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BGH Beschluss vom 02.09.2008 – 5 StR 225/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senats-
beschluss vom 10. Juli 2008 wird auf seine Kosten zurück-
gewiesen.
G r ü n d e
1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2007 auf Antrag des Generalbundes-
anwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 10. Juli 2008 ver-
worfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356a
StPO ist darauf gestützt, dass mit einem unter dem 30. April 2008 an das
Landgericht gerichteten Schriftsatz – wie in der Revisionsbegründung vom
18. März 2008 vorbehalten – Einzelausführungen zur Sachrüge gemacht
worden seien, die in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom
8. Mai 2008 keine Berücksichtigung gefunden hätten. Außerdem habe sich
der Senat in seinem Beschluss nicht mit den Ausführungen in der Gegener-
klärung vom 9. Juni 2008 zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts
auseinandergesetzt. Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
2
Wie sich aus der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom
6. August 2008 ergibt, lagen ihm die ergänzenden Ausführungen zur Sach-
rüge zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme im Revisionsverfahren noch nicht
vor. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 30. April 2008 ging beim General-
bundesanwalt erst am 23. Mai 2008 ein. Dem Senat lag eine Abschrift des
Schriftsatzes bei Beschlussfassung am 10. Juli 2008 ebenso vor wie die Ge-
generklärung der Verteidigung vom 9. Juni 2008.
3
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO liegt
nicht vor. Der Generalbundesanwalt ist nicht gehalten, zu neuen Ausführun-
gen der Revision, die – wie hier – nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist
und nach Stellung seines Antrags an den Bundesgerichtshof vorgetragen
werden, in jedem Fall erneut Stellung zu nehmen; ob er dies für erforderlich
hält, ist vielmehr seiner eigenen Beurteilung anheim gegeben (vgl. BGH
NStZ-RR 2005, 14 und Beschluss vom 17. Januar 2007 – 2 StR 277/06).
Dass dieser keinen Anlass zur ergänzenden Stellungnahme gesehen hat,
kann den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht
verletzen. Der Verurteilte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sein Ver-
teidiger sich weitere Ausführungen zur Sachrüge zunächst vorbehalten hatte.
Es widerspräche dem – gerade in einer Haftsache – geltenden Gebot der
Verfahrensbeschleunigung, das Revisionsverfahren bis zum Eingang der
vorbehaltenen Ausführungen anzuhalten. Indem er seine Ausführungen erst
fast sechs Wochen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist an das Land-
gericht übermittelte, ging der Beschwerdeführer das vorhersehbare Risiko
ein, dass das Verfahren inzwischen abgegeben worden war und seine Dar-
legungen vom Generalbundesanwalt nicht mehr berücksichtigt werden konn-
ten. Zumal angesichts der Tatsache, dass dem 30. April 2008, dem Datum
des Schriftsatzes der Verteidigung, ein Feiertag und ein Wochenende folg-
ten, kann auch keine Rede davon sein, dass der Schriftsatz „bei ordnungs-
gemäßem Verfahrensgang“ dem Generalbundesanwalt bei Abgabe seiner
Stellungnahme hätte vorliegen müssen.
4
Dass der Verurteilte die Sachrüge auf Grund eigener Entscheidung
erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist näher ausgeführt hat, be-
gründet keinen auf Art. 103 Abs. 1 GG zu stützenden Anspruch auf eine im
Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen in dem
Verwerfungsbeschluss des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat
das Vorbringen des Revisionsführers zur Sachrüge zur Kenntnis genommen,
bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und im Ergebnis für offensichtlich
unbegründet gehalten. Er musste sich zu den Gründen im Einzelnen im Re-
visionsverwerfungsbeschluss nicht äußern (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2
Verwerfung 7; BVerfG – Kammer – NJW 2006, 136).
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