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BGH Beschluss vom 02.09.2008 – 5 StR 248/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008 be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 28. November 2007 gemäß § 349 Abs. 4

StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-

gendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen

Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in

zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mona-

ten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

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Am 21. Dezember 2005 brachte der Angeklagte den damals sechs

Jahre alten Nebenkläger, einen Spielkameraden seines Sohnes, mit dem

Auto nach Hause. Bevor er den Wagen startete, bot er dem auf der Rück-

bank sitzenden Nebenkläger an, zu ihm nach vorn zu kommen und dort das

Auto zu lenken. Er hob ihn hoch und setzte ihn sich auf den Schoß. Während

der Nebenkläger am Lenkrad spielte, zog er dem Kind die Hosen herunter,

öffnete seine Hose und führte sein Geschlechtsteil in dessen Anus ein. Der

das Kind betreuenden Tante fiel am darauffolgenden Tag eine Rötung im

„gesamten Bereich zwischen den Gesäßbacken“ auf.

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Nachdem der Nebenkläger am 15. Februar 2006 abermals seinen

Spielkameraden besucht hatte, fuhr ihn der Angeklagte wiederum nach Hau-

se. Als dieser ihn fragte, ob er „mit dem Auto fahren wolle“, setzte sich der

Nebenkläger auf seinen Schoß. Dabei „ahnte“ er „nichts Böses“, da er den

letzten Übergriff als „Versehen“ ansah und „ihn bereits verdrängt hatte“. Der

Angeklagte zog ihm die Hosen herunter und führte erneut sein erigiertes Ge-

schlechtsteil in den Anus des Jungen ein. Als der Nebenkläger nach Hause

kam, fiel seiner Mutter eine starke Rötung im Bereich zwischen den Gesäß-

backen auf. Auf ihre Fragen erklärte er, zwei Jungen aus seiner Schulklasse

hätten ihm „oberhalb der Bekleidung den Finger in den Po gesteckt“. Erst am

übernächsten Tag offenbarte er gegenüber seiner Mutter die Tatbegehung

durch den Angeklagten.

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2. Die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht

stand (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abge-

druckt). Die Jugendkammer hat ihre Überzeugung vom Tathergang und der

Täterschaft des die Taten bestreitenden Angeklagten allein auf die Angaben

des Nebenklägers gestützt. Den an diese Beweiskonstellation zu stellenden

Anforderungen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14; Indizien 2)

genügen die Urteilsgründe jedoch nicht. Die beweiswürdigenden Erwägun-

gen lassen vielmehr besorgen, dass die Strafkammer nicht alle zur Beein-

flussung der Entscheidung geeigneten Umstände in einer für das Revisions-

gericht nachvollziehbaren Weise in die Überzeugungsbildung einbezogen

hat.

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Das Landgericht stellt – insoweit der aussagepsychologischen Sach-

verständigen folgend – für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit maßgeblich

auf eine „hohe Aussagequalität“ der Angaben des Nebenklägers ab. Die die-

se Wertung tragenden Erwägungen sind aber lückenhaft und entbehren einer

für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage.

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a) Es begegnet schon durchgreifenden Bedenken, dass die Urteils-

gründe eine geschlossene Darstellung der Angaben des Nebenklägers ver-

missen lassen. Die Beschreibung der Bekundungen als detailliert, konstant,

komplex und plastisch macht eine solche Darstellung nicht entbehrlich. Denn

die als Anknüpfungspunkte für diese Würdigung mitgeteilten dürftigen Aus-

sagebestandteile betreffen sämtlich nur das Randgeschehen im Auto, nicht

hingegen die eigentlichen sexuellen Übergriffe. Wie der Nebenkläger dieses

Geschehen geschildert hat und ob die für die Glaubhaftigkeit der Aussage

angeführten Kriterien auch diesem Handlungsteil innewohnen, lässt sich

nicht nachvollziehbar beurteilen. Auf der Grundlage der Feststellungen, die

sich in der keinesfalls kindgemäßen Darstellung eines sexuellen Kernge-

schehens erschöpfen, wäre eine solche Bewertung freilich nicht gerechtfer-

tigt. In diesem Zusammenhang erschließt sich auch die Erwägung des Land-

gerichts nicht, es sei nachvollziehbar, dass die Erinnerungen des Nebenklä-

gers an den ersten Vorfall nicht mehr so gut seien wie an die zweite Tat.

