BGH Beschluss vom 17.09.2008 – 5 StR 423/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 28. Mai 2008 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; bei dem Angeklag-
ten D. wird in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im
Maßstab 1:1 angerechnet.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtmittel.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, bedarf es bei dem
Angeklagten D. keiner Wiedereinsetzung, weil er die Revision fristgerecht
begründet hat. Die unterbliebene Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB
hält der Überprüfung stand; die dem Sachverständigen folgenden Ausfüh-
rungen des Landgerichts sind hinreichend tragfähig. Der insoweit gestellte
Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hindert den Senat nicht an
einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO im Beschlusswege (BGHR
StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).
Der gestern beim Senat eingegangene Verteidigerschriftsatz vom
8. September 2008 ist berücksichtigt worden.
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