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BGH Beschluss vom 22.09.2008 – 1 StR 323/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2008

BGHR: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja _________________________

Leistet der Gehilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbständige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, steht der Umstand, dass der Angeklagte bereits bei der Anbahnung des Ge- samtgeschäfts, auf das die einzelnen Haupttaten zurückgehen, beteiligt war, der Annahme von mehreren im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) zueinander stehenden Taten der Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht entge- gen.

BGH, Beschl. vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08 - LG Koblenz

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2008 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 20. November 2007 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Steuer-

hinterziehung in sieben Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerverkür-

zung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn

Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung

formellen und sachlichen Rechts rügt, berichtigt der Senat den Schuldspruch

wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich Fol-

gendes:

I.

4

Die Verfahrensrüge, die gegen die Berufsrichter der Strafkammer gerich-

teten Befangenheitsanträge seien zu Unrecht zurückgewiesen worden (§ 338

Nr. 3 StPO), bleibt ohne Erfolg.

1. Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde:

Im Laufe der knapp ein Jahr dauernden Hauptverhandlung legte ein Ver-

teidiger des Angeklagten nach dem 16. Hauptverhandlungstag Haftbeschwerde

gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts ein, die mit dem Eröff-

nungsbeschluss ergangen war. Begründet wurde die Beschwerde insbesondere

mit der Behauptung, die Strafkammer habe bei der Terminierung der Hauptver-

handlung gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. Der Beschwerde half

das Landgericht nicht ab. Da nach Auffassung des Angeklagten die Abhilfeent-

scheidung mit objektiv unwahren Tatsachen begründet worden war, erhob er

Gegenvorstellung und erstrebte die Richtigstellung der behaupteten Tatsachen.

Diesem Antrag kam die Strafkammer nicht nach und wies die Gegenvorstellung

zurück. Mit der Begründung, dass die wiederholten, nach seiner Ansicht objek-

tiv falschen Behauptungen in den vorgenannten Beschlüssen der Strafkammer

Misstrauen in die Unparteilichkeit der Berufsrichter der Strafkammer begründen

würden, lehnte der Angeklagte sodann am 19. Hauptver-handlungstag die Be-

rufsrichter wegen Befangenheit ab. Dieses Ablehnungsgesuch wurde von der

Strafkammer ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter als unbegründet zu-

rückgewiesen; die Hauptverhandlung wurde dann von der Strafkammer in der

ursprünglichen Besetzung fortgeführt. Am 25. Verhandlungstag kam es zwi-

schen den Verfahrensbeteiligten zu einer verfahrensbeendenden Absprache.

Auf die Zusage einer Strafobergrenze von vier Jahren Freiheitsstrafe hin legte

der Angeklagte ein von seinem Verteidiger vorgetragenes Geständnis ab.

Staatsanwaltschaft und Verteidigung nahmen alle noch nicht erledigten Be-

weisanträge zurück; einen Rügeverzicht im Hinblick auf die am 19. Hauptver-

handlungstag geltend gemachte Befangenheit der Berufsrichter erklärte der

Angeklagte nicht.

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2. Die Befangenheitsrüge ist bereits unzulässig (vgl. BGHR StPO § 338

Nr. 3 Revisibilität 5; BGH, Beschl. vom 17. September 2008 - 5 StR 404/08).

Der Angeklagte hat nach sachlicher Bescheidung des Befangenheitsantrags mit

den zuvor als befangen abgelehnten Richtern eine Urteilsabsprache getroffen;

Umstände, die trotz dieser Absprache ein Fortbestehen der von dem Angeklag-

ten mit seinem Befangenheitsantrag geltend gemachten Besorgnis der Befan-

genheit rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst

nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage beruht die Erhebung der Befangenheitsrü-

ge auf einem widersprüchlichen Verhalten des Beschwerdeführers; für sie be-

steht daher kein Rechtsschutzbedürfnis.

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a) Ein vorhandenes und fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ist eine

allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung

(BVerfG - Kammer - NJW 2003, 1514, 1515 m.w.N.). Das Rechtsschutzinteres-

se kann fehlen, wenn die Ausübung eines an sich gegebenen Rechts zu frühe-

rem Prozessverhalten in einem unauflösbaren Selbstwiderspruch steht (BGH

StV 2001, 100 und StV 2001, 101). Die Rechtsausübung kann dann auch mit

dem auch im Strafprozess bestehenden Verbot des Missbrauchs prozessualer

Rechte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. Einl. Rdn. 111; vgl. auch Art. 35

Abs. 3 Var. 3 EMRK) sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der

Effizienz staatlichen Handelns (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2003, 1514, 1515)

nicht zu vereinbaren sein. Sie ist dann unzulässig.

