Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZR 134/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Fischer

am 18. September 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

30. Juni 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

69.115,87 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen stellen sich nicht. Zu

Recht hat das Berufungsgericht ein Bargeschäft verneint. Dies steht im Ein-

klang mit der Senatsrechtsprechung. Danach ist bei längerwährenden Ver-

tragsbeziehungen, wie vorliegend gegeben, für die Annahme eines Barge-

schäfts zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeit-

lich oder gegenständlich teilbar und zeitnah - entweder in Teilen oder ab-

schnittsweise - ausgetauscht werden. Wenn zwischen dem Beginn der anwaltli-

chen Tätigkeit und der Erbringung einer Gegenleistung mehr als 30 Tage lie-

gen, ist ein Bargeschäft zu verneinen. Bei Anforderung eines Vorschusses ist

eine anfechtungsrechtliche Bargeschäftsausnahme nur dann anzunehmen,

wenn in regelmäßigen Abständen Vorschüsse eingefordert werden, die in etwa

dem Wert seiner inzwischen entfalteten oder in den nächsten 30 Tagen noch zu

erbringenden Tätigkeit entsprechen. Ferner kann vereinbart werden, Teilleis-

tungen gegen entsprechende Vergütungen zu erbringen (BGHZ 167, 190, 201

Rn. 36; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, WM 2008, 229, 230

Rn. 20).

3

Diese Voraussetzungen treffen auf den eingeforderten Abschlagsbetrag

von 100.000 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, auf den die Schuldnerin

nur eine Teilleistung von allenfalls 69.115,87 € erbracht hat, erkennbar nicht zu.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.12.2004 - 9 O 188/04 -

OLG Celle, Entscheidung vom 30.06.2005 - 13 U 36/05 -