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BGH Beschluss vom 09.12.2009 – 5 StR 356/09
5. Strafsenat
5 StR 356/09 (alt: 5 StR 244/08)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a.;
hier: Anhörungsrüge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009
beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die am
Beschluss des Senats vom 10. November 2009 beteilig-
ten Richter wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den genann-
ten Beschluss wird auf Kosten des Verurteilten zurück-
gewiesen.
G r ü n d e
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Mit Beschluss vom 10. November 2009 hat der Senat die Revision des
Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zu seinem
Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung die
allgemeine Sachrüge erhoben hatte, hatte der Generalbundesanwalt mit
Schriftsatz vom 18. August 2009 Stellung genommen und beantragt, die Re-
vision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Mit späteren Schriftsätzen
hatte der Beschwerdeführer sodann schriftliche Gegenerklärungen einge-
reicht, mit denen er die bis dahin nicht ausgeführte Sachrüge begründete.
Der Verurteilte hat mit Schreiben vom 27. November 2009 eine Anhörungs-
rüge erhoben und mit Schreiben vom 28. November 2009 die an diesem Be-
schluss beteiligt gewesenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab-
gelehnt. Zur Begründung verweist der Verurteilte darauf, dass die abgelehn-
ten Richter „nur als Marionetten gehandelt“ hätten.
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1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher un-
zulässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Be-
schlusswege (hier: § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in
entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statt-
haft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes
gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a
StPO verbunden wird, der sich jedoch – wie hier (s. unten 2.) – deswegen als
unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG
nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist,
ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt worden ist (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17; BGH
NStZ-RR 2009, 353).
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2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum
Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes
Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die späteren Schriftsätze haben
dem Senat bei seiner Beschlussfassung am 10. November 2009 vorgelegen.
Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechts-
mitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Be-
schluss vom 27. September 2007 – 5 StR 230/07 m.N.).
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