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BGH Beschluss vom 25.08.2009 – 4 StR 79/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 79/09
BESCHLUSS
vom
25. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2009 beschlos-
sen:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Ge-
hörs gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2009 wird
zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
1
2
Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Juli 2009 die Revision des Verur-
teilten verworfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356
a StPO, das Verfahren durch Beschluss in die Lage vor der Revisionsentschei-
dung zurückzuversetzen, ist nicht begründet.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei
seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Be-
weisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat
er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten
übergangen.
3
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. März
2009 zu den bis dahin von dem Verteidiger mit Schriftsatz vom 13. November
2008 erhobenen Rügen umfassend Stellung genommen. Zu der Stellungnahme
des Generalbundesanwalts hat sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Ver-
teidigers vom 4. Mai 2009 geäußert. Auch dieses Schreiben lag dem Senat bei
seiner Entscheidung über die Revision vor und war Gegenstand der Beratung.
Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat die weiteren Ausführungen zur
Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und seiner Ent-
scheidung zugrunde gelegt. Es ist nicht geboten, wegen der nachträglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers die Akten an den Generalbundesanwalt
zurückzugeben, damit dieser seine Antragsschrift ergänzt (BGH, Beschluss
vom 21. August 2008 – 3 StR 229/08).
4
Soweit der Antragsteller meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden,
kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient,
wenn – wie hier – rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisi-
onsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision
angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom
4. März 2008 – 4 StR 514/07 m. w. N.).
Tepperwien Maatz Athing
Franke Mutzbauer