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BGH Beschluss vom 09.09.2008 – 1 StR 449/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 449/08

BESCHLUSS

vom

9. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2008 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Deggendorf vom 22. Februar 2008 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Der Angeklagte wurde wegen einer Reihe schwerwiegender Sexualdelik-

te zum Nachteil von Kindern (Strafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs

von Kindern zweimal je vier Jahre) oder Jugendlichen (Strafe für drei versuchte

Vergewaltigungen eines Jugendlichen jeweils drei Jahre) sowie wegen wieder-

holten Verstoßes gegen ein Berufsverbot (im Rahmen einer Vorverurteilung

wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ausgesprochenes Verbot

der Ausbildung, Betreuung und Beaufsichtigung von Jugendlichen bis 15 Jah-

ren; drei Strafen von jeweils zehn Monaten) zu sieben Jahren Gesamtfreiheits-

strafe verurteilt. Die Anordnung von Sicherungsverwahrung blieb vorbehalten

(§ 66a StGB), Führungsaufsicht wurde angeordnet. Außerdem wurde der An-

geklagte verurteilt, dem Nebenkläger F. , dem Opfer der Vergewalti-

gungsversuche, 6.000,-- € Schmerzensgeld zu zahlen.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrü-

ge gestützte Revision des Angeklagten, die erfolglos bleibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat verweist in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen

des Generalbundesanwalts, die auch durch die Erwiderung der Revision (§ 349

Abs. 3 Satz 2 StPO; Schriftsatz vom 4. September 2008) nicht entkräftet wer-

den.

Ergänzend bemerkt der Senat zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung

(1.) und zur Zulässigkeit der Adhäsionsentscheidung (2.):

1. Der Angeklagte ist immer wieder wegen pädophiler Straftaten in

Deutschland und im Ausland in Erscheinung getreten; er ist deshalb wiederholt

rechtskräftig verurteilt worden und hat auch mehrfach Strafen verbüßt. Nach

sachverständiger Beratung bejaht die Strafkammer rechtsfehlerfrei einen Hang

zu sexuellem Missbrauch von Minderjährigen.

Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsver-

wahrung liegen, ohne dass es auf Weiteres ankäme, schon allein im Hinblick

auf die hier abgeurteilten Taten vor (§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB sowie - von der

Strafkammer nicht angesprochen - § 66 Abs. 2 StGB).

Von einer Anordnung von Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer

dennoch abgesehen. Der Angeklagte weigere sich nämlich, sich psychiatrisch

explorieren oder beobachten zu lassen. Deshalb sei trotz beachtlicher Anhalts-

punkte für diese Annahme nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass

der Angeklagte im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen seines Hanges für

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die Allgemeinheit gefährlich sei. Daher könne die Anordnung von Sicherungs-

verwahrung nur gemäß § 66a StGB vorbehalten werden.

Diese Erwägungen sind nicht rechtsfehlerfrei, beschweren den Ange-

klagten aber nicht.

a) Zwar folgt aus dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ohne wei-

teres, dass ein Angeklagter nicht aktiv an der Schaffung von Grundlagen für

seine Verurteilung mitwirken muss (vgl. speziell zur Explorierung durch einen

Sachverständigen LG Hagen StraFo 2008, 157), jedoch bedarf es zur Feststel-

lung der Gefährlichkeit eines Hangtäters keiner Erkenntnisse, die nur mit des-

sen Zustimmung gewonnen werden können. Andernfalls stünde es letztlich im

Belieben des Angeklagten, ob gegen ihn eine zum Schutz der Allgemeinheit

erforderliche Maßregel angeordnet werden kann oder nicht. Vielmehr ergibt sich

die Gefährlichkeit i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB regelmäßig schon allein aus

der hier getroffenen Feststellung eines Hangs (BGH NStZ 2007, 464; BGHSt

50, 188, 196; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3 jew. m.w.N.). Anderes

kann - von hier nicht vorliegenden Besonderheiten hinsichtlich der drohenden

Taten (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 4) abgesehen - nur dann gelten,

wenn zwischen der letzten Hangtat und dem Urteilszeitpunkt neue Umstände

eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten entfallen las-

sen. Dabei müssen die Umstände als solche feststehen (BGH NStZ 2007, 464;

BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1). Sind nach der letzten Hangtat Um-

stände eingetreten, die zwar möglicherweise die künftige Gefährlichkeit in Fra-

ge stellen können, die aber noch keine eindeutige Beurteilung der Frage zulas-

sen, ob deshalb die Gefährlichkeit entfallen ist oder nicht, so ist Raum für eine

vorbehaltene Sicherungsverwahrung gemäß § 66a StGB (vgl. BGH, Urt. vom

10. Januar 2007 - 1 StR 530/06, insoweit in NStZ 2007, 464 f. nicht abge-

druckt).

