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BGH Urteil vom 06.12.2007 – IX ZR 113/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. Dezember 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 142

Zur Frage des Bargeschäfts bei Leistungen eines Rechtsanwalts, den der

Schuldner mit der Stellung des Insolvenzantrages und der Entwicklung eines

Insolvenzplanes beauftragt hat.

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt

LG Darmstadt

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2006 wird

auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. September 2002 eröffneten Insol-

venzverfahren über das Vermögen der S. AG (im

Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin ist Muttergesellschaft der ebenfalls

insolventen S. GmbH (nachfolgend: GmbH), mit der

sie durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbunden war.

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In einer Stellungnahme vom 30. April 2002 im Auftrag des Vorstands der

Schuldnerin kam die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B.

AG zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht ausschließen, dass den Konzernge-

sellschaften im Zeitraum von Mai bis Juli 2002 Zahlungsunfähigkeit drohe. Dar-

aufhin bat der Vorstandsvorsitzende der Schuldnerin den Beklagten, ein Insol-

venzplanverfahren für die Schuldnerin vorzubereiten. Die Rechtsanwälte und

Wirtschaftsprüfer Haarmann H. & P.

führten

in einer

gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Mai 2002 aus, dass die Konzerngesell-

schaften spätestens seit dem 10. Mai 2002 zahlungsunfähig seien. Der Beklag-

te richtete am 21. Mai 2002 zwei gleich lautende Schreiben an die Schuldnerin

und die GmbH, in denen er diesen die "insolvenzrechtliche Beratung und Be-

gleitung" eines erforderlich werdenden Insolvenzverfahrens für eine Pauschal-

vergütung von jeweils 100.000 € nebst 16 v.H. Umsatzsteuern anbot und die

Überweisung dieser Beträge auf sein angegebenes Bankkonto erbat. Am

28. Mai 2002 fand eine Besprechung statt, an der unter anderem der Beklagte,

die Vorstandsmitglieder der Schuldnerin und Vertreter mehrerer Gläubigerban-

ken teilnahmen. Noch am selben Tag überwies die Schuldnerin 232.000 € an

den Beklagten. Am 29. Mai 2002 erteilten die Schuldnerin und die GmbH dem

Beklagten jeweils Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer Interessen im Zusammen-

hang mit der Sanierung und gegebenenfalls in einem Insolvenzverfahren. Der

Beklagte beantragte am 30. Mai 2002 für beide Gesellschaften die Eröffnung

des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit.

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Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 kündigten die Schuldnerin und die

GmbH die Mandate gegenüber dem Beklagten und widerriefen die erteilten

Vollmachten aufgrund von Beschlüssen der vorläufigen Gläubigerausschüsse.

Nach Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der beiden Gesell-

schaften schlossen der Kläger und der Insolvenzverwalter der GmbH eine Ver-

einbarung dahingehend, dass der Kläger Rückzahlungsansprüche wegen des

gesamten an den Beklagten überwiesenen Betrags geltend machen und hier-

von 25 % an die Insolvenzmasse der GmbH abführen sollte.

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Mit seiner Klage verlangt der Kläger Rückzahlung des von der Schuldne-

rin geleisteten Honorars. Er hat die Zahlung und hilfsweise auch die Beratungs-

verträge angefochten. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Mit der vom

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Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageab-

weisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Die Rüge fehlender Entscheidungsgründe gemäß § 547 Nr. 6 ZPO er-

hebt die Revision gegen das Berufungsurteil ohne Erfolg.

Eine Entscheidung ist nicht mit Gründen im Sinne dieser Vorschrift ver-

sehen, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen

und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeb-

lich waren. Der gänzlich fehlenden Begründung ist der Fall gleichzusetzen, dass

zwar Gründe vorhanden sind, diese aber ganz unverständlich und verworren

sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für

die Entscheidung maßgebend waren (BGHZ 39, 333, 337). Das Berufungsurteil

hat lediglich eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bes-

tätigung der angefochtenen Entscheidung zu enthalten (§ 540 Abs. 1 Satz 1

Nr. 2 ZPO). Ist der Parteivortrag im Berufungsverfahren ergänzt worden, muss

das Berufungsgericht im Urteil auch kurz begründen, weshalb es dem erstin-

stanzlichen Urteil in vollem Umfang folgt (BGHZ 156, 216, 218).

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Vorliegend hat sich das Berufungsgericht uneingeschränkt der Begrün-

dung des Landgerichts angeschlossen. Die folgenden Ausführungen lassen in

einer Gesamtbetrachtung mit den erstinstanzlichen Urteilsgründen erkennen,

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welche Überlegungen für die Bestätigung des Ersturteils maßgebend waren.

Das gilt auch im Hinblick auf den zweitinstanzlich ergänzten Vortrag des Be-

klagten.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-

prüfung im Ergebnis stand.

1. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen

des Landgerichts angenommen, der Kläger könne Rückzahlung des gesamten

an den Beklagten gezahlten Honorars unter dem Gesichtspunkt der Insolvenz-

anfechtung wegen inkongruenter Deckung verlangen. Die Zahlung habe die

Insolvenzgläubiger benachteiligt. Der Beklagte habe dadurch im letzten Monat

vor dem Eröffnungsantrag eine Befriedigung erlangt, die er nicht in der Art und

auch nicht zu der Zeit zu beanspruchen gehabt habe. Die Schuldnerin habe das

Vertragsangebot des Beklagten vom 21. Mai 2002 allenfalls konkludent durch

die Überweisung des Honorars am 28. Mai 2002 angenommen. Werde der An-

spruch erst durch die Zahlung begründet, sei die Deckung inkongruent. In Be-

zug auf den für die GmbH geleisteten Teilbetrag lägen die Voraussetzungen

des § 131 InsO schon deshalb vor, weil die Zahlung der Schuldnerin nicht als

Annahme des an die GmbH gerichteten Vertragsangebots angesehen werden

könne.

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Bei Annahme eines Vertragsschlusses des Beklagten mit beiden Gesell-

schaften sei diese dennoch mangels Fälligkeit des Honoraranspruchs inkon-

gruent. Aus der Vorleistung könne nicht auf eine entsprechende Pflicht ge-

schlossen werden. Soweit die Schuldnerin das Honorar für die GmbH bezahlt

habe, ergebe sich die Inkongruenz auch daraus, dass der Beklagte eine Zah-

lung aus dem Vermögen der Schuldnerin erhalten habe, obwohl diese ihm den

Betrag nicht geschuldet habe. Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nach

§ 142 InsO seien nicht gegeben. Der Anspruch der beiden Gesellschaften auf

Beratungsleistungen des Beklagten stelle keine unmittelbare Gegenleistung für

die Zahlung dar. Der Beklagte habe auch unter der Annahme eines Vertrags-

schlusses am 28. Mai 2002 allenfalls Anspruch auf einen angemessenen Vor-

schuss für seine unmittelbar bevorstehenden Leistungsabschnitte, nicht aber

auf die gesamte Vergütung gehabt. Zudem greife das Bargeschäftsprivileg bei

inkongruenten Deckungen nicht ein.

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2. Die von der Schuldnerin für die GmbH erbrachte Zahlung von

116.000 € kann der Kläger von dem Beklagten entgegen der Auffassung der

Revision und des Landgerichts nach § 134 Abs. 1 InsO, § 143 Abs. 1 InsO zu-

rück verlangen.

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a) Wird die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers ganz oder

teilweise aus haftendem Vermögen des Schuldners getilgt, so benachteiligt dies

die Insolvenzgläubiger im Allgemeinen regelmäßig wenigstens mittelbar (BGH,

Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 562), was auch für den

Tatbestand des § 134 Abs. 1 InsO genügt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Februar 1956

- IV ZR 266/55, WM 1956, 703, 704 f zu § 32 KO; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06,

WM 2007, 1377, 1379 zu § 4 AnfG n.F.; MünchKomm-InsO/Kirchhof 2. Aufl.

§ 134 Rn. 43 f). So liegt der Fall hier. Die Masse ist um das Honorar des Be-

klagten verkürzt und das Vermögen der Schuldnerin reicht nicht aus, um sämtli-

che Insolvenzgläubiger voll zu befriedigen.

