BGH Urteil vom 17.09.2008 – IV ZR 64/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. September 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren
gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 15. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, Felsch und Dr. Franke
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der
6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Ja-
nuar 2005 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts
Karlsruhe vom 15. September 2004 wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß
ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgut-
schrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31. De-
zember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt
des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht
verbindlich festlegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
Streitwert: 4.028,98
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-
cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-
nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-
vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-
satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-
lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-
parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom
1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-
sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-
de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und
durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-
setzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-
lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-
wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte
Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten
übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht
eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-
den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-
endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-
satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-
rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen
kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten
werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-
gen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versi-
cherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33
Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18
Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ihrer Zu-
gehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang er-
halten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflicht-
versichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der
Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Ver-
sorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multipli-
kation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäfti-
gungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS).
Die am 22. Oktober 1949 geborene und somit einem rentenfernen
Jahrgang zugehörige Klägerin, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer
zwischen ihr und ihrem Arbeitgeber am 1. Oktober 2002 getroffenen Ver-
einbarung vom 1. Februar 2004 bis 31. Januar 2009 als Altersteilzeitar-
beitsverhältnis fortgeführt wird, und die Beklagte streiten über die Zuläs-
sigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung
für rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Start-
gutschrift von 53,63 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von
monatlich 214,52 €). Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihr
bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Hö-
he des geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundele-
gung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Be-
klagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versi-
cherungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung
der Beklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in ver-
schiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente
zugrunde zu legen. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung
unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für
rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von
den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die
mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der
ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen
wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten
Besitzstand der Klägerin.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Be-
klagte verpflichtet,
der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindes- tens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezem- ber 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ent- spreche, und
die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag der Klägerin nicht unter Verwendung des so genannten Nä- herungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Ren- tenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträ- gers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision. Die Klägerin
verfolgt mit der Anschlussrevision ihre bisherigen, weitergehenden An-
träge weiter. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass die ihr erteilte
Startgutschrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten An-
wartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Be-
triebsrente nicht verbindlich festlege.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarif-
vertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten in ihrer neuen Sat-
zung umgesetzten Systemwechsel als solchen bestünden keine rechtli-
chen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Errech-
nung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen fol-
gend die Beklagte allerdings nur insoweit frei gewesen, als sie nicht in
erdiente Anwartschaften eingegriffen hätten. Als erdiente Anwartschaft
könne nicht nur angesehen werden, was sich als Versicherungsrente
zum 31. Dezember 2001 ergeben hätte. In § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV
vom 4. November 1966 sei vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass der
Pflichtversicherte "eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungs-
rente" solle erwerben können. Wer die Wartezeit erfüllt habe, habe bei
bis zum Zeitpunkt der Verrentung fortbestehendem Arbeitsverhältnis
grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgungsrente erworben. Daraus
sei bereits für die Zeit vor Erreichen des Rentenalters eine gesicherte
Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft abzuleiten, in die nicht ohne
Weiteres eingegriffen werden könne.
Ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft liege vor, wenn ein Versi-
cherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des System-
wechsels nach altem Recht eine wesentlich höhere Leistung als in der
Startgutschrift ausgewiesen erhalten hätte. Das lasse sich nicht abstrakt,
sondern nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Beklagten vorge-
legten Berechnungen sei jedenfalls zur Zeit des Systemwechsels eine
überaus große Verminderung der errechneten Rentenanwartschaft fest-
zustellen, die sich meist noch über einen langen Zeitraum erstrecke. Die
jeweilige Verminderung stelle einen erheblichen Eingriff in die erdiente
Anwartschaft dar. Auch die Klägerin sei von einem solch erheblichen
Eingriff betroffen.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht unterstellt werden,
dass die Tarifvertragsparteien derartige Eingriffe beabsichtigt hätten
oder sich auch nur bewusst gewesen seien, dass in einer nicht unerheb-
lichen Zahl von Fällen der Betrag der Startgutschrift geringer ausfallen
werde als die Versicherungsrente nach altem Satzungsrecht. Dem Tarif-
vertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) lasse sich nur ent-
nehmen, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punk-
temodell ersetzt und die im Gesamtversorgungssystem erworbenen An-
wartschaften in dieses Punktemodell überführt werden sollten. Anderes
gehe auch aus dem Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 nicht
hervor. Der Vortrag der Beklagten zu ihrer finanziellen Situation und der
ihrer Beteiligten besage ebenfalls noch nichts darüber, ob die Tarifver-
tragsparteien einen derartigen Eingriff gewollt hätten. Die Beklagte habe
selbst geltend gemacht, dass die Systemumstellung zu keinem Eingriff in
erdiente oder unverfallbare Anwartschaften geführt habe. Sie sei mithin
offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifvertrages Alters-
versorgung vom 1. März 2002 abgewichen.
Der somit unbeabsichtigte Eingriff in bestehende Anwartschaften
der Versicherten stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Letz-
tere müsse von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung ge-
schlossen werden, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der
Vertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Regelung nach objektiver
Betrachtung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifver-
tragsparteien die Lücke mit der von ihm, dem Berufungsgericht, getroffe-
nen Regelung geschlossen hätten, wenn sie sich des Eingriffs in ge-
schützte Anwartschaften bewusst gewesen wären.
Weiter fordert das Berufungsgericht, dass die den Startgutschriften
zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch für Versicher-
te der rentenfernen Jahrgänge nicht ausnahmslos nach dem so genann-
ten Näherungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versicherten
anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversi-
cherers zu berechnen sei. Die Übergangsregelung für die rentenfernen
Jahrgänge benachteilige letztere unangemessen gegenüber den renten-
nahen Jahrgängen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung
(Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht ersichtlich.
Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Alters-
faktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstel-
lungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so
gleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit
dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergeb-
nis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor
zu multiplizieren.
Entgegen der Ansicht der Klägerin müsse die Errechnung der zum
31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Be-
rücksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zu-
satzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen fol-
gend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR
2000, 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei
der Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente
nicht berücksichtigt werden.
Schließlich bestehen nach Auffassung des Berufungsgerichts gegen für
Altersteilzeitvereinbarungen und Vorruhestand in § 79 Abs. 3 VBLS ge-
troffene Stichtagsregelung keine Bedenken, auch wenn diese nicht auf
den Tag der Veröffentlichung der Satzungsänderung im Bundesanzeiger,
sondern auf einen früheren Termin, nämlich den 14. November 2001 als
den Tag abstelle, an dem die Endfassung des Altersvorsorgeplans 2001
erstellt worden sei. Dort sei unter Textziffer 3.4.3 das Übergangsrecht
bereits hinreichend verdeutlicht worden, und es sei davon auszugehen,
dass der Altersvorsorgeplan den Versicherten über Medien und Doku-
mentationen im Internet ausreichend zugänglich gemacht worden sei.
Der Stichtag sei damit nicht willkürlich gewählt worden.
II. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils
ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ
174, 127 ff.) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Sat-
zung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert
und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-
dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen
schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom
2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz.
Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei
denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-
sicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-
gen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-
rungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und stän-
dig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 ei-
nen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt
und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht
voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der
sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen be-
schränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung er-
mächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 =
Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher oh-
ne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Se-
natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). Für
den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Se-
natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26).
2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste-
henden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangs-
bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage,
inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten
verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese
Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 =
Tz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversi-
cherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1
und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Über-
gangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen
Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem
Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewor-
denen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu über-
tragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39).
a) Diese Übergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom
14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das
gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berech-
nungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1
ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts
und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in
einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Be-
reich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb =
Tz. 77-79).
Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters-
faktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilneh-
men, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dy-
namisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33
Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschrie-
benen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonus-
punkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an
den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme
größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafte-
ten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien ge-
wählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisie-
rung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung
zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die
Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten
(Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d, bb bis dd =
Tz. 77-81).
Eine Verletzung höherrangigen Rechts kann schließlich weder dar-
in gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen
Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen
- insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in
dem Umstand, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermitt-
lung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige
Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung
keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet.
Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt
(aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101).
b) Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Beden-
ken gegen die in § 79 Abs. 3 VBLS getroffene Übergangsregelung für
Versicherte, welche eine Altersteilzeit-Vereinbarung getroffen haben, hat
das Berufungsgericht, auf dessen Ausführungen der Senat Bezug nimmt,
mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Es hat zu Recht ange-
nommen, dass sich die Wahl des Stichtages vom 14. November 2001 auf
sachliche Erwägungen stützt. Durch die Vereinbarung einer Altersteil-
zeitbeschäftigung ist im Übrigen auch das allein nach den oben darge-
legten Maßstäben geschützte Vertrauen von Versicherten in die Höhe
der von ihnen erdienten Rentenanwartschaft nicht erweitert worden. Bei
der Klägerin kommt hinzu, dass ihre Altersteilzeit-Vereinbarung erst am
1. Oktober 2002, mithin mehr als ein halbes Jahr nach Abschluss des
ATV vom 1. März 2002, getroffen wurde, dessen § 33 Abs. 3 überein-
stimmend mit der jetzigen Satzungsregelung in § 79 Abs. 3 VBLS bereits
bestimmte, dass lediglich für diejenigen Versicherten, die schon vor dem
14. November 2001 eine Altersteilzeit-Vereinbarung mit ihrem Arbeitge-
ber getroffen hatten, ohne Rücksicht auf die sonst maßgebliche Unter-
scheidung zwischen rentenfernen und rentennahen Versicherten die
Startgutschrift im Wesentlichen nach Maßgabe der Bestimmungen der al-
ten Satzung der Beklagten zu errechnen sei. Schon deshalb konnte die
Klägerin bei Abschluss ihrer Altersteilzeitvereinbarung nicht mehr darauf
vertrauen, dass auch ihre spätere Betriebsrente ungeachtet der anste-
henden und von den Tarifvertragsparteien bereits bindend vereinbarten
Systemumstellung und Übergangsregelung weiterhin nach den Berech-
nungsregeln der früheren Satzung der Beklagten zu ermitteln sei.
c) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für
die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu
bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1
Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von
Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so ge-
nannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all-
gemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im
Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 =
Tz. 102-121).
Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Über-
gangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls an-
derweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Se-
natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120).
d) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3
Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79
Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Start-
gutschriftenberechnung zugrunde zu
legende Versorgungssatz von
2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom
14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versor-
gungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im
Einzelnen ausgeführt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer
sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleich-
behandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die
selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht
mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeit-
nehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente
(100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeits-
leben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportio-
nale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon
auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen
eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen
Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Be-
ruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom
14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138).
3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-
bende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom
1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirk-
samkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich
die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79
Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen
Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die
der Klägerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen
Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis
zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des
Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Se-
natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141).
Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken.
Dem weitergehenden Begehren der Klägerin, die durch den Wegfall der
unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der
Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest
bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgut-
schrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG
geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge-
richtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht ge-
boten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten,
eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusam-
menhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der aus-
schließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.09.2004 - 2 C 213/03 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2005 - 6 S 18/04 -