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BGH Beschluss vom 14.08.2008 – I ZB 87/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. August 2008

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.

Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. September 2007 wird

auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

880,10 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin hat am 8. September 2006 einen Antrag auf Erlass

einer einstweiligen Verfügung eingereicht, den sie am 11. Oktober 2006 zu-

rückgenommen hat. Das Landgericht hat die Kosten des Verfügungsverfahrens

der Antragstellerin auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antrags-

gegnerin u.a. eine Geschäftsgebühr für ein Abwehrschreiben angemeldet, mit

dem ihre Verfahrensbevollmächtigten vorprozessual auf die Abmahnung der

Antragstellerin geantwortet hatten.

2

Das Landgericht hat die Festsetzung der Geschäftsgebühr abgelehnt,

weil sie für eine außergerichtliche Tätigkeit entstanden sei. Das Oberlandesge-

richt hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dage-

gen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

3

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Üb-

rigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht ist

mit Recht davon ausgegangen, dass Kosten, die durch die vorprozessuale Ab-

wehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden sind, nicht nach

§ 91 ZPO zu erstatten sind.

4

Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten des Verfügungsbe-

klagten für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben - soweit sie auf die Verfah-

rensgebühr nicht anrechenbar sind - im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gel-

tend gemacht werden können (BGH, Beschl. v. 6.12.2007 - I ZB 16/07, GRUR

2008, 639 Tz. 7 bis 10 = WRP 2008, 947 - Kosten eines Abwehrschreibens).

Sie sind kostenrechtlich nicht anders zu behandeln als Abmahnkosten des Ver-

fügungsklägers (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439

Tz. 10 bis 12 = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten).

5

Zu einer Überprüfung dieser Rechtsauffassung gibt der Streitfall keinen

Anlass. Insbesondere ist unerheblich, dass das Abwehrschreiben seine Be-

stimmung, zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu führen, in vielen Fäl-

len nicht erfüllt. Darin liegt kein Unterschied zur Abmahnung, deren Kosten

ebenfalls nicht in die Kostenfestsetzung einbezogen werden können.

6

III. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Kos-

tenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2007 - 12 O 333/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.09.2007 - I-20 W 70/07 -