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b) Anhaltspunkte für nach den Taten eingetretene Umstände, die die

hangbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten, sei es auch nur möglicherweise,

in Frage stellen könnten, sind nicht ansatzweise zu erkennen. Die Strafkammer

geht vielmehr in eingehender Würdigung aller zum Angeklagten und seinen Ta-

ten angefallener Erkenntnisse davon aus, dass - unbeschadet der von ihr zu

Unrecht noch für erforderlich gehaltenen weiteren psychiatrischen Erkenntnis-

se - „beachtliche Anhaltspunkte“ für eine Gefährlichkeit des Angeklagten be-

stünden. Der Angeklagte „gibt der Gesellschaft die Schuld, dass entsprechende

Taten zu Straftaten werden“. Im Übrigen legt auch, so die Strafkammer „die er-

hebliche Anzahl von rechtskräftig festgestellten Taten über wesentliche Le-

bensabschnitte“ weitere Taten nahe. „Mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit

liegt eine ungünstige Prognose vor“.

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c) Da somit die Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung gemäß

§ 66 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB vorliegen, hätte die Strafkammer zu

entscheiden gehabt, wie sie das ihr danach eingeräumte Ermessen ausübt, ge-

gen den Angeklagten Sicherungsverwahrung anzuordnen oder nicht. Für eine

Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung war dagegen kein Raum

(BGHSt 50, 188, 193).

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d) Die von der Strafkammer vorgenommene Würdigung von Taten und

Täter ergibt in ihrer Gesamtheit mit genügender Klarheit, dass sie sich letztlich

nur durch das Fehlen der von ihr rechtsfehlerhaft für erforderlich gehaltenen

zusätzlichen Erkenntnisse an der Anordnung von Sicherungsverwahrung ge-

hindert gesehen hat. Unter diesen Umständen ist der Angeklagte durch die nur

vorbehaltene Anordnung von Sicherungsverwahrung hier nicht beschwert (vgl.

BGH, Beschl. vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 347/05).

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2. Der Vertreter des Nebenklägers hatte in seinen Schlussausführungen

beantragt, den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Ne-

benkläger zu verurteilen. Nach dem letzten Wort des Angeklagten wurde die

Beweisaufnahme nochmals eröffnet. Nach zunächst anderweitigem Verfah-

rensgeschehen erfolgte der Hinweis, dass ein Adhäsionsantrag gemäß § 404

Abs. 1 Satz 1 StPO bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden muss.

Der Nebenklägervertreter wiederholte den genannten Antrag. Die übrigen Ver-

fahrensbeteiligten (Staatsanwalt, Verteidiger, Angeklagter), so die Niederschrift

der Hauptverhandlung, „wollten zu diesem Antrag keine Stellungnahme abge-

ben“. Sodann wurde die Beweisaufnahme wieder geschlossen. Bei den an-

schließenden Schlussvorträgen nahm der Staatsanwalt lediglich Bezug auf sein

früheres Plädoyer und wiederholte seine früheren Anträge.

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Auf der Grundlage dieses Verfahrensgeschehens meint die Revision, die

Strafkammer hätte dem Nebenkläger schon deshalb kein Schmerzensgeld zu-

erkennen dürfen, weil der hierauf gerichtete Antrag des Nebenklägervertreters

zu spät gestellt worden sei. Es reiche nicht aus, wenn dieser Antrag erst nach

einem ersten Schlussvortrag des Staatsanwalts gestellt werde und dieser in

seinem zweiten Schlussvortrag, ohne auf den Antrag einzugehen, nur auf sei-

nen ersten Schlussvortrag verweise.

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Dies trifft nicht zu.

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Ein Adhäsionsantrag ist deshalb gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO vor

Beginn der Schlussvorträge zu stellen, weil (auch) der Staatsanwalt Gelegen-

heit haben muss, auch zu Schadensersatzansprüchen Stellung zu beziehen

(BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1). Deshalb reicht es aus, wenn in

Fällen, in denen nach den Schlussausführungen die Beweisaufnahme wieder

eröffnet wurde, der Antrag vor den erneuten (letzten) Schlussausführungen ge-

stellt wird (vgl. Krekeler in AnwK-StPO § 404 Rdn. 4; Stöckel in KMR <47. EL>

§ 404 Rdn. 5; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 404 Rdn. 4). Auch

bei einer solchen Fallgestaltung ist die Möglichkeit zu einer Stellungnahme er-

öffnet. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, oder - wie hier -

nicht, ist demgegenüber ohne Bedeutung.

Nack Wahl Kolz

Graf Sander