen Sohnes, zerschlagen.

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Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht einen minder

schweren Fall nicht schon aufgrund der hier vorliegenden übrigen Milderungs-

gründe bejaht hat. Die Annahme des Landgerichts, dass der Strafrahmen des

§ 213 StGB nur unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 21

StGB anzuwenden sei, obwohl der Angeklagte nicht vorbestraft ist, er die Tat in

einer schwierigen Lebenssituation spontan begangen hat und aufgrund seines

Alters und Charakters besonders haftempfindlich ist, lässt keinen Rechtsfehler

erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision ist daher für eine nochmalige

Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

kein Raum.

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b) Allerdings beanstanden die Revision und der Generalbundesanwalt zu

Recht, dass das Landgericht als Straferschwerungsgrund herangezogen hat,

dass der Angeklagte „mit direktem Tötungsvorsatz und nicht nur bedingtem“

gehandelt hat. Der Tatbestand des Totschlags setzt vorsätzliche Tatbegehung

voraus, deren Regelfall die Tötung mit direktem Vorsatz ist. Daher verstößt es

gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn der Um-

stand, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, als sol-

cher strafschärfend verwertet wird (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvor-

satz 1, 3, 4; Senatsbeschluss vom 30. Juli 1998 - 4 StR 346/98). Dieser Rechts-

fehler nötigt jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Aufhebung

des Strafausspruchs.

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Dabei kann dahinstehen, ob das Urteil auf diesem Strafzumessungsfeh-

ler beruht, weil die verhängte Rechtsfolge jedenfalls angemessen ist (§ 354

Abs. 1 a Satz 1 StPO).

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Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-

gen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach dieser Vorschrift (vgl.

dazu BVerfG NStZ 2007, 598) liegen vor. Dem Senat steht ein zutreffend ermit-

telter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung.

Es gibt keine Anhaltspunkte für erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhand-

lung eingetretene und dementsprechend bisher nicht berücksichtigte Entwick-

lungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend feststellen und zu

Gunsten des Angeklagten berücksichtigen würde.

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Unter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfest-

stellungen und unter Berücksichtigung des gesamten hierauf bezogenen Vor-

bringens der Verfahrensbeteiligten hält der Senat die vom Landgericht verhäng-

te Freiheitsstrafe von sechs Jahren für angemessen. Hierbei ist insbesondere

zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die maßgeblichen Ursachen für den

Streit mit seiner Ehefrau, die sich bereits im Oktober 2000 von ihm getrennt hat-

te, gesetzt hat. Er hat sich über das Hausrecht seiner Ehefrau hinweggesetzt

und hat seine Ehefrau mit dem Zerschlagen des Bierglases, das ihr einer ihrer

Söhne geschenkt hatte, noch zusätzlich provoziert.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanović Mutzbauer