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BGH Beschluss vom 17.09.2008 – 5 StR 404/08

5. Strafsenat

5 StR 404/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 11. Februar 2008 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Es liegt nahe, dass Revisionsrügen nach § 338 Nr. 1 und Nr. 4 StPO nach

einer Vereinbarung mit den nach dem Beschwerdevorbringen unzuständigen

Richtern als unstatthaft zu bewerten sind. Nichts anderes gilt im Ergebnis für

Rügen wegen angeblich rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens

vor einer getroffenen Vereinbarung. Dies bedarf angesichts der Unzulässig-

keit und Unbegründetheit der Rügen hier keiner tragenden Entscheidung.

Der Schriftsatz des Rechtsanwalts K. vom 15. September 2008 hat vor-

gelegen.

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