BGH Beschluss vom 04.09.2008 – 5 StR 363/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2008
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 13. Februar 2008 werden nach § 349
Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB in der Liste
der angewendeten Vorschriften gestrichen wird.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten im Revisions-
verfahren entstandene Kosten aufzuerlegen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist nicht ersichtlich, dass die versehentliche Mitbenennung des § 250
Abs. 2 Nr. 3b StGB im Urteil Einfluss auf den Strafausspruch hatte.
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Schneider Dölp