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BGH Beschluss vom 20.08.2008 – 5 StR 313/08

5. Strafsenat

5 StR 313/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Görlitz vom 4. März 2008 wird gemäß § 349

Abs. 4 StPO

a) das Verfahren

in den ersten neun Fällen des

sexuellen Missbrauchs von Kindern (jeweils Einzel-

freiheitsstrafe von zwei Jahren) auf Kosten der

Staatskasse, die auch die insoweit entstandenen

notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen

hat, eingestellt,

b) das Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass

der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kin-

dern in 40 Fällen schuldig ist, und im Ausspruch über

die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die weiteren

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs

von Kindern in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren

verurteilt. Es hat ihn von 45 weiteren mit der unverändert zugelassenen An-

klage vorgeworfenen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern freige-

sprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur

Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des Gesamtstrafaus-

spruchs. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die ersten neun Taten sind nicht von der Anklage umfasst und durf-

ten daher nicht Gegenstand der Verurteilung sein. Die Anklage benennt

– offensichtlich zur Vermeidung der Anwendung des Strafgesetzbuchs der

DDR und des Übergangsrechts

(vgl. dazu BGH, Beschluss vom

16. Februar 2005 – 2 StR 492/04) – als Tatzeitraum die Zeit vom 8. Okto-

ber 1990 bis 26. Juli 1992, ohne dabei maßgeblich auf den Beginn der Tatse-

rie abzustellen. Hingegen legen die Urteilsfeststellungen (UA S. 4, 5) – auch

unter Berücksichtigung der Ausführungen auf UA S. 27 – der Verurteilung die

an einem Wochenendtag vor dem 27. Juli 1990 begangene Initialtat und eine

daran bis zum 26. Juli 1991 anschließende, für höchstens drei Wochen un-

terbrochene Tatserie zugrunde, während der der Angeklagte zu seiner Erre-

gung sexuelle Handlungen an seiner Tochter mindestens einmal pro Woche

ausführte; in insgesamt 33 der 49 Fälle vollzog der Angeklagte nach der – für

sich genommen nicht zu beanstandenden Schätzung des Landgerichts – mit

der Geschädigten, von deren Glaubwürdigkeit sich die Kammer auch auf-

grund deren nachvollziehbarer zeitlicher Einordung des Beginns der Tatserie

(UA S. 22, 26: vor Erhalt des Begrüßungsgeldes, vor Wegzug eines Klas-

senkameraden, noch im gemeinsam mit dem Bruder bewohnten Kinderzim-

mer) überzeugt hat, den Geschlechtsverkehr. Zugunsten des Angeklagten ist

davon auszugehen, dass zu den 33 Beischlafsfällen (§ 176 Abs. 1, Abs. 3

3

4

Satz 2 Nr. 1 StGB a.F.) die neun im Zeitraum von Juli 1990 bis 8. Okto-

ber 1990 begangenen Missbrauchstaten gehören.

2. Infolge der Verfahrenseinstellung entfallen neun Einzelstrafen von

jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dies zieht die Aufhebung des Gesamt-

strafausspruchs nach sich.

3. Die im Zeitraum vom 8. Oktober 1990 bis zum 26. Juli 1991 began-

genen Taten sind – anders als die vor dem 3. Oktober 1990 liegenden Fälle

(vgl. dazu BGH aaO) – nicht verjährt (§ 78b Abs. 1 Nr. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 3

StGB). Der Angeklagte ist am 28. Juni 2006 (Band II Blatt 149 der Hauptak-

ten) erstmals verantwortlich vernommen worden (§ 78c Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 StGB). Seine Tochter wurde am 27. Juli 1978 geboren.

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Dass das Tatgericht, dessen Urteil im Gegensatz zur Qualität der in-

haltlichen Beweiswürdigung ungewöhnlich nachlässig in Bezug auf Daten

und Zahlen gefasst ist, ersichtlich versehentlich nur eine Tatserie bis zum

13. Geburtstag der Nebenklägerin ausgeurteilt und den Angeklagten infolge-

dessen von einer Vielzahl weiterer Fälle freigesprochen hat, ist unangefoch-

ten geblieben, beschwert den Angeklagten nicht und ist infolge Rechtskraft

nicht korrigierbar. Der Senat versteht die Wendung auf UA S. 27 nicht dahin,

dass das Landgericht den zeitlichen Angaben der Nebenklägerin in unerklär-

tem Widerspruch zur Beweiswürdigung nachhaltig misstraut hätte, was zur

umfassenden Aufhebung des Urteils hätte führen müssen.

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4. Das neue Tatgericht hat nach alledem aus den verbleibenden

rechtskräftigen 40 Einzelstrafen (zugunsten des Angeklagten 24 Einzelfrei-

heitsstrafen von jeweils zwei Jahren und, wie ausgeurteilt, 16 Einzelfreiheits-

strafen von jeweils einem Jahr) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei

dürfte namentlich angesichts des bisher nach der letzten ausgeurteilten Tat

verstrichenen Zeitraums und des engen zeitlichen, sachlichen und situativen

Zusammenhangs der Tatserie eine im Vergleich zum angefochtenen Urteil

straffere Zusammenziehung nahe liegen (vgl. dazu BGHR StGB § 54 Serien-

straftaten 1, 3, 4, 5; Strafhöhe 1; § 54 Abs. 1 Bemessung 12). Etwa zu tref-

fende neue Feststellungen dürfen nur zugrunde gelegt werden, wenn sie den

nunmehr bestandskräftigen nicht widersprechen.

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