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BGH Beschluss vom 21.08.2008 – 3 StR 229/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 229/08

BESCHLUSS

vom

21. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.;

hier: Anhörungsrüge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2008 gemäß

§ 356 a StPO beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung recht-

lichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlus-

ses vom 8. Juli 2008 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten

verworfen.

Gründe:

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-

gerichts Osnabrück vom 24. Januar 2008 auf Antrag des Generalbundesan-

walts durch Beschluss vom 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen

und dabei nur zum Schuldspruch in einem Fall in Ergänzung der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts näher Stellung genommen. Der hiergegen erhobe-

ne Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO ist nicht begründet.

2

Der Antrag ist darauf gestützt, dass der Senat auf Einzelausführungen

eines weiteren Verteidigers zur Sachrüge, die dieser erst nach der Stellung-

nahme des Generalbundesanwalts und dessen Antragstellung gemäß § 349

Abs. 2 StPO mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 vorgetragen hat, in seinem Ver-

werfungsbeschluss nicht ausdrücklich eingegangen ist. Daraus ergebe sich,

dass der Senat diese Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen habe.

3

Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat die weiteren Ausführun-

gen zur Sachrüge zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend

gewürdigt und im Ergebnis für offensichtlich unbegründet gehalten. Näher be-

gründen musste er dies nicht. Das System der Revisionsentscheidung im Be-

schlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Be-

schwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revi-

sionsbegründung (§ 344 Abs. 1 StPO) anführt. Hierzu nimmt die Revisions-

staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt - so sie die Bean-

standungen nicht für durchgreifend erachtet - die hierfür maßgebenden Gründe

in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisi-

onsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die

Revision durch Beschluss verwerfen, ohne dass dieser einer Begründung be-

darf. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft set-

zen, dass er seine Sachrüge während der Revisionsbegründungsfrist nicht wei-

ter ausführt, seine Einzelbeanstandungen vielmehr erst nachschiebt, nachdem

die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht

hat, und dieser damit die Möglichkeit zu der gesetzlich vorgesehenen spezifi-

zierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß

Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine

nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; nicht jedoch

kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für

nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt wer-

den (BGH NJW 2002, 3266; BGH, Beschl. vom 17. Januar 2007 - 2 StR

277/06). Ebensowenig ist es geboten, wegen der nachträglichen Ausführungen

zur Sachrüge die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, damit diese

ihre Antragsschrift ergänzt.

Becker Miebach Pfister

von Lienen Sost-Scheible