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BGH Beschluss vom 19.08.2008 – 5 StR 244/08

5. Strafsenat

5 StR 244/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2008

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 gemäß § 349

Abs. 4 StPO in den Fällen A. 13. a und A. 13. b der Urteils-

gründe verhängten Einzelstrafaussprüchen und im Aus-

spruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und

zwei Monaten aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs u. a. und unter

Einbeziehung von Einzelstrafen aus rechtskräftigen Vorentscheidungen zu

Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr sieben Monaten, von neun Monaten

sowie von einem Jahr zwei Monaten verurteilt. Nur die Vollstreckung der un-

ter einem Jahr liegenden Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht zur Be-

währung ausgesetzt, die Vollstreckung der beiden über einem Jahr liegenden

Gesamtfreiheitsstrafen hingegen nicht. Die mit der Sachrüge geführte Revi-

sion des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-

folg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

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1. Die Strafzumessung in den Fällen A. 13. a und A. 13. b der Urteils-

gründe (jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

a) Die Wendung auf UA S. 88, „namentlich anstelle der Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zwecks Ermöglichung einer

Strafaussetzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht über einem Jahr zu

bilden“, lässt im Zusammenhang mit den Ausführungen der Kammer zur Ge-

samtfreiheitsstrafe von neun Monaten besorgen, dass das Landgericht bei

Festsetzung der beiden genannten Einzelstrafen Gesichtspunkte der Straf-

zumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit sol-

chen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) un-

zulässig vermengt hat (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1

Begründung 19). Dies gilt namentlich in Abgrenzung zu Fall A. 12. der Ur-

teilsgründe (Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten), in dem der Angeklagte

im selben Tatzeitraum ebenfalls Urkunden fälschte und sogar einen noch

höheren Vermögensschaden verursachte. Damit kann der Senat nicht aus-

schließen, dass das Landgericht im dritten Komplex sich rechtsfehlerhaft von

dem Bestreben hat leiten lassen, solche Einsatzstrafen festzusetzen, die bei

anschließender Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe den Anwendungsbereich

des § 56 Abs. 2 StGB eröffnen.

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Zudem hätte es hier, weil keine der sechs Einzelstrafen mehr als ein

Jahr Freiheitsstrafe betrug, einer sorgfältigeren Gesamtwürdigung von Tat

und Täter bedurft, die eingehender die auf UA S. 77 bis 79 genannten straf-

mildernden Umstände einbezogen hätte (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Be-

gründungserfordernis 2; § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7

m.w.N).

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b) Die Aufhebung der genannten beiden Einzelstrafen zieht die Auf-

hebung der für den dritten Komplex verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach

sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden

Wertungsfehler nicht. Etwa zu treffende neue Feststellungen dürfen der

Festsetzung der beiden Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe zugrun-

de gelegt werden, wenn sie den nunmehr bestandskräftigen nicht widerspre-

chen.

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2. Die Versagung der Aussetzung hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstra-

fe von einem Jahr und sieben Monaten lässt hingegen keinen Rechtsfehler

erkennen. In diesem ersten Komplex betragen die höchsten Einzelstrafen

jeweils ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe. Damit waren hier an die Darstel-

lung der Gesamtwürdigung von Tat und Täter geringere Anforderungen zu

stellen als im dritten Komplex (vgl. BGHR aaO). Auch begegnet es keinen

Bedenken, dass das Landgericht in diesem Zusammenhang die gesamte

Tatserie, die ohne die Zäsurwirkung zweier Vorentscheidungen durch eine

nicht aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe zu ahnden gewesen wäre, mit

in den Blick genommen hat.

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