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BGH Urteil vom 17.09.2008 – IV ZR 155/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. September 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen

Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 1. August

2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt,

die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der

6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 4. Mai

2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts

Karlsruhe vom 24. November 2006 geändert.

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß

ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgut-

schrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31. De-

zember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Ein-

tritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente

nicht verbindlich festlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden

zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander

aufgehoben.

Streitwert: 3.528,03 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-

cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-

nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-

vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-

satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-

lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-

parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom

1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-

sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-

de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und

durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-

setzt.

2

Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-

lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-

wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte

Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten

übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht

eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-

den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-

endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-

satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-

rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen

kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten

werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-

gen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver-

sicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4,

33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit

§ 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ih-

rer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr-

gang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre

pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr

der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84

Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Mul-

tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbe-

schäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS).

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Die am 4. Juli 1971 geborene und somit einem rentenfernen Jahr-

gang zugehörige Klägerin und die Beklagte streiten über die Zulässigkeit

der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für ren-

tenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgut-

schrift von 33,79 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von

monatlich 135,16 €). Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihr

bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Hö-

he des geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundele-

gung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Be-

klagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versi-

cherungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung

der Beklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in ver-

schiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente

zugrunde zu legen. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung

unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für

rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von

den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die

mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der

ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen

wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten

Besitzstand der Klägerin.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der

Klägerin hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Be-

klagte verpflichtet,

die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag der Klägerin nicht unter Verwendung des so genannten Nähe- rungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenaus- kunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu be- rechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.

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Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt

die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt

mit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge weiter, hilfsweise begehrt sie

die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift den Wert der bis

zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des

Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarif-

vertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen

Satzung umgesetzten Systemwechsel als solchen bestünden keine

rechtlichen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Er-

rechnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen

folgend die Beklagte frei gewesen, soweit sie nicht in erdiente Anwart-

schaften eingegriffen hätten.

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Ein solcher Eingriff liege bei der Klägerin nicht vor, so dass ihr in-

soweit geltend gemachte Ansprüche nicht zustünden. Ein Eingriff in die

erdiente Anwartschaft sei nur gegeben, wenn ein Versicherter zum Um-

stellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versiche-

rungsfalles nach der alten Satzung eine wesentlich höhere Leistung er-

halten hätte als sie sich auf der Grundlage der erteilten Startgutschrift

ergibt. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall unter Berücksichtigung des

Umstandes, dass ihr Arbeitgeber als Beteiligter bei der Beklagten zum

31. Dezember 2002 ausgeschieden sei und daher nach den §§ 23 Abs. 1

Satz 2, 37 Abs. 1b VBLS a.F. auch nur ein Anspruch auf Zahlung einer

Versicherungsrente (§ 44 VBLS a.F.) in Betracht gekommen wäre.

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Indes sei die den Startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtli-

che gesetzliche Rente auch für Versicherte der rentenfernen Jahrgänge

nicht ausnahmslos nach dem so genannten Näherungsverfahren, son-

dern auf Antrag des jeweiligen Versicherten anhand einer konkreten

Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherers zu berechnen. Die

Übergangsregelung für die rentenfernen Jahrgänge benachteilige letzte-

re unangemessen gegenüber den rentennahen Jahrgängen. Ein sachli-

cher Grund für diese Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht er-

sichtlich.

10

Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Alters-

faktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstel-

lungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so

gleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit

dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergeb-

nis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor

zu multiplizieren.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin müsse die Errechnung der zum

31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Be-

rücksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zu-

satzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen fol-

gend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR

2000, 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei

der Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente

nicht berücksichtigt werden.

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II. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils

ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ

174, 127 ff.) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Sat-

zung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert

und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-

dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen

schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom

2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz.

Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei

denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-

sicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-

gen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-

rungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und stän-

dig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 ei-

nen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt

und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht

voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der

sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen be-

schränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung er-

mächtigt (BGHZ 174, 127 unter Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Sat-

zungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers

als Versichertem möglich (BGHZ aaO unter Tz. 25 m.w.N.). Für den Sys-

temwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (BGHZ aaO

unter Tz. 26).

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2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste-

henden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangs-

bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage,

inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten

verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese

Rechte wahren (BGHZ aaO unter Tz. 27). Für die Ermittlung der Start-

gutschriften rentenferner Pflichtversicherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und

4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit

§ 18 Abs. 2 BetrAVG eine Übergangsregelung getroffen worden. Sie zielt

darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer

Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungs-

stichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Be-

triebsrentensystem zu übertragen (BGHZ aaO unter Tz. 39).

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a) Diese Übergangsregelung ist im Grundsatz nicht zu beanstan-

den (BGHZ aaO unter Tz. 11 und 64). Das gilt auch, soweit sie durch

Festschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Umstel-

lungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1

Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1

BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu

Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den

Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt (BGHZ

aaO unter Tz. 77-79).

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Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters-

faktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilneh-

men, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dy-

namisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33

Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschrie-

benen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonus-

punkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an

den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme

größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafte-

ten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien ge-

wählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisie-

rung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung

zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu

beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die

Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten

(BGHZ aaO unter Tz. 77-81).

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Eine Verletzung höherrangigen Rechts kann schließlich weder dar-

in gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen

Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen

- insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in

dem Umstand, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermitt-

lung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige

Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung

keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet.

Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt

(BGHZ aaO unter Tz. 82-101).

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b) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für

die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu

bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1

Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2

Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von

Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so ge-

nannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all-

gemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im

Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (BGHZ aaO unter Tz. 102-

121).

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Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Über-

gangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls an-

derweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam

(BGHZ aaO unter Tz. 120).

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c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3

Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79

Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Start-

gutschriftenberechnung zugrunde zu

legende Versorgungssatz von

2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (BGHZ aaO unter

Tz. 122-140). Dieser Versorgungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom

14. November 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (BGHZ aaO unter

Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG

verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfer-

nen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarif-

vertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht

darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Er-

werb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre

in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein

überproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern

sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer An-

forderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer ab-

geschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem

handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten

(BGHZ aaO unter Tz. 133-138).

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3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-

bende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom

1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirk-

samkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich

die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79

Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen

Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die

der Klägerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen

Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis

zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des

Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. BGHZ

aaO unter Tz. 141).

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Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken.

Dem weitergehenden Begehren der Klägerin, die durch den Wegfall der

unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der

Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest

bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgut-

schrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG

geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge-

richtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht ge-

boten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten,

eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusam-

menhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der aus-

schließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

AG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2006 - 10 C 614/03 -

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.05.2007 - 6 S 1/07 -