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BGH Beschluss vom 13.01.2009 – 4 StR 196/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 196/08
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 beschlos-
sen:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Ge-
hörs gegen den Beschluss des Senats vom 4. November 2008
wird zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
1
Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landge-
richts Bochum vom 28. März 2007 mit Beschluss vom 4. November 2008 ledig-
lich im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in Tat-
einheit mit Beihilfe zum schweren Parteiverrat und des Betruges in drei sowie
des versuchten Betruges in 13 Fällen schuldig ist und in den Aussprüchen über
die Einzelstrafen – ausgenommen diejenigen wegen vollendeten Betruges –
sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben; die weiter gehende Revision wurde
vom Senat verworfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß
§ 356 a StPO, das Verfahren durch Beschluss in die Lage vor der Revisions-
entscheidung zurückzuversetzen, ist nicht begründet.
2
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei
seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Be-
weisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat
er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten
übergangen.
3
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Juni 2008
zu den bis dahin von den Verteidigern mit Schriftsätzen vom 14. September
2007 und 5. November 2007 erhobenen Rügen umfassend Stellung genom-
men. Zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hat sich der Verurteilte
mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 4. Juli 2008 und 16. Juli 2008 geäu-
ßert. Auch diese Schreiben lagen dem Senat bei seiner Entscheidung über die
Revision vor und waren Gegenstand der Beratung. Ein Gehörsverstoß liegt
nicht vor. Der Senat hat die weiteren Ausführungen zur Kenntnis genommen,
bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde
gelegt. Es ist nicht geboten, wegen der nachträglichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, damit
diese ihre Antragsschrift ergänzt (BGH, Beschluss vom 21. August 2008
– 3 StR 229/08 m.w.N.).
4
Soweit der Antragsteller meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden,
kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient,
wenn – wie hier – rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisi-
onsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision
angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom
4. März 2008 – 4 StR 514/07 m.w.N.).
5
Für den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer