BGH Beschluss vom 17.09.2008 – III ZA 7/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2008
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die
Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
für die von ihm beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2008 - 4 U 144/07 - wird
zurückgewiesen. Eine derartige Beschwerde bietet keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat weder grundsätz-
liche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Gleichzeitig wird der Antrag auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil zurückgewiesen,
weil ein solcher Antrag auch im Verfahren der Nichtzulassungsbe-
schwerde nur von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwalt gestellt werden kann; dies gilt auch, wenn - wie
hier - für die Durchführung dieser Beschwerde zunächst die Bewil-
ligung von Prozesskostenhilfe beantragt worden ist; daneben hat
es der Beklagte auch versäumt, in der Berufungsinstanz einen
Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (vgl. BGH,
Beschluss vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - NJW-RR 2004, 936).
Schlick
Hucke
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.06.2007 - 3 O 260/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 U 144/07 -