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BGH Beschluss vom 03.09.2008 – 2 ARs 330/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 330/08 2 AR 204/08

BESCHLUSS

vom

3. September 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Körperverletzung

Az.: 270 Js 56080/07 jug. Staatsanwaltschaft Mühlhausen Az.: 270 Ds 56080/07 3 Ds jug. Amtsgericht Mühlhausen Az.: 643 Ds 295/08 Amtsgericht Köln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 3. September 2008 beschlossen:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Mühl-

hausen vom 13. Juni 2008 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entschei-

dung der Sache zuständig.

1

Die Voraussetzungen einer Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das

Gründe:

Amtsgericht - Jugendrichter - Köln waren nicht gegeben, weil die Angeklagten

ihren Aufenthalt nicht nach Erhebung der Anklage dorthin verlegt haben (st.

Rspr. vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007 - 2 ARs 317 und

321/07). Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat

zutreffend dargelegten Gründen sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen

nicht für eine Übertragung der Zuständigkeit von dem Amtsgericht Mühlhausen

auf das Amtsgericht Köln.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Cierniak