BGH Beschluss vom 27.08.2008 – II ZR 203/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. August 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2008 ge-
gen den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erach-
tet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371
m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner
eingehenden Begründung. Auf dem Wege der Anhörungsrüge
kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht er-
zwingen. Eine "neue und eigenständige" Verletzung seines An-
spruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt - wie der Be-
schwerdeführer selbst erkennt - weder in dem gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen Absehen von einer näheren Be-
gründung noch darin, dass der Senat die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet
hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW
2008, 923 Tz. 6). Die mit der Anhörungsrüge wiederholte Rüge,
das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen,
hat der Senat - ebenso wie das sonstige Vorbringen des Be-
schwerdeführers - bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-
ren eingehend und umfassend geprüft. Dies kann nicht Gegen-
stand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht sein
(vgl. BGH aaO).
Goette
Kurzwelly
Strohn
Reichart
Drescher
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 03.04.2007 - 31 O 311/06 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.07.2007 - 2 U 62/07 (Hs) -