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BGH Beschluss vom 03.09.2008 – 2 ARs 330/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. September 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung
Az.: 270 Js 56080/07 jug. Staatsanwaltschaft Mühlhausen Az.: 270 Ds 56080/07 3 Ds jug. Amtsgericht Mühlhausen Az.: 643 Ds 295/08 Amtsgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 3. September 2008 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Mühl-
hausen vom 13. Juni 2008 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entschei-
dung der Sache zuständig.
1
Die Voraussetzungen einer Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das
Gründe:
Amtsgericht - Jugendrichter - Köln waren nicht gegeben, weil die Angeklagten
ihren Aufenthalt nicht nach Erhebung der Anklage dorthin verlegt haben (st.
Rspr. vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007 - 2 ARs 317 und
321/07). Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat
zutreffend dargelegten Gründen sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen
nicht für eine Übertragung der Zuständigkeit von dem Amtsgericht Mühlhausen
auf das Amtsgericht Köln.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Cierniak