Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 16.02.2005 – 2 StR 492/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 ge-

mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a und 1 b StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 17. Mai 2004

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schul-

dig ist der Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren

Fall, der Vergewaltigung im schweren Fall in drei Fällen, da-

von in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen

Handlungen im schweren Fall, und der Vergewaltigung in

fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch von Kindern,

b) im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fäl-

len 1 bis 4 aufgehoben; für diese Fälle wird eine Freiheits-

strafe von vier Jahren und sechs Monaten als Hauptstrafe

festgesetzt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Vergewaltigung in

acht Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von

Kindern, in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf Ver-

fahrensrügen und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt

zur Umstellung des Schuld- und Strafausspruchs in den Fällen 1 bis 4 der Ur-

teilsgründe; im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklag-

te seine damals elfjährige Stieftochter im Jahre 1988 in Halle in vier Fällen un-

ter Gewaltanwendung sexuell mißbraucht, wobei er in drei Fällen den Ge-

schlechtsverkehr durchführte. Ende 1990, die Familie lebte weiterhin in Halle,

vergewaltigte er das dann dreizehnjährige Opfer noch zweimal. Zu drei weite-

ren Vergewaltigungen kam es in den Jahren 1998, 1999 und 2001.

Das Landgericht hat in allen Fällen Schuldsprüche nach bundesdeut-

schem Recht getroffen und dann in den ersten sechs Fällen Einzelstrafen aus

den milderen Strafrahmen des Strafgesetzbuchs der DDR entnommen. Dies

hält in den Fällen 1 bis 4 der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Der Senat hat den Schuldspruch in den Fällen 1 bis 4 geändert.

a) Der Schuldspruch für die Taten 1 bis 4 bestimmt sich nach dem StGB-

DDR (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juni 1995 - 1 StR 162/95). Das Recht der

DDR war, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, milder als

das zur Tatzeit geltende bundesdeutsche Recht. Dies folgt nicht nur aus dem

im Höchstmaß milderen Strafrahmen des § 121 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR gegen-

über § 177 Abs. 1 StGB a. F. in den Fällen 2 bis 4, sondern auch daraus, daß

bei Aburteilung mehrerer Taten nach dem StGB-DDR nur eine einheitliche

Strafe auszusprechen war (§ 64 Abs. 1 StGB-DDR). Gemäß Art. 315 Abs. 1

Satz 1 EGStGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB kommt daher für diese Ta-

ten das Recht der DDR zur Anwendung.

b) Zudem entfällt in diesen Fällen der Schuldspruch wegen tateinheitli-

chen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, denn die Taten nach § 148 Abs. 1

StGB-DDR sind verjährt. Die Verjährungsfrist von acht Jahren nach § 82 Abs. 1

Nr. 3 StGB-DDR war am 3. Oktober 1990, dem Zeitpunkt des Beitritts, nicht

abgelaufen. Die Verjährung wurde deshalb an diesem Tag unterbrochen

(Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz EGStGB), danach lief die fünfjährige Ver-

jährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB (vgl. BGHSt 47, 245, 246; BGH NStZ

1998, 36). Das Inkrafttreten des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das

30. StrÄndG vom 23. Juni 1994 am 30. Juni 1994 führte dazu, daß die zu die-

sem Zeitpunkt nicht abgelaufene Verjährungsfrist bis zum 18. Lebensjahr des

Opfers, mithin bis zum 5. September 1995, ruhte, und ab diesem Zeitpunkt

praktisch erneut zu laufen begann (vgl. BGHSt 47, 245, 247; BGH NStZ 2000,

251 f.). Die fünfjährige Verjährungsfrist wäre daher am 5. September 2000 ab-

gelaufen; durch Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der Fassung des 3. Verjährungs-

gesetzes vom 22. Dezember 1997, in Kraft getreten am 31. Dezember 1997,

wurde ihr Ablauf bis zum 2. Oktober 2000 hinausgeschoben. An diesem Tag

verjährte der tateinheitliche sexuelle Mißbrauch von Kindern; die erste Unter-

brechungshandlung wurde erst nach Ablauf der Verjährungsfrist durch den Er-

laß des Haftbefehls am 28. November 2003 (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB)

vorgenommen.

2. Auch die Strafzumessung in den Fällen 1 bis 4 ist rechtsfehlerhaft. Bei

einer Aburteilung wegen mehrerer Gesetzesverletzungen ist nach § 64 Abs. 1

StGB-DDR eine Hauptstrafe zu bilden. Der Senat hat deshalb die für diese Fäl-

le festgesetzten Einzelstrafen aufgehoben und die vom Landgericht als

Einsatzstrafe für den Fall 2 verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und

sechs Monaten als Hauptstrafe festgesetzt. Hierdurch ist der Angeklagte nicht

beschwert; daß das Landgericht eine noch niedrigere Hauptstrafe festgesetzt

hätte, schließt der Senat aus.

3. Die Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen 5 und 6 halten hinge-

gen der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Taten fanden Ende

1990, mithin nach dem 3. Oktober 1990 und damit unter der Geltung bundes-

deutschen Rechts statt. Dadurch, daß das Landgericht die in diesen Fällen ver-

hängten Einzelstrafen den milderen Strafrahmen des StGB-DDR entnommen

hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

4. Auch die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von acht

Jahren und drei Monaten kann bestehen bleiben. Das Landgericht hatte für

acht Taten Einzelstrafen verhängt, die eine Summe von 360 Monaten ergeben.

Als Folge der vom Senat in den Fällen 1 bis 4 anstelle der Einzelstrafen ver-

hängten Hauptstrafe entfallen 108 Monate. Der Senat hält es dennoch für na-

heliegend, daß das Landgericht auch bei richtiger Rechtsanwendung auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe erkannt hätte. Jedenfalls aber ist die fest-

gesetzte Gesamtfreiheitsstrafe angemessen und kann deshalb in zumindest

entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1, Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b

Satz 2 und 3 StPO aufrechterhalten werden (vgl. BGH, Beschluß vom 8. De-

zember 2004 - 1 StR 483/04).

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