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BGH Beschluss vom 20.08.2008 – 5 StR 313/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Görlitz vom 4. März 2008 wird gemäß § 349
Abs. 4 StPO
a) das Verfahren
in den ersten neun Fällen des
sexuellen Missbrauchs von Kindern (jeweils Einzel-
freiheitsstrafe von zwei Jahren) auf Kosten der
Staatskasse, die auch die insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen
hat, eingestellt,
b) das Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass
der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kin-
dern in 40 Fällen schuldig ist, und im Ausspruch über
die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die weiteren
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
von Kindern in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt. Es hat ihn von 45 weiteren mit der unverändert zugelassenen An-
klage vorgeworfenen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern freige-
sprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur
Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des Gesamtstrafaus-
spruchs. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die ersten neun Taten sind nicht von der Anklage umfasst und durf-
ten daher nicht Gegenstand der Verurteilung sein. Die Anklage benennt
– offensichtlich zur Vermeidung der Anwendung des Strafgesetzbuchs der
DDR und des Übergangsrechts
(vgl. dazu BGH, Beschluss vom
16. Februar 2005 – 2 StR 492/04) – als Tatzeitraum die Zeit vom 8. Okto-
ber 1990 bis 26. Juli 1992, ohne dabei maßgeblich auf den Beginn der Tatse-
rie abzustellen. Hingegen legen die Urteilsfeststellungen (UA S. 4, 5) – auch
unter Berücksichtigung der Ausführungen auf UA S. 27 – der Verurteilung die
an einem Wochenendtag vor dem 27. Juli 1990 begangene Initialtat und eine
daran bis zum 26. Juli 1991 anschließende, für höchstens drei Wochen un-
terbrochene Tatserie zugrunde, während der der Angeklagte zu seiner Erre-
gung sexuelle Handlungen an seiner Tochter mindestens einmal pro Woche
ausführte; in insgesamt 33 der 49 Fälle vollzog der Angeklagte nach der – für
sich genommen nicht zu beanstandenden Schätzung des Landgerichts – mit
der Geschädigten, von deren Glaubwürdigkeit sich die Kammer auch auf-
grund deren nachvollziehbarer zeitlicher Einordung des Beginns der Tatserie
(UA S. 22, 26: vor Erhalt des Begrüßungsgeldes, vor Wegzug eines Klas-
senkameraden, noch im gemeinsam mit dem Bruder bewohnten Kinderzim-
mer) überzeugt hat, den Geschlechtsverkehr. Zugunsten des Angeklagten ist
davon auszugehen, dass zu den 33 Beischlafsfällen (§ 176 Abs. 1, Abs. 3
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Satz 2 Nr. 1 StGB a.F.) die neun im Zeitraum von Juli 1990 bis 8. Okto-
ber 1990 begangenen Missbrauchstaten gehören.
2. Infolge der Verfahrenseinstellung entfallen neun Einzelstrafen von
jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dies zieht die Aufhebung des Gesamt-
strafausspruchs nach sich.
3. Die im Zeitraum vom 8. Oktober 1990 bis zum 26. Juli 1991 began-
genen Taten sind – anders als die vor dem 3. Oktober 1990 liegenden Fälle
(vgl. dazu BGH aaO) – nicht verjährt (§ 78b Abs. 1 Nr. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 3
StGB). Der Angeklagte ist am 28. Juni 2006 (Band II Blatt 149 der Hauptak-
ten) erstmals verantwortlich vernommen worden (§ 78c Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 StGB). Seine Tochter wurde am 27. Juli 1978 geboren.
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Dass das Tatgericht, dessen Urteil im Gegensatz zur Qualität der in-
haltlichen Beweiswürdigung ungewöhnlich nachlässig in Bezug auf Daten
und Zahlen gefasst ist, ersichtlich versehentlich nur eine Tatserie bis zum
13. Geburtstag der Nebenklägerin ausgeurteilt und den Angeklagten infolge-
dessen von einer Vielzahl weiterer Fälle freigesprochen hat, ist unangefoch-
ten geblieben, beschwert den Angeklagten nicht und ist infolge Rechtskraft
nicht korrigierbar. Der Senat versteht die Wendung auf UA S. 27 nicht dahin,
dass das Landgericht den zeitlichen Angaben der Nebenklägerin in unerklär-
tem Widerspruch zur Beweiswürdigung nachhaltig misstraut hätte, was zur
umfassenden Aufhebung des Urteils hätte führen müssen.
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4. Das neue Tatgericht hat nach alledem aus den verbleibenden
rechtskräftigen 40 Einzelstrafen (zugunsten des Angeklagten 24 Einzelfrei-
heitsstrafen von jeweils zwei Jahren und, wie ausgeurteilt, 16 Einzelfreiheits-
strafen von jeweils einem Jahr) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei
dürfte namentlich angesichts des bisher nach der letzten ausgeurteilten Tat
verstrichenen Zeitraums und des engen zeitlichen, sachlichen und situativen
Zusammenhangs der Tatserie eine im Vergleich zum angefochtenen Urteil
straffere Zusammenziehung nahe liegen (vgl. dazu BGHR StGB § 54 Serien-
straftaten 1, 3, 4, 5; Strafhöhe 1; § 54 Abs. 1 Bemessung 12). Etwa zu tref-
fende neue Feststellungen dürfen nur zugrunde gelegt werden, wenn sie den
nunmehr bestandskräftigen nicht widersprechen.
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