BGH Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZR 134/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer
am 18. September 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
30. Juni 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
69.115,87 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen stellen sich nicht. Zu
Recht hat das Berufungsgericht ein Bargeschäft verneint. Dies steht im Ein-
klang mit der Senatsrechtsprechung. Danach ist bei längerwährenden Ver-
tragsbeziehungen, wie vorliegend gegeben, für die Annahme eines Barge-
schäfts zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeit-
lich oder gegenständlich teilbar und zeitnah - entweder in Teilen oder ab-
schnittsweise - ausgetauscht werden. Wenn zwischen dem Beginn der anwaltli-
chen Tätigkeit und der Erbringung einer Gegenleistung mehr als 30 Tage lie-
gen, ist ein Bargeschäft zu verneinen. Bei Anforderung eines Vorschusses ist
eine anfechtungsrechtliche Bargeschäftsausnahme nur dann anzunehmen,
wenn in regelmäßigen Abständen Vorschüsse eingefordert werden, die in etwa
dem Wert seiner inzwischen entfalteten oder in den nächsten 30 Tagen noch zu
erbringenden Tätigkeit entsprechen. Ferner kann vereinbart werden, Teilleis-
tungen gegen entsprechende Vergütungen zu erbringen (BGHZ 167, 190, 201
Rn. 36; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, WM 2008, 229, 230
Rn. 20).
Diese Voraussetzungen treffen auf den eingeforderten Abschlagsbetrag
von 100.000 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, auf den die Schuldnerin
nur eine Teilleistung von allenfalls 69.115,87 € erbracht hat, erkennbar nicht zu.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.12.2004 - 9 O 188/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 30.06.2005 - 13 U 36/05 -