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BGH Beschluss vom 11.09.2008 – 4 StR 267/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 11. Februar 2008 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses
Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vollzog der Angeklagte in
der Nacht zum Ostersonntag des Jahres 1999 mit seiner damals 9jährigen
Stieftochter, die ihn in seiner Wohnung besucht hatte, unter Anwendung von
Gewalt den Geschlechtsverkehr. Nach der Tat befahl er dem Mädchen, nie-
mandem von dem Vorfall zu erzählen, und drohte, es zu töten, wenn es sich
nicht an seine Anweisung halten würde. In der Folgezeit hatten die Geschädigte
und der Angeklagte nur noch wenig Kontakt. Als sie Ende des Jahres 2006 eine
Praktikumsstelle in einem Altenheim antreten wollte und sich deshalb am 26.
Oktober 2006 amtsärztlich untersuchen lassen musste, traten bei ihr die Erinne-
rungen an die Tat wieder hervor, als der Arzt sie aufforderte, sich freizumachen.
Sie fiel in einen Schockzustand und musste in ein Krankenhaus gebracht wer-
den. Ihrer Mutter erklärte sie, Ursache ihres Zusammenbruchs sei die verfah-
rensgegenständliche Tat gewesen. Am 30. Oktober 2006 erstattete dann die
Mutter der Geschädigten Strafanzeige gegen den Angeklagten.
Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Tat bestritten; der Tatvorwurf
sei das Resultat einer Intrige seiner von ihm geschiedenen Ehefrau. Das Land-
gericht folgte jedoch der Aussage der Geschädigten, auf deren Angaben die
Feststellungen zur Tat beruhen.
2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und die
Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müs-
sen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die
die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen ein-
bezogen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 14, 17, 23,
29). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
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Nach den Urteilsfeststellungen machte das Tatopfer erstmals mehr als
sieben Jahre nach der Tat die zu der Anzeigeerstattung führenden Angaben zu
der Vergewaltigung durch den Angeklagten. Die Jugendkammer meint, der Ge-
schädigten sei eine “seelische Aufarbeitung“ des verfahrensgegenständlichen
Vorfalls nicht möglich gewesen, so dass sich bei ihr als Folge der Tat (UA 8, 17)
eine chronische Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) gebildet habe, die
schließlich den zur Anzeigeerstattung führenden Nervenzusammenbruch bei
der amtsärztlichen Untersuchung im Jahre 2006 ausgelöst habe. Nach der Be-
schreibung zu Kapitel ICD-10: F 43.2 beginnt die von der Jugendkammer he-
rangezogene Störung im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belas-
tenden Ereignis und die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate
an (vgl. Dilling et al., Internationale Klassifikation psychischer Störungen – ICD
10 Kapitel V (F) 6. Aufl. [2008] S. 185). Hierzu verhält sich das Urteil nicht. Hin-
zu kommt, dass die Geschädigte von ihrem Freund N. schwanger wurde und
mit 16 Jahren, also vor der amtsärztlichen Untersuchung, einen Sohn zur Welt
brachte (UA 9). Da davon auszugehen ist, dass die Vorbereitung der Geburt
und die Geburt selbst ärztlich begleitet wurden, hätte auch erörtert werden
müssen, warum es erst aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung und nicht
schon durch die ärztlichen Untersuchungen zuvor zu dem zur Anzeigeerstat-
tung führenden "Schockzustand" bei der Geschädigten kam.
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Die Sache muss daher neu verhandelt und entschieden werden, wobei
sich die nunmehr erkennende Jugendkammer im Hinblick auf die Besonderhei-
ten des Sachverhalts sachverständiger Hilfe (vgl. hierzu BGH NStZ 2002, 490)
bedienen sollte. Neben der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage
wird insbesondere auch den im Urteil angedeuteten “psychischen Auffälligkei-
ten“ bei der Geschädigten (UA 8, 12) nachzugehen sein. Falls es zu einer er-
neuten Verurteilung des Angeklagten kommen sollte, werden das zur Tatzeit
geltende Strafgesetz anzuwenden und bei der Straffindung der inzwischen ein-
getretene Zeitablauf zu berücksichtigen sein (vgl. BGH NStZ 2008, 234, 235 f.).
RiBGH Maatz ist wegen Kuckein Athing Urlaubs ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Kuckein
Ernemann Mutzbauer