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b) Auch die Mitwirkung an einer Urteilsabsprache kann dazu führen, dass

sich daran anschließende Prozesshandlungen als selbstwidersprüchlich erwei-

sen, so dass sie unzulässig sind. Auf die Notwendigkeit der Klärung der Frage,

ob und in welchem Maße im Revisionsverfahren etwa unter dem Gesichtspunkt

widersprüchlichen Verhaltens bestimmte Verfahrensrügen ausgeschlossen sein

können (vgl. dazu auch BGH, Beschl. vom 17. September 2008 - 5 StR

404/08), hat bereits der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs

ausdrücklich hingewiesen (BGHSt 50, 40, 52).

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c) Mit der hier nach einer Urteilsabsprache erhobenen Befangenheitsrü-

ge, mit der die Befangenheit der Richter vor einer Urteilsabsprache beanstandet

wird, setzt sich der Beschwerdeführer in diesem Sinne zu seinem eigenen frü-

heren Verhalten in Widerspruch. Denn bei der einvernehmlichen Beendigung

des Strafverfahrens aufgrund einer Absprache bringen die Verfahrensbeteilig-

ten grundsätzlich zum Ausdruck, dass für sie ein Grund für ein Misstrauen in die

Unparteilichkeit des Richters nicht (mehr) besteht. Besondere Umstände, die

hier eine andere Wertung und damit einen Ausnahmefall rechtfertigen könnten,

sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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aa) Maßstab für die Besorgnis der Befangenheit ist, ob der Richter den

Eindruck erweckt, er habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits festgelegt.

Dies ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen.

Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn

der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts

Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Hal-

tung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beein-

flussen kann. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass zunächst

berechtigt erscheinendes Misstrauen nach umfassender Information über den

zugrunde liegenden Vorgang gegenstandslos werden kann (vgl. BGHSt 4, 264,

269 f.; BGH wistra 2002, 267; NStZ-RR 2004, 208, 209; NJW 2006, 3290,

3295; jeweils m.w.N.). Die Besorgnis der Befangenheit kann demnach auch

durch die dem Ablehnenden bekannt gemachte dienstliche Äußerung des abge-

lehnten Richters ausgeräumt werden (BGH, Beschl. vom 3. Juli 1996 - 5 StR

107/96; vgl. auch BGHSt 45, 312, 320; BGH NStZ 1999, 629, 630).

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bb) Für die Beurteilung, ob ein Befangenheitsantrag begründet ist, ist

dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des nach § 27 StPO zuständigen

Gerichts abzustellen. Nur die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Tatsachen und

Beweismittel dürfen auch bei der Entscheidung des Revisionsgerichts, das die

Befangenheitsrüge nach Beschwerdegesichtspunkten behandelt, berücksichtigt

werden (BGHSt 21, 85, 88; BGH NJW 1960, 2106, 2108).

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cc) Indes gilt der Grundsatz, dass zunächst erscheinendes Misstrauen

wieder ausgeräumt werden kann, auch für eine Urteilsabsprache. Wird - wie

hier - eine den Grundsätzen von BGHSt 50, 40 entsprechende Urteilsabsprache

getroffen, die zur Folge hat, dass der Angeklagte ein Geständnis ablegt und das

Gericht dafür eine Strafobergrenze zusagt, so ist dieses Verhalten des Ange-

klagten grundsätzlich dahin zu verstehen, dass er die zuvor geäußerte Besorg-

nis in die Unparteilichkeit des Gerichts nicht mehr hegt (vgl. BGHR StPO § 338

Nr. 3 Revisibilität 4).

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dd) Lässt sich der Angeklagte auf ein solches Vorgehen ein und legt er

im - rechtlich geschützten - Vertrauen auf die Zusage des Gerichts ein Ges-

tändnis ab, so belegt das seine veränderte Einschätzung. Jetzt besorgt er nicht

mehr, und muss auch nicht mehr besorgen, das Gericht habe sich - zu seinem

Nachteil vorschnell - in der Schuld- und Straffrage festgelegt. Diese hat er nun-

mehr vielmehr mit dem Gericht im Wesentlichen „abgesprochen“ und das zu

erwartende Urteil entspricht seiner Verteidigungsstrategie. Ist die Urteilsabspra-

che fair und ordnungsgemäß zustande gekommen, so vermag auch ein dabei

geäußerter Vorbehalt, auf eine Befangenheitsrüge wegen des zuvor gestellten

Befangenheitsantrages nicht zu verzichten, nichts daran ändern, dass der An-

geklagte mit dem Eingehen auf die Absprache zu erkennen gegeben hat, dass

seine Besorgnis entfallen ist.

