Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.08.2008 – II ZR 203/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. August 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. August 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,

Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2008 ge-

gen den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erach-

tet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

(Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371

m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner

eingehenden Begründung. Auf dem Wege der Anhörungsrüge

kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht er-

zwingen. Eine "neue und eigenständige" Verletzung seines An-

spruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt - wie der Be-

schwerdeführer selbst erkennt - weder in dem gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen Absehen von einer näheren Be-

gründung noch darin, dass der Senat die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet

hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW

2008, 923 Tz. 6). Die mit der Anhörungsrüge wiederholte Rüge,

das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen,

hat der Senat - ebenso wie das sonstige Vorbringen des Be-

schwerdeführers - bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-

ren eingehend und umfassend geprüft. Dies kann nicht Gegen-

stand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht sein

(vgl. BGH aaO).

Goette

Kurzwelly

Strohn

Reichart

Drescher

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 03.04.2007 - 31 O 311/06 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.07.2007 - 2 U 62/07 (Hs) -