Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2008 – III ZA 7/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2008

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die

Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

für die von ihm beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulas-

sung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2008 - 4 U 144/07 - wird

zurückgewiesen. Eine derartige Beschwerde bietet keine hinrei-

chende Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat weder grundsätz-

liche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gleichzeitig wird der Antrag auf einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil zurückgewiesen,

weil ein solcher Antrag auch im Verfahren der Nichtzulassungsbe-

schwerde nur von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelasse-

nen Rechtsanwalt gestellt werden kann; dies gilt auch, wenn - wie

hier - für die Durchführung dieser Beschwerde zunächst die Bewil-

ligung von Prozesskostenhilfe beantragt worden ist; daneben hat

es der Beklagte auch versäumt, in der Berufungsinstanz einen

Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (vgl. BGH,

Beschluss vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - NJW-RR 2004, 936).

Schlick

Hucke

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.06.2007 - 3 O 260/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 U 144/07 -