BGH Beschluss vom 16.09.2008 – 5 StR 408/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 3. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) ver-
worfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und elf Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer
räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Auf die mit der Sachrüge geführte und auf den Strafausspruch beschränkte
Revision des Angeklagten ist die verhängte Freiheitsstrafe, wie aus der Be-
schlussformel ersichtlich, zu verringern. Die weitergehende Revision ist un-
begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hat das Landge-
richt bei der Strafzumessung übersehen, dass die mit Urteil des Amtsgerichts
Tiergarten
in Berlin vom 25. September 2007 geahndete Tat vom
27. Juni 2007 an sich gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§ 55 Abs. 1
Satz 1 StGB) und die Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafe von
90 Tagessätzen nur wegen deren Erledigung unterbleiben musste. Hier ist
ein Härteausgleich jedenfalls deswegen zu gewähren, weil der Angeklagte
die Vorverurteilung teilweise durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
verbüßt hat (vgl. dazu BGH NStZ 1990, 436), zumal unter den Bedingungen
der Untersuchungshaft. Der Senat setzt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die
Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und elf Monate herab. Auch wenn der Umfang
der vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafe weniger als einen Monat betrug, hält
der Senat – nur insoweit abweichend vom Antrag des Generalbundesan-
walts – hier eine Bemessung nach Wochen zur Gewährung des Härteaus-
gleichs (vgl. dazu BGHR StGB § 39 Bemessung 1) nicht für angezeigt.
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