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BGH Urteil vom 21.08.2008 – 3 StR 262/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

21. August 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

von Lienen,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten P.,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Z.,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 12. Dezember 2007 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des

Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

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Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freige-

sprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Ver-

fahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat

mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.

Abgesehen davon, dass das Urteil den Anforderungen an die Darstellung

der Beweiswürdigung bei einem freisprechenden Urteil (vgl. zur st. Rspr.;

BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12, 13 m. w. N.) nicht genügt, hält die

Beweiswürdigung des Landgerichts als solche einer rechtlichen Überprüfung

nicht Stand.

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1. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel

eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt allein

dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig

hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie

etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung

der Beweise näher gelegen hätte. Vermag der Tatrichter vorhandene, wenn

auch nur geringe Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwin-

den, so kann das Revisionsgericht dies nur auf Rechtsfehler überprüfen, insbe-

sondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder

lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze

oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderun-

gen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.;

vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und Überzeugungsbildung 33;

BGH NStZ 2000, 48; BGH wistra 2002, 260, 261). Aus den Urteilsgründen

muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert

gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden

(vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24). Diesen Anforderungen

genügt das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht.

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a) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil sie sich bei der Bewertung,

die in der Hauptverhandlung abgegebenen Teilgeständnisse der Angeklagten

seien widersprüchlich, nicht mit nahe liegenden, die Widersprüche auflösenden

Möglichkeiten auseinandersetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat

der Angeklagte P. nach halbjähriger Hauptverhandlung sein Schwei-

gen beendet und erklärt, mit dem Opfer am Tatort gewesen und dort mit ihm in

einen Streit geraten zu sein. Das Opfer habe eine Pistole auf ihn gerichtet. Im

Verlauf einer körperlichen Auseinandersetzung seien zwei Schüsse gefallen, für

die er - der Angeklagte P. - verantwortlich sei. Der Mitangeklagte

Z. habe sich in dieser für ihn absolut überraschenden Situation nicht

eingemischt. Der Mitangeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts

erklärt, die Angaben P. s entsprächen der Wahrheit. Er selbst habe ver-

sucht, das Opfer festzuhalten, damit P. diesem die Waffe entreißen

könne.

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Abgesehen davon, dass zwischen den Darstellungen der Angeklagten

hinsichtlich des objektiven Geschehens jedenfalls im Kern kein Widerspruch

besteht, die Geständnisse deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts

durchaus "miteinander vereinbar" sind, lässt das Landgericht bei der Würdigung

die Möglichkeit außer Acht, dass die beiden Angeklagten in Bezug auf ein Ein-

greifen des Angeklagten Z. deshalb nicht völlig identisch ausgesagt

haben, weil sie ihren jeweiligen Tatbeitrag in einem für sie günstigen Licht dar-

stellen wollten und keine ausreichende Gelegenheit hatten, sich in den Details

der Sachverhaltsschilderung abzusprechen.

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b) Gleichermaßen lückenhaft ist die Beweiswürdigung bezüglich des Wi-

derrufs dieses Teilgeständnisses durch den Angeklagten P. Nach den

Feststellungen hat der Angeklagte erklärt, er habe auf Anraten seines Pflicht-

verteidigers das nicht den Tatsachen entsprechende Geständnis abgegeben,

weil er gehofft habe, damit anstelle einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur eine

zeitige Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu erhalten. Das Landgericht hält diese

Erklärung für "nachvollziehbar". Dabei versäumt es zu erörtern, weshalb sich

der Mitangeklagte Z. diesem angeblich wahrheitswidrigen Geständnis an-

geschlossen hat. Das Landgericht unterlässt zudem mitzuteilen, wie sich der

Mitangeklagte nach dem Widerruf des Geständnisses durch P. verhal-

ten hat. Zuletzt hätte sich bei der Bewertung des Widerrufs die Würdigung des

Umstands aufgedrängt, dass dieser erfolgt ist, nachdem der Angeklagte unter

Aufhebung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls in Freiheit gesetzt worden

war.

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c) Hinzu kommt, dass das Landgericht mehrfach betont, einzelne, für

sich genommen jeweils stark für eine Täterschaft sprechende Indiztatsachen

würden jeweils keinen "zwingenden" Schluss auf die Täterschaft der Angeklag-

ten erlauben. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer überspannte Anforde-

rungen an ihre Überzeugungsbildung gestellt hat. Grundlage für die richterliche

Überzeugung können auch lediglich "mögliche" Schlussfolgerungen aus Indiz-

tatsachen sein. Zudem belässt es die Strafkammer rechtsfehlerhaft dabei, die

Indiztatsachen jeweils einzeln abzuhandeln, anstatt sie der gebotenen Ge-

samtwürdigung zu unterziehen.

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2. Die Sache muss deshalb erneut verhandelt werden. Der Senat hat von

der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sie an ein anderes Landgericht zurückzu-

verweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO).

VRiBGH Becker, RiBGH Dr. Miebach und RiBGH von Lienen sind urlaubsbedingt abwesend und daher gehindert, ihre Unterschriften beizufügen.

Pfister Pfister Sost-Scheible