Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.09.2008 – 5 StR 408/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 3. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) ver-

worfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und elf Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer

räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Auf die mit der Sachrüge geführte und auf den Strafausspruch beschränkte

Revision des Angeklagten ist die verhängte Freiheitsstrafe, wie aus der Be-

schlussformel ersichtlich, zu verringern. Die weitergehende Revision ist un-

begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hat das Landge-

richt bei der Strafzumessung übersehen, dass die mit Urteil des Amtsgerichts

Tiergarten

in Berlin vom 25. September 2007 geahndete Tat vom

27. Juni 2007 an sich gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§ 55 Abs. 1

Satz 1 StGB) und die Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafe von

90 Tagessätzen nur wegen deren Erledigung unterbleiben musste. Hier ist

ein Härteausgleich jedenfalls deswegen zu gewähren, weil der Angeklagte

die Vorverurteilung teilweise durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

verbüßt hat (vgl. dazu BGH NStZ 1990, 436), zumal unter den Bedingungen

der Untersuchungshaft. Der Senat setzt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die

Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und elf Monate herab. Auch wenn der Umfang

der vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafe weniger als einen Monat betrug, hält

der Senat – nur insoweit abweichend vom Antrag des Generalbundesan-

walts – hier eine Bemessung nach Wochen zur Gewährung des Härteaus-

gleichs (vgl. dazu BGHR StGB § 39 Bemessung 1) nicht für angezeigt.

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