BGH Urteil vom 10.01.2007 – 1 StR 530/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
10. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
10. Januar 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerinnen J. und Je. K. ,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin P. Ma. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Bamberg vom 25. Juli 2006 mit den Feststellungen auf-
gehoben
a) soweit von einer Anordnung von Sicherungsverwahrung abge-
sehen ist;
b) zu Gunsten des Angeklagten im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Der Angeklagte hat über Jahre hinweg insbesondere seine beiden Töch-
ter vielfach sexuell missbraucht. Die Taten zum Nachteil der 1987 geborenen
Tochter J. beging er zunächst zwischen 1995 und 1998 in der Ehewoh-
nung, aus der er dann auszog, und dann nochmals zwischen 2000 und 2001,
als J. bei ihm in der Wohnung lebte. Die Taten zum Nachteil der 1995 ge-
borenen Tochter Je. beging er zwischen 2003 und 2005 bei ihren regel-
mäßigen Besuchen bei ihm an den Wochenenden und in den Ferien. 2005
missbrauchte er außerdem zweimal die 1997 geborene P. Ma. , als die-
se ihre Freundin Je. jeweils bei einem der genannten Wochenendbesu-
chen begleitete und ebenfalls in der Wohnung des Angeklagten übernachtete.
Die Strafkammer, die unter Anwendung des Zweifelssatzes eine Min-
destanzahl von 172 Fällen errechnet hat - davon zwei Fälle zum Nachteil von
zwei Kindern -, hat den Angeklagten deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren (Einzelstrafen zweimal zwei Jahre, zweimal ein Jahr und neun
Monate, 160 Mal ein Jahr, in den übrigen Fällen zwischen zehn und vier Mona-
ten) verurteilt.
Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer nicht angeordnet. Allein
hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsan-
waltschaft. Das auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat
Erfolg. Es führt zugleich zur Aufhebung des Strafausspruchs zu Gunsten des
Angeklagten (§ 301 StPO).
II.
Die formalen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB liegen vor, wie dies
die Strafkammer im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Sachverständig bera-
ten hat sie darüber hinaus beim Angeklagten eine „Neigung zu sexuellem Kon-
takt mit Mädchen im Alter von 7 bis 14 Jahren“ festgestellt. Es liege bei ihm ein
„eingeschliffenes Verhaltensmuster“ vor, seine sich über Jahre hinziehenden
Taten seien „von steter Wiederholung, zum Teil auch von beinahe gewohn-
heitsmäßiger Regelmäßigkeit geprägt“. Auf dieser Grundlage bejaht die Straf-
kammer rechtsfehlerfrei einen Hang i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Gleichwohl hat sie von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abge-
sehen. Die Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 StGB liegt zwar im pflichtgemä-
ßen Ermessen des Tatrichters und ist deshalb der Kontrolle durch das Revisi-
onsgericht nur sehr begrenzt zugänglich (vgl. nur BGHR StGB § 66 Abs. 2 Er-
messensentscheidung 2). Die hier von der Strafkammer maßgeblich für die Ab-
lehnung von Sicherungsverwahrung herangezogenen Gesichtspunkte gehen
jedoch teilweise schon von einem rechtlich zu engen Ansatz aus und sind teil-
weise mit Erwägungen nicht ohne weiteres vereinbar, die die Strafkammer im
Rahmen der Strafzumessung angestellt hat.
1. Die Strafkammer hält den Angeklagten trotz seines Hanges nicht „für
die Allgemeinheit gefährlich“, die Taten seien nämlich „weitestgehend auf den
familiären Bereich beschränkt“. Der Angeklagte habe sich nicht „auf die Suche“
nach Kindern gemacht.
a) Eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht nicht nur, wenn eine unbe-
stimmte Vielzahl noch nicht näher individualisierter Personen betroffen ist (vgl.
Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 66 Rdn. 35). Jeder Einzelne ist
Mitglied der Allgemeinheit, wenn ihm schwerer Schaden droht (vgl. Tröndle/
Fischer StGB 54. Aufl. § 66 Rdn. 24). Dementsprechend genügt für eine Ge-
fährlichkeit i. S. d. § 66 StGB, wenn vom Täter erhebliche rechtswidrige Taten
nur gegen eine Einzelperson oder einen begrenzten Personenkreis - wie z. B.
Familienangehörige - zu erwarten sind (vgl. Stree aaO; zum hinsichtlich des
Begriffs der Allgemeinheit gleich zu behandelnden Fall des § 63 StGB vgl.
BGHSt 26, 321; Stree aaO § 63 Rdn. 16 m.w.N.).
b) Im Übrigen verlangt die Prüfung von Sicherungsverwahrung eine
Prognose, ob von dem Täter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere erhebli-
che Taten ernsthaft zu erwarten sind und er deshalb gefährlich für die - im dar-
gelegten Sinne zu verstehende - Allgemeinheit ist (vgl. zusammenfassend
Tröndle/Fischer aaO Rdn. 22 m.w.N). Diese Erwartung ergibt sich vielfach
schon allein aus der - hier getroffenen - Feststellung eines Hanges (vgl. BGHR
StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1 m.w.N.). Anderes kann gelten, wenn zwi-
schen der letzten Hangtat und dem Urteil neue Umstände eingetreten sind, die
die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten entfallen lassen (vgl. BGHR aaO
m.w.N.). Ausdrücklich festgestellt sind derartige Umstände nicht. Insbesondere
wäre eine solche Annahme aber auch nicht mit der von der Strafkammer in Ü-
bereinstimmung mit dem Sachverständigen getroffenen Feststellung vereinbar,
beim Angeklagten liege ein „mittleres einschlägiges Rückfallrisiko“ vor.
Im Hinblick darauf, dass dies nicht näher ausgeführt ist, weist der Senat
jedoch vorsorglich auch darauf hin, dass im Rahmen der gebotenen Gesamt-
würdigung eine allein abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte
Prognoseentscheidung nicht ausreichen würde (vgl. BGHSt 50, 121, 130 f. im
Zusammenhang mit dem insoweit vergleichbaren § 66b StGB). Dies wird die
neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu beachten haben.
2. Unabhängig von alledem hat der Angeklagte aber nicht nur seine ei-
genen Töchter, sondern auch P. Ma. sexuell missbraucht. Dies spricht
auch schon in tatsächlicher Hinsicht gegen die Annahme, der Angeklagte sei im
Wesentlichen nur für seine eigenen Töchter gefährlich. Dies hat die Strafkam-
mer im Ansatz auch nicht verkannt. Sie meint jedoch, diese Taten hätten in die-
sem Zusammenhang deshalb ein geringeres Gewicht, weil der Angeklagte
„sichtlich die günstige Gelegenheit ausgenutzt (habe), die sich dadurch ergab,
dass sich P. Ma. entschlossen hatte, nicht mehr am Abend nach Hause
zurück zu kehren“. Jedoch ist die im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten
des Angeklagten angestellte Erwägung, der Angeklagte habe „nicht etwa nur
günstige Gelegenheiten ausgenutzt, sondern planvoll das …. Bett entfernt, um
zu erreichen, dass … (außer Je. auch) … P. Ma. mit ihm in …
demselben Bett schlafen“ musste, damit jedenfalls ohne nähere Erläuterung
damit nicht ohne weiteres vereinbar.
3. Die Strafkammer meint, gegen die Notwendigkeit von Sicherungsver-
wahrung spreche auch, dass beim Angeklagten, wie dies auch in den Taten
zum Ausdruck komme, „keinerlei aggressive oder auch nur nötigende Tenden-
zen“ vorlägen. Diese Erwägung hält rechtlicher Überprüfung nicht Stand.
a) Wäre der Angeklagte gewaltsam vorgegangen, hätte er nicht nur den
Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllt, sondern zugleich
auch den Tatbestand der sexuellen Nötigung. Dass er dies nicht zusätzlich ge-
tan hat, kann ihm im Rahmen der Rechtsfolgenbestimmung bei einer Verurtei-
lung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht zugute gehalten werden
(vgl. BGH b. Miebach NStZ 1998, 132; Renzikowski in MüKom § 176 Rdn. 67;
in vergleichbarem Sinne auch BGH, Urteil vom 21. März 2001 - 1 StR 32/01).
b) Darüber erscheint die Annahme, es lägen keinerlei nötigende Tenden-
zen vor, durch die im Rahmen der Strafzumessung angestellte, allerdings nicht
konkretisierte Erwägung, zu Lasten des Angeklagten wirke sich der „erhebliche
Druck“ aus, den er als Vater auf seine Töchter „ausgeübt“ habe, zumindest rela-
tiviert.
4. Nach alledem muss über die Anordnung von Sicherungsverwahrung
neu befunden werden.
Im Hinblick auf erkennbare Bemühungen des Angeklagten, „von seinen
Neigungen loszukommen“ - eine „Flucht in den Glauben“ ist ebenso festgestellt
wie aufrichtige Reue des Angeklagten und seine von der Strafkammer offenbar
für glaubhaft angesehene Ankündigung, sich einer Therapie unterziehen zu wol-
len - könnte auch zu prüfen sein, ob eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung
(§ 66a StGB) in Betracht kommt.
III.
Die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der nicht angeordneten Siche-
rungsverwahrung führt hier zugleich zur Aufhebung des Strafausspruchs zu
Gunsten des Angeklagten. Dies folgt aus den jedenfalls nicht ohne weiteres
deckungsgleichen Erwägungen, die die Strafkammer zu identischen Gesichts-
punkten bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten und bei der Prü-
fung von Sicherungsverwahrung zu Gunsten des Angeklagten angestellt hat.
Dies gilt für die Erwägungen im Zusammenhang mit den Taten zum Nachteil
von P. Ma. (vgl. oben II. 2.) ebenso wie für die Erwägungen, die Taten
ließen keinerlei nötigende Tendenzen erkennen, der Angeklagte hätte aber er-
heblichen Druck ausgeübt (vgl. oben II. 3. b).
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf