Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.07.2009 – 2 ARs 262/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 262/09 2 AR 156/09

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Az.: 56 Ds - 4 Js 14984/08 Amtsgericht Limburg an der Lahn

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 22. Juli 2009 beschlossen:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Limburg

an der Lahn vom 19. März 2009 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der

Sache weiter zuständig.

Gründe:

1

Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache gemäß § 42 Abs. 3

JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Bad Segeberg liegen nicht vor, da

der Angeklagte seinen Wohnsitz nicht - wie dies erforderlich wäre (vgl. BGHSt

13, 208 ff.; Senat, Beschluss vom 3. September 2008 - 2 ARs 330/08) - nach

Erhebung der Anklage gewechselt hat. Der Angeklagte hatte sich bereits am

27. Oktober 2008 nach unbekannt abgemeldet, während die Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft vom 7. November 2008 erst am 19. November 2008 beim

Amtsgericht Limburg an der Lahn einging.

2

Im Übrigen wäre eine Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG aus

den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts, auf die Bezug genom-

men wird, auch nicht zweckmäßig.

Rissing-van Saan Athing Rothfuß

Appl Schmitt