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BGH Beschluss vom 22.07.2009 – 2 ARs 262/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Az.: 56 Ds - 4 Js 14984/08 Amtsgericht Limburg an der Lahn
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 22. Juli 2009 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Limburg
an der Lahn vom 19. März 2009 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der
Sache weiter zuständig.
Gründe:
1
Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache gemäß § 42 Abs. 3
JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Bad Segeberg liegen nicht vor, da
der Angeklagte seinen Wohnsitz nicht - wie dies erforderlich wäre (vgl. BGHSt
13, 208 ff.; Senat, Beschluss vom 3. September 2008 - 2 ARs 330/08) - nach
Erhebung der Anklage gewechselt hat. Der Angeklagte hatte sich bereits am
27. Oktober 2008 nach unbekannt abgemeldet, während die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom 7. November 2008 erst am 19. November 2008 beim
Amtsgericht Limburg an der Lahn einging.
2
Im Übrigen wäre eine Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG aus
den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts, auf die Bezug genom-
men wird, auch nicht zweckmäßig.
Rissing-van Saan Athing Rothfuß
Appl Schmitt