BGH Urteil vom 21.08.2008 – 3 StR 262/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
von Lienen,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten P.,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Z.,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Hannover vom 12. Dezember 2007 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des
Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freige-
sprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Ver-
fahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat
mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.
Abgesehen davon, dass das Urteil den Anforderungen an die Darstellung
der Beweiswürdigung bei einem freisprechenden Urteil (vgl. zur st. Rspr.;
BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12, 13 m. w. N.) nicht genügt, hält die
Beweiswürdigung des Landgerichts als solche einer rechtlichen Überprüfung
nicht Stand.
1. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel
eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt allein
dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig
hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie
etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung
der Beweise näher gelegen hätte. Vermag der Tatrichter vorhandene, wenn
auch nur geringe Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwin-
den, so kann das Revisionsgericht dies nur auf Rechtsfehler überprüfen, insbe-
sondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze
oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderun-
gen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.;
vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und Überzeugungsbildung 33;
BGH NStZ 2000, 48; BGH wistra 2002, 260, 261). Aus den Urteilsgründen
muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert
gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden
(vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24). Diesen Anforderungen
genügt das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht.
a) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil sie sich bei der Bewertung,
die in der Hauptverhandlung abgegebenen Teilgeständnisse der Angeklagten
seien widersprüchlich, nicht mit nahe liegenden, die Widersprüche auflösenden
Möglichkeiten auseinandersetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat
der Angeklagte P. nach halbjähriger Hauptverhandlung sein Schwei-
gen beendet und erklärt, mit dem Opfer am Tatort gewesen und dort mit ihm in
einen Streit geraten zu sein. Das Opfer habe eine Pistole auf ihn gerichtet. Im
Verlauf einer körperlichen Auseinandersetzung seien zwei Schüsse gefallen, für
die er - der Angeklagte P. - verantwortlich sei. Der Mitangeklagte
Z. habe sich in dieser für ihn absolut überraschenden Situation nicht
eingemischt. Der Mitangeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts
erklärt, die Angaben P. s entsprächen der Wahrheit. Er selbst habe ver-
sucht, das Opfer festzuhalten, damit P. diesem die Waffe entreißen
könne.
Abgesehen davon, dass zwischen den Darstellungen der Angeklagten
hinsichtlich des objektiven Geschehens jedenfalls im Kern kein Widerspruch
besteht, die Geständnisse deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts
durchaus "miteinander vereinbar" sind, lässt das Landgericht bei der Würdigung
die Möglichkeit außer Acht, dass die beiden Angeklagten in Bezug auf ein Ein-
greifen des Angeklagten Z. deshalb nicht völlig identisch ausgesagt
haben, weil sie ihren jeweiligen Tatbeitrag in einem für sie günstigen Licht dar-
stellen wollten und keine ausreichende Gelegenheit hatten, sich in den Details
der Sachverhaltsschilderung abzusprechen.
b) Gleichermaßen lückenhaft ist die Beweiswürdigung bezüglich des Wi-
derrufs dieses Teilgeständnisses durch den Angeklagten P. Nach den
Feststellungen hat der Angeklagte erklärt, er habe auf Anraten seines Pflicht-
verteidigers das nicht den Tatsachen entsprechende Geständnis abgegeben,
weil er gehofft habe, damit anstelle einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur eine
zeitige Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu erhalten. Das Landgericht hält diese
Erklärung für "nachvollziehbar". Dabei versäumt es zu erörtern, weshalb sich
der Mitangeklagte Z. diesem angeblich wahrheitswidrigen Geständnis an-
geschlossen hat. Das Landgericht unterlässt zudem mitzuteilen, wie sich der
Mitangeklagte nach dem Widerruf des Geständnisses durch P. verhal-
ten hat. Zuletzt hätte sich bei der Bewertung des Widerrufs die Würdigung des
Umstands aufgedrängt, dass dieser erfolgt ist, nachdem der Angeklagte unter
Aufhebung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls in Freiheit gesetzt worden
war.
c) Hinzu kommt, dass das Landgericht mehrfach betont, einzelne, für
sich genommen jeweils stark für eine Täterschaft sprechende Indiztatsachen
würden jeweils keinen "zwingenden" Schluss auf die Täterschaft der Angeklag-
ten erlauben. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer überspannte Anforde-
rungen an ihre Überzeugungsbildung gestellt hat. Grundlage für die richterliche
Überzeugung können auch lediglich "mögliche" Schlussfolgerungen aus Indiz-
tatsachen sein. Zudem belässt es die Strafkammer rechtsfehlerhaft dabei, die
Indiztatsachen jeweils einzeln abzuhandeln, anstatt sie der gebotenen Ge-
samtwürdigung zu unterziehen.
2. Die Sache muss deshalb erneut verhandelt werden. Der Senat hat von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sie an ein anderes Landgericht zurückzu-
verweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO).
VRiBGH Becker, RiBGH Dr. Miebach und RiBGH von Lienen sind urlaubsbedingt abwesend und daher gehindert, ihre Unterschriften beizufügen.
Pfister Pfister Sost-Scheible