BGH Urteil vom 17.09.2008 – IV ZR 155/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. September 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen
Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 1. August
2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der
6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 4. Mai
2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts
Karlsruhe vom 24. November 2006 geändert.
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß
ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgut-
schrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31. De-
zember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente
nicht verbindlich festlegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
Streitwert: 3.528,03 €
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-
cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-
nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-
vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-
satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-
lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-
parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom
1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-
sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-
de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und
durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-
setzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-
lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-
wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte
Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten
übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht
eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-
den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-
endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-
satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-
rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen
kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten
werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-
gen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver-
sicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4,
33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit
§ 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ih-
rer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr-
gang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre
pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr
der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84
Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Mul-
tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbe-
schäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS).
Die am 4. Juli 1971 geborene und somit einem rentenfernen Jahr-
gang zugehörige Klägerin und die Beklagte streiten über die Zulässigkeit
der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für ren-
tenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgut-
schrift von 33,79 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von
monatlich 135,16 €). Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihr
bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Hö-
he des geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundele-
gung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Be-
klagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versi-
cherungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung
der Beklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in ver-
schiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente
zugrunde zu legen. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung
unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für
rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von
den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die
mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der
ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen
wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten
Besitzstand der Klägerin.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Be-
klagte verpflichtet,
die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag der Klägerin nicht unter Verwendung des so genannten Nähe- rungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenaus- kunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu be- rechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt
die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt
mit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge weiter, hilfsweise begehrt sie
die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift den Wert der bis
zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des
Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarif-
vertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen
Satzung umgesetzten Systemwechsel als solchen bestünden keine
rechtlichen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Er-
rechnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen
folgend die Beklagte frei gewesen, soweit sie nicht in erdiente Anwart-
schaften eingegriffen hätten.
Ein solcher Eingriff liege bei der Klägerin nicht vor, so dass ihr in-
soweit geltend gemachte Ansprüche nicht zustünden. Ein Eingriff in die
erdiente Anwartschaft sei nur gegeben, wenn ein Versicherter zum Um-
stellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versiche-
rungsfalles nach der alten Satzung eine wesentlich höhere Leistung er-
halten hätte als sie sich auf der Grundlage der erteilten Startgutschrift
ergibt. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass ihr Arbeitgeber als Beteiligter bei der Beklagten zum
31. Dezember 2002 ausgeschieden sei und daher nach den §§ 23 Abs. 1
Satz 2, 37 Abs. 1b VBLS a.F. auch nur ein Anspruch auf Zahlung einer
Versicherungsrente (§ 44 VBLS a.F.) in Betracht gekommen wäre.
Indes sei die den Startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtli-
che gesetzliche Rente auch für Versicherte der rentenfernen Jahrgänge
nicht ausnahmslos nach dem so genannten Näherungsverfahren, son-
dern auf Antrag des jeweiligen Versicherten anhand einer konkreten
Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherers zu berechnen. Die
Übergangsregelung für die rentenfernen Jahrgänge benachteilige letzte-
re unangemessen gegenüber den rentennahen Jahrgängen. Ein sachli-
cher Grund für diese Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht er-
sichtlich.
Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Alters-
faktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstel-
lungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so
gleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit
dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergeb-
nis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor
zu multiplizieren.
Entgegen der Ansicht der Klägerin müsse die Errechnung der zum
31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Be-
rücksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zu-
satzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen fol-
gend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR
2000, 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei
der Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente
nicht berücksichtigt werden.
II. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils
ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ
174, 127 ff.) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Sat-
zung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert
und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-
dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen
schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom
2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz.
Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei
denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-
sicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-
gen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-
rungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und stän-
dig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 ei-
nen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt
und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht
voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der
sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen be-
schränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung er-
mächtigt (BGHZ 174, 127 unter Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Sat-
zungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers
als Versichertem möglich (BGHZ aaO unter Tz. 25 m.w.N.). Für den Sys-
temwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (BGHZ aaO
unter Tz. 26).
2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste-
henden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangs-
bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage,
inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten
verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese
Rechte wahren (BGHZ aaO unter Tz. 27). Für die Ermittlung der Start-
gutschriften rentenferner Pflichtversicherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und
4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit
§ 18 Abs. 2 BetrAVG eine Übergangsregelung getroffen worden. Sie zielt
darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer
Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungs-
stichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Be-
triebsrentensystem zu übertragen (BGHZ aaO unter Tz. 39).
a) Diese Übergangsregelung ist im Grundsatz nicht zu beanstan-
den (BGHZ aaO unter Tz. 11 und 64). Das gilt auch, soweit sie durch
Festschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Umstel-
lungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1
Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1
BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu
Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den
Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt (BGHZ
aaO unter Tz. 77-79).
Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters-
faktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilneh-
men, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dy-
namisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33
Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschrie-
benen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonus-
punkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an
den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme
größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafte-
ten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien ge-
wählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisie-
rung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung
zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die
Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten
(BGHZ aaO unter Tz. 77-81).
Eine Verletzung höherrangigen Rechts kann schließlich weder dar-
in gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen
Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen
- insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in
dem Umstand, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermitt-
lung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige
Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung
keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet.
Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt
(BGHZ aaO unter Tz. 82-101).
b) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für
die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu
bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1
Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von
Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so ge-
nannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all-
gemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im
Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (BGHZ aaO unter Tz. 102-
121).
Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Über-
gangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls an-
derweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam
(BGHZ aaO unter Tz. 120).
c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3
Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79
Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Start-
gutschriftenberechnung zugrunde zu
legende Versorgungssatz von
2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (BGHZ aaO unter
Tz. 122-140). Dieser Versorgungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom
14. November 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (BGHZ aaO unter
Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfer-
nen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarif-
vertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht
darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Er-
werb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre
in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein
überproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern
sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer An-
forderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer ab-
geschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem
handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten
(BGHZ aaO unter Tz. 133-138).
3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-
bende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom
1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirk-
samkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich
die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79
Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen
Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die
der Klägerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen
Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis
zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des
Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. BGHZ
aaO unter Tz. 141).
Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken.
Dem weitergehenden Begehren der Klägerin, die durch den Wegfall der
unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der
Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest
bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgut-
schrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG
geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge-
richtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht ge-
boten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten,
eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusam-
menhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der aus-
schließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2006 - 10 C 614/03 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.05.2007 - 6 S 1/07 -