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BGH Beschluss vom 04.02.2009 – 2 StR 586/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 586/08

BESCHLUSS

vom

4. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Trier vom 15. September 2008 mit den Feststellungen aufgeho-

ben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein Mobiltelefon der Marke

Nokia eingezogen. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat nur in dem

aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

1. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keinen

durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist

die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entschei-

dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

(§ 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Ange-

klagte seit vielen Jahren zwar nicht körperlich, aber psychisch von Betäu-

bungsmitteln abhängig sei. Die Taten habe er aufgrund seiner Betäubungsmit-

telabhängigkeit begangen. Er benötige in jedem Fall eine stationäre Drogen-

entwöhnungstherapie. Die Kammer hat deshalb bereits in den Urteilsgründen

der Zurückstellung der Vollstreckung des Strafrestes zur Durchführung einer

solchen Therapie zugestimmt.

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Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte sich der Tatrichter mit der

Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB auseinandersetzen müssen. Die

unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach

§ 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom

16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen

ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch tat-

sächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen (vgl. BGH

NStZ-RR 2008, 73 f.; Beschl. vom 9. September 2008 - 3 StR 337/08).

5

Dass vollstreckungsrechtlich die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 35

BtMG in Betracht kommt - und hier vom Landgericht befürwortet wird - rechtfer-

tigt für sich allein das Absehen von der Prüfung und gegebenenfalls der Anord-

nung der Maßregel nach § 64 StGB nicht (BGH StV 2008, 405; Beschl. vom

27. Juni 2008 - 3 StR 212/08).

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Im Übrigen sind nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür er-

kennbar, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne dieser Vorschrift ist

oder keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in

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einer Entziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder über eine erhebliche

Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB). Dass nur

der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbrin-

gungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; BGH NStZ-RR

2008, 107). Über die Maßregelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines

Sachverständigen (§ 246 a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden.

Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un-

terbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann

deshalb bestehen bleiben.

3. Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom Tatrichter unter Berufung auf

BGHSt 47, 369 (= NJW 2002, 3339) vertretene Auffassung, dass der Werter-

satzverfall immer zwingend in Höhe des gesamten brutto eingenommenen

Geldbetrages zu erfolgen habe und bei Vorliegen einer unbilligen Härte nach

§ 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB von seiner Anordnung zwingend ganz abzusehen

sei, trifft so nicht zu. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift,

wonach der Verfall nicht angeordnet wird, soweit er für den Betroffenen eine

unbillige Härte wäre. Von einer Verfallsanordnung ist deshalb nur dann gemäß

§ 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB vollständig abzusehen, wenn auch die Anordnung

hinsichtlich eines Teilbetrags den Angeklagten unbillig hart träfe. Zum Begriff

der „unbilligen Härte“, insbesondere zur Berücksichtigung von Unterhaltsver-

pflichtungen, verweist der Senat auf BGH wistra 2009, 23 f..

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Cierniak Schmitt