Denn die Feststellungen zu den gleichförmig verlaufenden Taten belegen ein

unterschiedliches Erinnerungsvermögen nicht. Offen bleibt auch, worauf sich

die Feststellung gründet, der Angeklagte sei beim zweiten Vorfall zum Sa-

menerguss gelangt. Denn es wird nicht mitgeteilt, ob der Nebenkläger hierzu

Wahrnehmungen gemacht hat oder ob dies einen Rückschluss aus dem

– vom Nebenkläger erst bei der Sachverständigen mitgeteilten – Umstand

darstellt, ihm sei daheim „etwas Weißes aus dem Po“ herausgekommen.

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b) Vor allem aber lässt die unzureichende Erörterung der Entwicklung

der Aussage des Nebenklägers besorgen, das Landgericht habe für die Wür-

digung der Glaubhaftigkeit bedeutsame Umstände nicht bedacht. Angesichts

der Auffälligkeiten im Aussageverhalten hätte sich aber eine sorgfältige Wür-

digung der Aussagegenese aufgedrängt.

aa) So ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, wann der Nebenklä-

ger den Angeklagten erstmals einer weiteren Tat – der festgestellten ersten

Tat – bezichtigt hat. Die Darstellung der Offenbarung gegenüber seiner Mut-

ter enthält eine solche Anschuldigung nicht. Die Feststellung, er habe bei den

„Anhörungen“ von zwei Taten gesprochen, vermag diese Erörterung nicht zu

ersetzen. Denn insbesondere wegen der auch von der Sachverständigen

hervorgehobenen möglichen suggestiven Einflüsse hätte es für die Beurtei-

lung der Erlebnisfundiertheit der Aussagen von Bedeutung sein können,

wann der Nebenkläger die weitergehende Anschuldigung erhoben und in

welchen zeitlichen Zusammenhang er sie zu dem Vorkommnis im Februar

gestellt hat. Weiterhin hätte sich die Erörterung aufgedrängt, ob er diese Tat

von sich aus in Verbindung mit den von seiner Tante beobachteten körperli-

chen Auffälligkeiten gebracht hat oder etwa die Tante später diese Verknüp-

fung hergestellt hat und sich nur deswegen die erste Tatzeit feststellen ließ.

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bb) Aber auch hinsichtlich der zweiten Tat sind die Feststellungen zur

Aussagegenese unvollständig. Den Urteilsgründen lässt sich hierzu nur ent-

nehmen, der Nebenkläger habe seiner Mutter auf deren eindringlichen Vor-

halt, verbunden mit der Drohung, er bekomme „davon … Krebs“, erklärt, der

Angeklagte habe ihm „das nämlich angetan“. Inwieweit das Kind die Vorwür-

fe dann von sich aus konkret berichtete oder ob dies auf entsprechende Fra-

gen der Mutter geschah, bleibt offen. Auch wird nicht mitgeteilt, wie sich der

Geschädigte bei seiner Offenbarung zur früheren Bezichtigung der Mitschü-

ler und zum Grund für eine mögliche Falschbelastung derselben verhalten

hat. Die Feststellung dieses Aussageverhaltens wäre aber angesichts der

Beweissituation erforderlich gewesen. Die Strafkammer erkennt zwar, dass

eine suggestive Beeinflussung vorgelegen haben könnte, schließt dies aber

unter Hinweis auf die zeugenschaftlichen Angaben der Mutter aus, sie habe

nichts in den Geschädigten „hineingefragt“. Damit genügt das Landgericht

seiner im Ansatz zutreffend erkannten Erörterungspflicht nicht. Denn es

übernimmt nur eine Wertung der Zeugin, ohne diese anhand einer Rekon-

struktion der Befragungssituation nachvollziehbar zu belegen. Dieser Ge-

sichtspunkt hätte auch deswegen in den Blick genommen werden müssen,

weil die Schilderung der Mutter, sie sei bei diesem Gespräch weiterhin von

einem Übergriff durch Mitschüler ausgegangen und habe nicht daran ge-

dacht, dass ihr Sohn „Opfer einer Missbrauchshandlung“ geworden sein

könnte, in einem gewissen – möglicherweise aufklärbaren, jedenfalls aber

erörterungsbedürftigen – Spannungsverhältnis zu der Feststellung steht, die

am Tag zuvor konsultierte Ärztin habe bereits Zweifel an einer Verursachung

der Verletzungen durch Mitschüler geäußert.

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cc) Zudem hätte die erstmals gegenüber der Sachverständigen erfolg-

te Erweiterung der Aussage hinsichtlich des weißen Ausflusses sorgfältiger

in den Blick genommen werden müssen. Denn diese ist für die Tatbegehung

durch einen geschlechtsreifen Täter von erheblicher Bedeutung. Das Land-

gericht teilt hierzu mit, dass die Erweiterung durch die kindgerechtere Befra-

gung erklärt werden könne, lässt aber offen, ob dahingehende Fragen von

der Sachverständigen überhaupt gestellt worden sind oder der Nebenkläger

dies von sich aus berichtete und in welchen Kontext er es einstellte, ob er es

etwa auch seiner Mutter berichtet habe oder diese gar dabei gewesen sei.

Dadurch bleibt auch unerörtert, warum dieser körperliche Umstand bei der

Konsultation der Ärztin nicht erwähnt wurde. Die Stellungnahme der für die

Glaubhaftigkeitsbeurteilung hinzugezogenen Sachverständigen zu dieser

Aussageerweiterung wird nicht mitgeteilt.

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c) Schließlich lassen die Urteilsgründe eine ausreichende Erörterung

der Möglichkeit der Verursachung der Verletzung durch Mitschüler vermis-

sen. Dies wäre erforderlich gewesen, da sich die festgestellten rein äußerli-

chen Verletzungen auch durch die vom Nebenkläger zunächst gegenüber

Mutter, Lehrerin und Ärztin behauptete Variante der Drangsalierung durch

Mitschüler erklären lassen, zumal dies eine gewisse Bestätigung in der Fest-

stellung sexualisierter Übergriffe innerhalb der Schulklasse des Nebenklä-

gers gefunden hat. Das Landgericht, welches – freilich nicht tatsachenfun-

diert – nur einen Übergriff durch Mitschüler unterhalb der Kleidung aus-

schließt, lässt diese Verursachungsvariante unerörtert, den Urteilsgründen

lässt sich auch kein tragfähiger Grund für einen Ausschluss entnehmen.

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Ein solcher Grund kann nicht in dem Zweifel an einer Verursachung

der Verletzungen durch Mitschüler gesehen werden, den die am Tag nach

dem behaupteten Übergriff hinzugezogene Ärztin geäußert hatte. Denn es

ergibt sich nicht, worauf sich diese Zweifel gründen. Würden sie sich an dem

Verletzungsbild festmachen, wären sie möglicherweise geeignet, die aktuelle

Darstellung des Nebenklägers zu stützen. Es ist aber auch möglich und auf

der Grundlage der Feststellungen hierzu keinesfalls fern liegend, dass die

Duldung der beschriebenen Handlung bei gleichaltrigen Tätern der Ärztin

lediglich ungewöhnlich erschien.

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Zu einer Erörterung dieser Verursachungsvariante hätte auch deswe-

gen Anlass bestanden, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt,

ob der Nebenkläger in der Hauptverhandlung die Anschuldigungen gegen-

über seinen Mitschülern – kumulativ – aufrecht erhalten oder sie als unwahr

dargestellt hat. Wäre das Landgericht von Letzterem ausgegangen, hätte es

die Fähigkeit des Nebenklägers zur Aufrechterhaltung einer unzutreffenden

Belastung namentlich benannter Personen im Rahmen eines Handlungs-

strangs über zwei Tage und gegenüber mehreren Personen bei der Würdi-

gung der Aussage berücksichtigen müssen, woran es jedoch fehlt.

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3. Im Falle eines erneuten Schuldspruchs wird das neue Tatgericht

den Zeitabstand zwischen der Eröffnung des Vorwurfs gegenüber dem An-

geklagten und der Anklage einerseits sowie dem Beginn der Hauptverhand-

lung andererseits zu beachten und unter dem Gesichtspunkt einer Verlet-

zung des Gebots der zügigen Verfahrenserledigung zu würdigen haben (vgl.

hierzu BGHSt 52, 124). Jenseits dessen bemerkt der Senat ergänzend, dass

im Hinblick auf die von der psychologischen Sachverständigen hervorgeho-

bene kritische Auswirkung des Zeitablaufs für die Aussagequalität gerade

kindlicher Zeugen eine zügigere Behandlung sachdienlich gewesen wäre.

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