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ee) Hegt aber der Angeklagte keine Besorgnis der Befangenheit mehr

und geht er deshalb von einer unvoreingenommenen Haltung des Gerichts zum

Urteilszeitpunkt aus, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für die Beanstandung

einer Zwischenentscheidung, welche die Frage der Besorgnis der Befangenheit

der erkennenden Richter in einem früheren Verfahrensstadium zu Gegenstand

hatte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des in Art. 19 Abs. 4 GG garantier-

ten Grundrechts des Angeklagten, wonach das Rechtsmittelgericht ein von der

jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und

„leer laufen“ lassen darf (BVerfGE 78, 88, 98 f.).

14

ff) Der Senat verkennt nicht, dass bei besonderen Umständen trotz vor-

heriger Urteilsabsprache ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Be-

fangenheitsrüge gegeben sein kann. Dies ist etwa der Fall, wenn sich eine neue

Sachlage ergibt, die dazu führt, dass das Gericht seine Zusage nicht mehr auf-

rechterhält. In einem solchen Fall ist auch die Besorgnis des Angeklagten neu

zu bewerten. Dasselbe gilt, wenn besondere Umstände vorhanden sind, die bei

verständiger Würdigung des Sachverhalts trotz der Urteilsabsprache ein fortbe-

stehendes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts rechtfertigen. Solche

Umstände sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Soweit die Revision

vorträgt, der Angeklagte habe bei Abgabe des Geständnisses bekundet, dass

ein Rechtsmittelverzicht ebenso wenig beabsichtigt gewesen sei wie ein Aus-

schluss von Verfahrensrügen, ist dies nicht geeignet, eine nach der Urteilsab-

sprache fortbestehende Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Denn mit

dieser Erklärung brachte der Beschwerdeführer lediglich zum Ausdruck, dass er

trotz der Verständigung mit dem Gericht vor der Absprache liegende Verfah-

rensverstöße mit dem Rechtsmittel der Revision beanstanden will. Dass er -

auch angesichts der Verständigung - nach wie vor die Voreingenommenheit der

Richter besorgte, kann der Erklärung indes nicht entnommen werden.

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d) Der Unzulässigkeit der Erhebung einer Befangenheitsrüge, mit der die

vor einer einvernehmlichen verfahrensbeendenden Absprache erfolgte Zurück-

weisung eines Befangenheitsgesuchs beanstandet wird, steht nicht entgegen,

dass nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundes-

gerichtshofs vom 3. März 2005 (BGHSt 50, 40 ff.) das Tatgericht im Rahmen

einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mit-

wirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken darf. Denn der in

einem solchen Fall eintretende Rügeverlust ist nicht etwa Folge eines Rechts-

mittelverzichts, sondern des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nach einer

Urteilsabsprache für die Beanstandung bestimmter Verfahrensverstöße vor der

verfahrensbeendenden Absprache. Die Rechtsmittelbefugnis als solche besteht

bei einer Urteilsabsprache uneingeschränkt fort.

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3. Die Befangenheitsrüge wäre - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls

unbegründet.

17

a) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahmen der abge-

lehnten Richter hat sich der Senat nicht von der Richtigkeit der Behauptung der

Revision überzeugt, die in der Haftbeschwerdeentscheidung zur Terminierung

angegebenen Tatsachen seien unwahr. Vielmehr wurden die für die Terminie-

rung bedeutsamen Umstände in den diesbezüglichen Entscheidungen der

Kammer einerseits und der Haftbeschwerde sowie der Gegenvorstellung des

Angeklagten andererseits von den Verfahrensbeteiligten ersichtlich unterschied-

lich interpretiert. Dies wurde durch die dienstlichen Stellungnahmen der abge-

lehnten Richter auch dem Angeklagten deutlich. Schließlich konnte der Senat

auch keine Anhaltspunkte für bewusste Falschangaben der abgelehnten Richter

zu den Umständen der Terminierung feststellen. Bei dieser Sachlage liegen

keine Umstände vor, die geeignet sind, in den Augen eines vernünftigen Ange-

klagten Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen.

II.

