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BGH Beschluss vom 28.10.2008 – 5 StR 498/08

5. Strafsenat

5 StR 498/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen

wegen Betrugs

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 3. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) ver-

worfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von

neun Monaten und zwei Wochen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

1

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G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Frei-

heitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf die mit der Sachrüge geführte

Revision des Angeklagten ist die verhängte Freiheitsstrafe, wie aus der Be-

schlussformel ersichtlich, zu verringern. Die weitergehende Revision ist un-

begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung übersehen, dass die mit

Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. Januar 2008 geahndete

Tat an sich gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB) und

die Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen nur

wegen deren Erledigung unterbleiben musste. Hier ist ein Härteausgleich

jedenfalls deswegen zu gewähren, weil der Angeklagte die Vorverurteilung

durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. dazu BGH,

Beschluss vom 16. September 2008 – 5 StR 408/08 Rdn. 2 m.N.), zumal un-

ter den Bedingungen der Untersuchungshaft. Ausgehend von der Überle-

gung, welches Gesamtstrafübel der Angeklagte bei Gesamtstrafbildung erlit-

ten hätte, vermindert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Frei-

heitsstrafe von sich aus.

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