BGH Beschluss vom 09.09.2008 – 3 StR 337/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
9. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 7. Mai 2008 mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbrin-
gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-
ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von drei
Jahren und drei Monaten verhängt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung
materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-
weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung
zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-
terblieben ist. Die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten dräng-
ten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64
StGB gegeben sind.
Der
zum
Zeitpunkt
der
Tat
und
der Hauptverhandlung
21-jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte begann nach den Feststellungen im
Alter von 12/13 Jahren mit dem regelmäßigen, annähernd täglichen Konsum
von Marihuana. Ab dem 16. Lebensjahr konsumierte er zudem Kokain, bei Ge-
legenheit auch Ecstasy. Die Tat beging er im Auftrag seines marokkanischen
Drogendealers; den Kurierlohn benötigte er zur Sicherstellung seines eigenen
Drogenkonsums. All dies legt nahe, dass die abgeurteilte Tat auf einen Hang
des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu
nehmen. Da der Angeklagte mittlerweile selbst eine Drogentherapie anstrebt,
dürfte auch eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs be-
stehen (§ 64 Satz 2 StGB).
Der Teilaufhebung des Urteils steht nicht entgegen, dass § 64 StGB
durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI I 1327)
von einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die
Prüfung des § 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss viel-
mehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für
das Revisionsgericht nachprüfbar machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.).
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung
der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat
die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem
Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der
Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
RiBGH Pfister befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben
Sost-Scheible
Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer