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BGH Beschluss vom 14.08.2008 – I ZB 108/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. August 2008

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

betreffend die Marke Nr. 396 19 427

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,

Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin gegen den am

23. Oktober 2007 an Verkündungs statt zugestellten Beschluss des

32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts

wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde der

Markeninhaberin gegen den Beschluss der Markenabteilung des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Dezember 2004 hin-

sichtlich der Waren Spielkarten, Spiele und Spielzeug richtet, zu-

rückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen.

Die Markeninhaberin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens zu tragen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

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I. Für die Markeninhaberin ist am 8. Juni 2000 die Wortmarke

"Karl May"

für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 21, 24,

25, 28, 29, 30, 39, 41, 42 und 43 eingetragen worden.

Die Antragstellerin hat die Löschung der Eintragung der Marke beantragt.

Mit Beschluss vom 27. Dezember 2004 hat die Markenabteilung des Deutschen

Patent- und Markenamts die teilweise Löschung angeordnet.

Die Beschwerde der Markeninhaberin hatte nur teilweise Erfolg (BPatG

GRUR 2008, 518).

Mit ihrer - vom Bundespatentgericht nicht zugelassenen - Rechtsbe-

schwerde verfolgt die Markeninhaberin ihren im Beschwerdeverfahren gestell-

ten Antrag weiter, soweit er dort ohne Erfolg geblieben ist. Die Antragstellerin

beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig

und teilweise unbegründet.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne

Zulassung statthaft und damit zulässig, soweit die Markeninhaberin - in Bezug

auf die Anordnung der Löschung der Eintragung der Marke für die Klasse 16,

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soweit Spielkarten betroffen sind, und für die Klasse 28, soweit Spiele und

Spielzeug, auch elektronischer Art, betroffen sind - einen die zulassungsfreie

Rechtsbeschwerde eröffnenden Begründungsmangel i.S. des § 83 Abs. 3 Nr. 6

MarkenG mit konkreter Begründung gerügt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 21.2.2008

- I ZB 70/07, MarkenR 2008, 176 Tz. 5 - Melissengeist, m.w.N.). Im Übrigen hat

die Rechtsbeschwerde keine entsprechende Rüge erhoben. Das Rechtsmittel

ist insoweit unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.

a) Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll den Anspruch der

Beteiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechtsbegehren

keinen Erfolg hat. Es kommt daher darauf an, ob die Begründung der Entschei-

dung des Bundespatentgerichts erkennen lässt, welche Gründe für diese maß-

gebend waren. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Begründung in tatsächli-

cher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist

daher schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen An-

griffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2002

- I ZB 27/00, GRUR 2003, 546, 548 = WRP 2003, 655 - TURBO TABS; Beschl.

v. 17.11.2005 - I ZB 48/05, juris Tz. 20 - Bull).

b) Diesen Anforderungen an den Begründungszwang genügt der ange-

fochtene Beschluss.

Im Blick auf das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hat das Bundespatentgericht zunächst ausge-

führt, dass Personennamen ebenso wie sonstige Wortmarken der Prüfung auf

absolute Schutzhindernisse wie insbesondere das Fehlen jeglicher Unterschei-

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dungskraft unterliegen und ihre Unterscheidungskraft nach denselben Ge-

sichtspunkten zu beurteilen ist wie bei allen anderen Kategorien von Marken. Im

Anschluss daran hat es den Begriff der markenrechtlichen Unterscheidungskraft

erläutert und dabei Umstände angeführt, die ihrer Bejahung entgegenstehen,

sowie Ausführungen zum Werk von Karl May und dessen nach wie vor zu beja-

hender Bekanntheit gemacht. Sodann hat es festgestellt, der Bezeichnung "Karl

May" fehle daher unter anderem bei Spielkarten, Spielen und Spielzeug die er-

forderliche Unterscheidungskraft. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die-

se Waren die Werke von Karl May oder deren Adaptionen repräsentierten oder

dessen Person, Leben oder künstlerisches Schaffen zum Gegenstand hätten;

der Umstand, dass die Bezeichnung "Karl May" mehrere Deutungsmöglichkei-

ten des in Betracht kommenden gedanklichen Inhalts der Waren zulasse, recht-

fertige nicht die Annahme, dass der Verkehr die so gekennzeichneten Produkte

einem bestimmten Anbieter zurechne.

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Unter diesen Umständen lassen die Gründe der angefochtenen Ent-

scheidung erkennen, aufgrund welcher Erwägungen das Bundespatentgericht

das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft bei einem Teil der Waren und

Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, bejaht und bei einem ande-

ren Teil dieser Produkte verneint hat. Die vom Bundespatentgericht gegebene

Begründung stellt sich dabei auch weder als inhaltsleer noch als verworren

noch im Übrigen als widersprüchlich dar. Ob die angestellten Erwägungen

rechtlich zutreffen, ist demgegenüber im Verfahren der nicht zugelassenen

Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen.

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III. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Markeninhaberin

(§ 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.10.2007 - 32 W(pat) 28/05 -