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Auch die Sachrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts im Ergebnis ohne Erfolg. Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen unterstützte der

Angeklagte eine international tätige Organisation, die Tabakfeinschnitt, der un-

ter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-

meinschaft ausgeführt werden sollte (§ 17 TabStG), während der Beförderung

dem Steueraussetzungsverfahren entzog und hiermit in nicht zugelassenen

Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Zigaretten herstellte, die sodann

unter der Marke „Marlboro“ in Deutschland vertrieben wurden. Die insoweit

nach § 11 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Satz 1 TabStG entstandenen Steuern wurden

nicht entrichtet. Der Tatbeitrag des Angeklagten bestand nach den Urteilsfest-

stellungen einerseits darin, dass er bei der Beschaffung des Tabakfeinschnitts

in Argentinien beteiligt war, wo er für den vorgeblichen Endempfänger auftrat.

Bei diesem handelte es sich um eine in Kroatien, das zur Tatzeit noch nicht

Mitglied der Europäischen Union war, ansässige Firma. Nachdem der Tabak-

feinschnitt aus Argentinien ordnungsgemäß an die belgische Firma T. ,

die Inhaberin eines Steuerlagers war, geliefert worden war, veranlasste der An-

geklagte nacheinander sieben Einzeltransporte mit Tabakfeinschnitt an die von

ihm vertretene kroatische Firma im Steueraussetzungsverfahren, aus dem die

Transporte dann jeweils entzogen wurden.

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2. Entgegen der Auffassung der Revision hält der Schuldspruch auch zur

Frage des Konkurrenzverhältnisses der Taten rechtlicher Nachprüfung stand.

Den Urteilsgründen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der

Angeklagte an jedem der sieben verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte,

die jeweils aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, unterstüt-

zend mitwirkte (UA S. 5). Er leistete zu jeder der Haupttaten durch selbständige

Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB. Die Beihilfe-

handlungen stehen daher zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53

StGB; vgl. BGH wistra 2008, 217). Der Umstand, dass der Angeklagte bereits

bei der Anbahnung des Gesamtgeschäfts und an der Beschaffung des Tabaks

durch die belgische Firma T. in Argentinien beteiligt war, welche den

Tabak zunächst in einem Steuerlager zwischenlagerte, bevor das Steueraus-

setzungsverfahren eröffnet wurde, führt angesichts seiner Mitwirkung an den

einzelnen Tabaktransporten zu keiner anderen Beurteilung des Konkurrenzver-

hältnisses. Zur Klarstellung berichtigt der Senat das offensichtliche Schreibver-

sehen der Strafkammer „Beihilfe zur Steuerverkürzung“ im Urteilstenor in „Bei-

hilfe zur Steuerhinterziehung“ (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354

Rdn. 33).

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3. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand.

Zwar setzt die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 370

Abs. 3 AO beim Gehilfen eine eigenständige Bewertung aller Umstände ein-

schließlich seines Tatbeitrages voraus (vgl. BGH NStZ 1983, 217; wistra 2007,

461; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl. § 370 AO

Rdn. 267). Das Landgericht durfte daher beim Angeklagten nicht allein deshalb

vom - gemäß §§ 27, 49 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO

ausgehen, weil die Taten bei den Haupttätern als besonders schwere Fälle der

Steuerhinterziehung zu qualifizieren waren. Gleichwohl ist die Strafrahmenwahl

des Landgerichts nicht zu beanstanden. Angesichts der Einbindung des Ange-

klagten in die Aktivitäten einer international operierenden Tätergruppe, die im

großen Stil und mit großer krimineller Energie in illegal eingerichteten Fabrikati-

onsstätten Zigaretten herstellte und unversteuert unter Markenbezeichnungen

veräußerte (UA S. 3, 13), kam bei dem hier vorliegenden Tatbild mit einem Ge-

samtsteuerschaden von weit mehr als 10 Mio. Euro auch bei den Unterstüt-

zungshandlungen des Angeklagten nur die Annahme besonders schwerer Fälle

im Sinne des § 370 Abs. 3 AO in Betracht. Dass der Angeklagte auf eine seiner

Stellung und seiner Aufgabe im Tatgeschehen entsprechende Entlohnung ver-

zichtet haben könnte, ist weder festgestellt, noch wird dies vom Angeklagten

behauptet. Der Senat schließt zudem aus, dass sich in den Fällen fünf bis sie-

ben der Urteilsgründe die geringfügige Überschreitung des gemäß § 4 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. c TabStG in der Fassung vom 23. Dezember 2003 maßgeblichen

Tabaksteuersatzes für Zigaretten durch die Strafkammer um knapp 0,13 Cent

pro Zigarette auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander