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BGH Beschluss vom 11.09.2008 – 4 StR 267/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 267/08

BESCHLUSS

vom

11. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 11. Februar 2008 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe

von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses

Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das

Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vollzog der Angeklagte in

der Nacht zum Ostersonntag des Jahres 1999 mit seiner damals 9jährigen

Stieftochter, die ihn in seiner Wohnung besucht hatte, unter Anwendung von

Gewalt den Geschlechtsverkehr. Nach der Tat befahl er dem Mädchen, nie-

mandem von dem Vorfall zu erzählen, und drohte, es zu töten, wenn es sich

nicht an seine Anweisung halten würde. In der Folgezeit hatten die Geschädigte

und der Angeklagte nur noch wenig Kontakt. Als sie Ende des Jahres 2006 eine

Praktikumsstelle in einem Altenheim antreten wollte und sich deshalb am 26.

Oktober 2006 amtsärztlich untersuchen lassen musste, traten bei ihr die Erinne-

rungen an die Tat wieder hervor, als der Arzt sie aufforderte, sich freizumachen.

Sie fiel in einen Schockzustand und musste in ein Krankenhaus gebracht wer-

den. Ihrer Mutter erklärte sie, Ursache ihres Zusammenbruchs sei die verfah-

rensgegenständliche Tat gewesen. Am 30. Oktober 2006 erstattete dann die

Mutter der Geschädigten Strafanzeige gegen den Angeklagten.

Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Tat bestritten; der Tatvorwurf

sei das Resultat einer Intrige seiner von ihm geschiedenen Ehefrau. Das Land-

gericht folgte jedoch der Aussage der Geschädigten, auf deren Angaben die

Feststellungen zur Tat beruhen.

2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und die

Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müs-

sen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die

die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen ein-

bezogen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 14, 17, 23,

29). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

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Nach den Urteilsfeststellungen machte das Tatopfer erstmals mehr als

sieben Jahre nach der Tat die zu der Anzeigeerstattung führenden Angaben zu

der Vergewaltigung durch den Angeklagten. Die Jugendkammer meint, der Ge-

schädigten sei eine “seelische Aufarbeitung“ des verfahrensgegenständlichen

Vorfalls nicht möglich gewesen, so dass sich bei ihr als Folge der Tat (UA 8, 17)

eine chronische Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) gebildet habe, die

schließlich den zur Anzeigeerstattung führenden Nervenzusammenbruch bei

der amtsärztlichen Untersuchung im Jahre 2006 ausgelöst habe. Nach der Be-

schreibung zu Kapitel ICD-10: F 43.2 beginnt die von der Jugendkammer he-

rangezogene Störung im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belas-

tenden Ereignis und die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate

an (vgl. Dilling et al., Internationale Klassifikation psychischer Störungen – ICD

10 Kapitel V (F) 6. Aufl. [2008] S. 185). Hierzu verhält sich das Urteil nicht. Hin-

zu kommt, dass die Geschädigte von ihrem Freund N. schwanger wurde und

mit 16 Jahren, also vor der amtsärztlichen Untersuchung, einen Sohn zur Welt

brachte (UA 9). Da davon auszugehen ist, dass die Vorbereitung der Geburt

und die Geburt selbst ärztlich begleitet wurden, hätte auch erörtert werden

müssen, warum es erst aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung und nicht

schon durch die ärztlichen Untersuchungen zuvor zu dem zur Anzeigeerstat-

tung führenden "Schockzustand" bei der Geschädigten kam.

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Die Sache muss daher neu verhandelt und entschieden werden, wobei

sich die nunmehr erkennende Jugendkammer im Hinblick auf die Besonderhei-

ten des Sachverhalts sachverständiger Hilfe (vgl. hierzu BGH NStZ 2002, 490)

bedienen sollte. Neben der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage

wird insbesondere auch den im Urteil angedeuteten “psychischen Auffälligkei-

ten“ bei der Geschädigten (UA 8, 12) nachzugehen sein. Falls es zu einer er-

neuten Verurteilung des Angeklagten kommen sollte, werden das zur Tatzeit

geltende Strafgesetz anzuwenden und bei der Straffindung der inzwischen ein-

getretene Zeitablauf zu berücksichtigen sein (vgl. BGH NStZ 2008, 234, 235 f.).

RiBGH Maatz ist wegen Kuckein Athing Urlaubs ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Kuckein

Ernemann Mutzbauer