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BGH Beschluss vom 21.08.2008 – 3 StR 229/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 229/08
BESCHLUSS
vom
21. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.;
hier: Anhörungsrüge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2008 gemäß
§ 356 a StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung recht-
lichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlus-
ses vom 8. Juli 2008 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten
verworfen.
Gründe:
1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-
gerichts Osnabrück vom 24. Januar 2008 auf Antrag des Generalbundesan-
walts durch Beschluss vom 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen
und dabei nur zum Schuldspruch in einem Fall in Ergänzung der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts näher Stellung genommen. Der hiergegen erhobe-
ne Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO ist nicht begründet.
2
Der Antrag ist darauf gestützt, dass der Senat auf Einzelausführungen
eines weiteren Verteidigers zur Sachrüge, die dieser erst nach der Stellung-
nahme des Generalbundesanwalts und dessen Antragstellung gemäß § 349
Abs. 2 StPO mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 vorgetragen hat, in seinem Ver-
werfungsbeschluss nicht ausdrücklich eingegangen ist. Daraus ergebe sich,
dass der Senat diese Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen habe.
3
Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat die weiteren Ausführun-
gen zur Sachrüge zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend
gewürdigt und im Ergebnis für offensichtlich unbegründet gehalten. Näher be-
gründen musste er dies nicht. Das System der Revisionsentscheidung im Be-
schlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Be-
schwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revi-
sionsbegründung (§ 344 Abs. 1 StPO) anführt. Hierzu nimmt die Revisions-
staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt - so sie die Bean-
standungen nicht für durchgreifend erachtet - die hierfür maßgebenden Gründe
in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisi-
onsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die
Revision durch Beschluss verwerfen, ohne dass dieser einer Begründung be-
darf. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft set-
zen, dass er seine Sachrüge während der Revisionsbegründungsfrist nicht wei-
ter ausführt, seine Einzelbeanstandungen vielmehr erst nachschiebt, nachdem
die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht
hat, und dieser damit die Möglichkeit zu der gesetzlich vorgesehenen spezifi-
zierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine
nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; nicht jedoch
kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für
nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt wer-
den (BGH NJW 2002, 3266; BGH, Beschl. vom 17. Januar 2007 - 2 StR
277/06). Ebensowenig ist es geboten, wegen der nachträglichen Ausführungen
zur Sachrüge die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, damit diese
ihre Antragsschrift ergänzt.
Becker Miebach Pfister
von Lienen Sost-Scheible