Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2008 – 5 StR 423/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 28. Mai 2008 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; bei dem Angeklag-

ten D. wird in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im

Maßstab 1:1 angerechnet.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtmittel.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, bedarf es bei dem

Angeklagten D. keiner Wiedereinsetzung, weil er die Revision fristgerecht

begründet hat. Die unterbliebene Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB

hält der Überprüfung stand; die dem Sachverständigen folgenden Ausfüh-

rungen des Landgerichts sind hinreichend tragfähig. Der insoweit gestellte

Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hindert den Senat nicht an

einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO im Beschlusswege (BGHR

StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).

Der gestern beim Senat eingegangene Verteidigerschriftsatz vom

8. September 2008 ist berücksichtigt worden.

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