BGH Beschluss vom 22.09.2008 – 1 StR 323/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. September 2008
BGHR: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja _________________________
Leistet der Gehilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbständige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, steht der Umstand, dass der Angeklagte bereits bei der Anbahnung des Ge- samtgeschäfts, auf das die einzelnen Haupttaten zurückgehen, beteiligt war, der Annahme von mehreren im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) zueinander stehenden Taten der Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht entge- gen.
BGH, Beschl. vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08 - LG Koblenz
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2008 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 20. November 2007 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Steuer-
hinterziehung in sieben Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerverkür-
zung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn
Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
formellen und sachlichen Rechts rügt, berichtigt der Senat den Schuldspruch
wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich Fol-
gendes:
I.
Die Verfahrensrüge, die gegen die Berufsrichter der Strafkammer gerich-
teten Befangenheitsanträge seien zu Unrecht zurückgewiesen worden (§ 338
Nr. 3 StPO), bleibt ohne Erfolg.
1. Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Im Laufe der knapp ein Jahr dauernden Hauptverhandlung legte ein Ver-
teidiger des Angeklagten nach dem 16. Hauptverhandlungstag Haftbeschwerde
gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts ein, die mit dem Eröff-
nungsbeschluss ergangen war. Begründet wurde die Beschwerde insbesondere
mit der Behauptung, die Strafkammer habe bei der Terminierung der Hauptver-
handlung gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. Der Beschwerde half
das Landgericht nicht ab. Da nach Auffassung des Angeklagten die Abhilfeent-
scheidung mit objektiv unwahren Tatsachen begründet worden war, erhob er
Gegenvorstellung und erstrebte die Richtigstellung der behaupteten Tatsachen.
Diesem Antrag kam die Strafkammer nicht nach und wies die Gegenvorstellung
zurück. Mit der Begründung, dass die wiederholten, nach seiner Ansicht objek-
tiv falschen Behauptungen in den vorgenannten Beschlüssen der Strafkammer
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Berufsrichter der Strafkammer begründen
würden, lehnte der Angeklagte sodann am 19. Hauptver-handlungstag die Be-
rufsrichter wegen Befangenheit ab. Dieses Ablehnungsgesuch wurde von der
Strafkammer ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter als unbegründet zu-
rückgewiesen; die Hauptverhandlung wurde dann von der Strafkammer in der
ursprünglichen Besetzung fortgeführt. Am 25. Verhandlungstag kam es zwi-
schen den Verfahrensbeteiligten zu einer verfahrensbeendenden Absprache.
Auf die Zusage einer Strafobergrenze von vier Jahren Freiheitsstrafe hin legte
der Angeklagte ein von seinem Verteidiger vorgetragenes Geständnis ab.
Staatsanwaltschaft und Verteidigung nahmen alle noch nicht erledigten Be-
weisanträge zurück; einen Rügeverzicht im Hinblick auf die am 19. Hauptver-
handlungstag geltend gemachte Befangenheit der Berufsrichter erklärte der
Angeklagte nicht.
2. Die Befangenheitsrüge ist bereits unzulässig (vgl. BGHR StPO § 338
Nr. 3 Revisibilität 5; BGH, Beschl. vom 17. September 2008 - 5 StR 404/08).
Der Angeklagte hat nach sachlicher Bescheidung des Befangenheitsantrags mit
den zuvor als befangen abgelehnten Richtern eine Urteilsabsprache getroffen;
Umstände, die trotz dieser Absprache ein Fortbestehen der von dem Angeklag-
ten mit seinem Befangenheitsantrag geltend gemachten Besorgnis der Befan-
genheit rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst
nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage beruht die Erhebung der Befangenheitsrü-
ge auf einem widersprüchlichen Verhalten des Beschwerdeführers; für sie be-
steht daher kein Rechtsschutzbedürfnis.
a) Ein vorhandenes und fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ist eine
allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung
(BVerfG - Kammer - NJW 2003, 1514, 1515 m.w.N.). Das Rechtsschutzinteres-
se kann fehlen, wenn die Ausübung eines an sich gegebenen Rechts zu frühe-
rem Prozessverhalten in einem unauflösbaren Selbstwiderspruch steht (BGH
StV 2001, 100 und StV 2001, 101). Die Rechtsausübung kann dann auch mit
dem auch im Strafprozess bestehenden Verbot des Missbrauchs prozessualer
Rechte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. Einl. Rdn. 111; vgl. auch Art. 35
Abs. 3 Var. 3 EMRK) sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der
Effizienz staatlichen Handelns (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2003, 1514, 1515)
nicht zu vereinbaren sein. Sie ist dann unzulässig.
b) Auch die Mitwirkung an einer Urteilsabsprache kann dazu führen, dass
sich daran anschließende Prozesshandlungen als selbstwidersprüchlich erwei-
sen, so dass sie unzulässig sind. Auf die Notwendigkeit der Klärung der Frage,
ob und in welchem Maße im Revisionsverfahren etwa unter dem Gesichtspunkt
widersprüchlichen Verhaltens bestimmte Verfahrensrügen ausgeschlossen sein
können (vgl. dazu auch BGH, Beschl. vom 17. September 2008 - 5 StR
404/08), hat bereits der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs
ausdrücklich hingewiesen (BGHSt 50, 40, 52).
c) Mit der hier nach einer Urteilsabsprache erhobenen Befangenheitsrü-
ge, mit der die Befangenheit der Richter vor einer Urteilsabsprache beanstandet
wird, setzt sich der Beschwerdeführer in diesem Sinne zu seinem eigenen frü-
heren Verhalten in Widerspruch. Denn bei der einvernehmlichen Beendigung
des Strafverfahrens aufgrund einer Absprache bringen die Verfahrensbeteilig-
ten grundsätzlich zum Ausdruck, dass für sie ein Grund für ein Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Richters nicht (mehr) besteht. Besondere Umstände, die
hier eine andere Wertung und damit einen Ausnahmefall rechtfertigen könnten,
sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
aa) Maßstab für die Besorgnis der Befangenheit ist, ob der Richter den
Eindruck erweckt, er habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits festgelegt.
Dies ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen.
Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn
der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts
Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Hal-
tung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beein-
flussen kann. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass zunächst
berechtigt erscheinendes Misstrauen nach umfassender Information über den
zugrunde liegenden Vorgang gegenstandslos werden kann (vgl. BGHSt 4, 264,
269 f.; BGH wistra 2002, 267; NStZ-RR 2004, 208, 209; NJW 2006, 3290,
3295; jeweils m.w.N.). Die Besorgnis der Befangenheit kann demnach auch
durch die dem Ablehnenden bekannt gemachte dienstliche Äußerung des abge-
lehnten Richters ausgeräumt werden (BGH, Beschl. vom 3. Juli 1996 - 5 StR
107/96; vgl. auch BGHSt 45, 312, 320; BGH NStZ 1999, 629, 630).
bb) Für die Beurteilung, ob ein Befangenheitsantrag begründet ist, ist
dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des nach § 27 StPO zuständigen
Gerichts abzustellen. Nur die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Tatsachen und
Beweismittel dürfen auch bei der Entscheidung des Revisionsgerichts, das die
Befangenheitsrüge nach Beschwerdegesichtspunkten behandelt, berücksichtigt
werden (BGHSt 21, 85, 88; BGH NJW 1960, 2106, 2108).
cc) Indes gilt der Grundsatz, dass zunächst erscheinendes Misstrauen
wieder ausgeräumt werden kann, auch für eine Urteilsabsprache. Wird - wie
hier - eine den Grundsätzen von BGHSt 50, 40 entsprechende Urteilsabsprache
getroffen, die zur Folge hat, dass der Angeklagte ein Geständnis ablegt und das
Gericht dafür eine Strafobergrenze zusagt, so ist dieses Verhalten des Ange-
klagten grundsätzlich dahin zu verstehen, dass er die zuvor geäußerte Besorg-
nis in die Unparteilichkeit des Gerichts nicht mehr hegt (vgl. BGHR StPO § 338
Nr. 3 Revisibilität 4).
dd) Lässt sich der Angeklagte auf ein solches Vorgehen ein und legt er
im - rechtlich geschützten - Vertrauen auf die Zusage des Gerichts ein Ges-
tändnis ab, so belegt das seine veränderte Einschätzung. Jetzt besorgt er nicht
mehr, und muss auch nicht mehr besorgen, das Gericht habe sich - zu seinem
Nachteil vorschnell - in der Schuld- und Straffrage festgelegt. Diese hat er nun-
mehr vielmehr mit dem Gericht im Wesentlichen „abgesprochen“ und das zu
erwartende Urteil entspricht seiner Verteidigungsstrategie. Ist die Urteilsabspra-
che fair und ordnungsgemäß zustande gekommen, so vermag auch ein dabei
geäußerter Vorbehalt, auf eine Befangenheitsrüge wegen des zuvor gestellten
Befangenheitsantrages nicht zu verzichten, nichts daran ändern, dass der An-
geklagte mit dem Eingehen auf die Absprache zu erkennen gegeben hat, dass
seine Besorgnis entfallen ist.
ee) Hegt aber der Angeklagte keine Besorgnis der Befangenheit mehr
und geht er deshalb von einer unvoreingenommenen Haltung des Gerichts zum
Urteilszeitpunkt aus, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für die Beanstandung
einer Zwischenentscheidung, welche die Frage der Besorgnis der Befangenheit
der erkennenden Richter in einem früheren Verfahrensstadium zu Gegenstand
hatte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des in Art. 19 Abs. 4 GG garantier-
ten Grundrechts des Angeklagten, wonach das Rechtsmittelgericht ein von der
jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und
„leer laufen“ lassen darf (BVerfGE 78, 88, 98 f.).
ff) Der Senat verkennt nicht, dass bei besonderen Umständen trotz vor-
heriger Urteilsabsprache ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Be-
fangenheitsrüge gegeben sein kann. Dies ist etwa der Fall, wenn sich eine neue
Sachlage ergibt, die dazu führt, dass das Gericht seine Zusage nicht mehr auf-
rechterhält. In einem solchen Fall ist auch die Besorgnis des Angeklagten neu
zu bewerten. Dasselbe gilt, wenn besondere Umstände vorhanden sind, die bei
verständiger Würdigung des Sachverhalts trotz der Urteilsabsprache ein fortbe-
stehendes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts rechtfertigen. Solche
Umstände sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Soweit die Revision
vorträgt, der Angeklagte habe bei Abgabe des Geständnisses bekundet, dass
ein Rechtsmittelverzicht ebenso wenig beabsichtigt gewesen sei wie ein Aus-
schluss von Verfahrensrügen, ist dies nicht geeignet, eine nach der Urteilsab-
sprache fortbestehende Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Denn mit
dieser Erklärung brachte der Beschwerdeführer lediglich zum Ausdruck, dass er
trotz der Verständigung mit dem Gericht vor der Absprache liegende Verfah-
rensverstöße mit dem Rechtsmittel der Revision beanstanden will. Dass er -
auch angesichts der Verständigung - nach wie vor die Voreingenommenheit der
Richter besorgte, kann der Erklärung indes nicht entnommen werden.
d) Der Unzulässigkeit der Erhebung einer Befangenheitsrüge, mit der die
vor einer einvernehmlichen verfahrensbeendenden Absprache erfolgte Zurück-
weisung eines Befangenheitsgesuchs beanstandet wird, steht nicht entgegen,
dass nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundes-
gerichtshofs vom 3. März 2005 (BGHSt 50, 40 ff.) das Tatgericht im Rahmen
einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mit-
wirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken darf. Denn der in
einem solchen Fall eintretende Rügeverlust ist nicht etwa Folge eines Rechts-
mittelverzichts, sondern des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nach einer
Urteilsabsprache für die Beanstandung bestimmter Verfahrensverstöße vor der
verfahrensbeendenden Absprache. Die Rechtsmittelbefugnis als solche besteht
bei einer Urteilsabsprache uneingeschränkt fort.
3. Die Befangenheitsrüge wäre - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls
unbegründet.
a) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahmen der abge-
lehnten Richter hat sich der Senat nicht von der Richtigkeit der Behauptung der
Revision überzeugt, die in der Haftbeschwerdeentscheidung zur Terminierung
angegebenen Tatsachen seien unwahr. Vielmehr wurden die für die Terminie-
rung bedeutsamen Umstände in den diesbezüglichen Entscheidungen der
Kammer einerseits und der Haftbeschwerde sowie der Gegenvorstellung des
Angeklagten andererseits von den Verfahrensbeteiligten ersichtlich unterschied-
lich interpretiert. Dies wurde durch die dienstlichen Stellungnahmen der abge-
lehnten Richter auch dem Angeklagten deutlich. Schließlich konnte der Senat
auch keine Anhaltspunkte für bewusste Falschangaben der abgelehnten Richter
zu den Umständen der Terminierung feststellen. Bei dieser Sachlage liegen
keine Umstände vor, die geeignet sind, in den Augen eines vernünftigen Ange-
klagten Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen.
II.
Auch die Sachrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts im Ergebnis ohne Erfolg. Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen unterstützte der
Angeklagte eine international tätige Organisation, die Tabakfeinschnitt, der un-
ter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-
meinschaft ausgeführt werden sollte (§ 17 TabStG), während der Beförderung
dem Steueraussetzungsverfahren entzog und hiermit in nicht zugelassenen
Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Zigaretten herstellte, die sodann
unter der Marke „Marlboro“ in Deutschland vertrieben wurden. Die insoweit
nach § 11 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Satz 1 TabStG entstandenen Steuern wurden
nicht entrichtet. Der Tatbeitrag des Angeklagten bestand nach den Urteilsfest-
stellungen einerseits darin, dass er bei der Beschaffung des Tabakfeinschnitts
in Argentinien beteiligt war, wo er für den vorgeblichen Endempfänger auftrat.
Bei diesem handelte es sich um eine in Kroatien, das zur Tatzeit noch nicht
Mitglied der Europäischen Union war, ansässige Firma. Nachdem der Tabak-
feinschnitt aus Argentinien ordnungsgemäß an die belgische Firma T. ,
die Inhaberin eines Steuerlagers war, geliefert worden war, veranlasste der An-
geklagte nacheinander sieben Einzeltransporte mit Tabakfeinschnitt an die von
ihm vertretene kroatische Firma im Steueraussetzungsverfahren, aus dem die
Transporte dann jeweils entzogen wurden.
2. Entgegen der Auffassung der Revision hält der Schuldspruch auch zur
Frage des Konkurrenzverhältnisses der Taten rechtlicher Nachprüfung stand.
Den Urteilsgründen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der
Angeklagte an jedem der sieben verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte,
die jeweils aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, unterstüt-
zend mitwirkte (UA S. 5). Er leistete zu jeder der Haupttaten durch selbständige
Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB. Die Beihilfe-
handlungen stehen daher zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53
StGB; vgl. BGH wistra 2008, 217). Der Umstand, dass der Angeklagte bereits
bei der Anbahnung des Gesamtgeschäfts und an der Beschaffung des Tabaks
durch die belgische Firma T. in Argentinien beteiligt war, welche den
Tabak zunächst in einem Steuerlager zwischenlagerte, bevor das Steueraus-
setzungsverfahren eröffnet wurde, führt angesichts seiner Mitwirkung an den
einzelnen Tabaktransporten zu keiner anderen Beurteilung des Konkurrenzver-
hältnisses. Zur Klarstellung berichtigt der Senat das offensichtliche Schreibver-
sehen der Strafkammer „Beihilfe zur Steuerverkürzung“ im Urteilstenor in „Bei-
hilfe zur Steuerhinterziehung“ (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354
Rdn. 33).
3. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand.
Zwar setzt die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 370
Abs. 3 AO beim Gehilfen eine eigenständige Bewertung aller Umstände ein-
schließlich seines Tatbeitrages voraus (vgl. BGH NStZ 1983, 217; wistra 2007,
461; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl. § 370 AO
Rdn. 267). Das Landgericht durfte daher beim Angeklagten nicht allein deshalb
vom - gemäß §§ 27, 49 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO
ausgehen, weil die Taten bei den Haupttätern als besonders schwere Fälle der
Steuerhinterziehung zu qualifizieren waren. Gleichwohl ist die Strafrahmenwahl
des Landgerichts nicht zu beanstanden. Angesichts der Einbindung des Ange-
klagten in die Aktivitäten einer international operierenden Tätergruppe, die im
großen Stil und mit großer krimineller Energie in illegal eingerichteten Fabrikati-
onsstätten Zigaretten herstellte und unversteuert unter Markenbezeichnungen
veräußerte (UA S. 3, 13), kam bei dem hier vorliegenden Tatbild mit einem Ge-
samtsteuerschaden von weit mehr als 10 Mio. Euro auch bei den Unterstüt-
zungshandlungen des Angeklagten nur die Annahme besonders schwerer Fälle
im Sinne des § 370 Abs. 3 AO in Betracht. Dass der Angeklagte auf eine seiner
Stellung und seiner Aufgabe im Tatgeschehen entsprechende Entlohnung ver-
zichtet haben könnte, ist weder festgestellt, noch wird dies vom Angeklagten
behauptet. Der Senat schließt zudem aus, dass sich in den Fällen fünf bis sie-
ben der Urteilsgründe die geringfügige Überschreitung des gemäß § 4 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. c TabStG in der Fassung vom 23. Dezember 2003 maßgeblichen
Tabaksteuersatzes für Zigaretten durch die Strafkammer um knapp 0,13 Cent
pro Zigarette auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander