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BGH Beschluss vom 17.09.2008 – 5 StR 404/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 11. Februar 2008 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Es liegt nahe, dass Revisionsrügen nach § 338 Nr. 1 und Nr. 4 StPO nach
einer Vereinbarung mit den nach dem Beschwerdevorbringen unzuständigen
Richtern als unstatthaft zu bewerten sind. Nichts anderes gilt im Ergebnis für
Rügen wegen angeblich rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens
vor einer getroffenen Vereinbarung. Dies bedarf angesichts der Unzulässig-
keit und Unbegründetheit der Rügen hier keiner tragenden Entscheidung.
Der Schriftsatz des Rechtsanwalts K. vom 15. September 2008 hat vor-
gelegen.
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