Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.09.2008 – 5 StR 363/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2008

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 13. Februar 2008 werden nach § 349

Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

dass die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB in der Liste

der angewendeten Vorschriften gestrichen wird.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten im Revisions-

verfahren entstandene Kosten aufzuerlegen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es ist nicht ersichtlich, dass die versehentliche Mitbenennung des § 250

Abs. 2 Nr. 3b StGB im Urteil Einfluss auf den Strafausspruch hatte.

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