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b) Die Zahlungen der Schuldnerin für die GmbH waren unentgeltlich

Leistungen an den Beklagten. Im "Zwei-Personen-Verhältnis" ist eine Verfügung

als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts

keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine Gegenleistung

zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Wird

eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht

entscheidend darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine

Verfügung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger

seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Verfügende die

gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt

dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er ge-

mäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann,

eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung

des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was

als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fäl-

len ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar.

Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Verfü-

genden (Zuwendenden) nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leis-

tung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen kön-

nen (vgl. BGHZ 41, 298, 302; 162, 276, 279 f; BGH, Urt. v. 30. März 2006

- IX ZR 84/05, WM 2006,1156, 1157; v. 15. November 2007 - IX ZR 194/04,

z.V.b.)

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Im vorliegenden Fall waren die Honorarforderungen des Beklagten ge-

gen die GmbH zu dem Zeitpunkt, als die Schuldnerin sie beglich, wirtschaftlich

wertlos, weil die GmbH zahlungsunfähig war, so dass aus diesem Grund bereits

zwei Tage später die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen

beantragt wurde. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend.

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Entgegen dem mündlichen Vortrag der Revision ist unerheblich, ob die

Schuldnerin gegenüber der GmbH unternehmensvertraglich verpflichtet war,

deren Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten zu tilgen (vgl. BGHZ 141,

96, 101; 162, 276, 282; BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO), oder ob sie sonst in-

folge des Konzernverbundes ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung

hatte. Selbst wenn davon auszugehen wäre, erschiene dadurch der Beklagte

als Leistungsempfänger gegenüber den Insolvenzgläubigern der Schuldnerin

nicht schutzwürdig.

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3. Hinsichtlich der von der Schuldnerin auf eigene Schuld geleisteten

Zahlung über 116.000 € ist die Klage jedenfalls nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

InsO begründet. Dabei kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass

ein Vertragsverhältnis mit der Schuldnerin bereits vor dem Zeitpunkt der Zah-

lung bestand und die Schuldnerin hiernach vorleistungspflichtig war. Der Be-

klagte hätte seine fällige Vergütung dann auch aufgrund der in seinem Schrei-

ben vom 21. Mai 2002 mitgeteilten Berechnungen gemäß § 18 BRAGO, § 10

RVG einfordern können. Das Schriftformerfordernis für die Erklärung des Auf-

traggebers gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO steht der Kongruenz nicht entge-

gen, weil das vereinbarte Honorar unstreitig geringer war als die gesetzliche

Vergütung.

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a) Die Schuldnerin war im Zahlungszeitpunkt zahlungsunfähig, was dem

Beklagten nach seinem Auftrag, für sie wegen Zahlungsunfähigkeit die Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, bekannt war.

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b) Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts sind nicht erfüllt. Das gilt

auch bei einer vereinbarten Vorleistungspflicht der Schuldnerin. Auf die in den

Vorinstanzen umstrittene Frage, ob die Durchführung eines Insolvenzplanver-

fahrens von vornherein aussichtslos war, kommt es in diesem Zusammenhang

nicht an. Die Leistung des Schuldners und die bare Gegenleistung werden zwar

vielfach in der Erfüllung gegenseitiger Verträge bestehen (HK-InsO/Kreft aaO

§ 142 Rn. 3). Der Zahlung der Schuldnerin steht hier jedoch keine Gegenleis-

tung gegenüber. Das bloße Versprechen, eine Leistung zu erbringen, stellt ent-

gegen der Auffassung der Revision noch keine Gegenleistung dar.

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Als Bargeschäft (§ 142 InsO) werden Leistungen des Schuldners privile-

giert, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen

gelangt ist. Insbesondere können auch Dienstleistungen eines Steuerberaters

oder Rechtsanwalts Bargeschäfte sein. Bei länger währenden Vertragsbezie-

hungen ist dafür zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleis-

tungen zeitlich oder gegenständlich teilbar und zeitnah - entweder in Teilen

oder abschnittsweise - ausgetauscht werden. Wenn zwischen dem Beginn der

anwaltlichen Tätigkeit und der Erbringung einer Gegenleistung mehr als 30 Ta-

ge liegen, ist ein Bargeschäft zu verneinen. Rechtsanwälte werden dadurch

nicht unangemessen benachteiligt. Denn sie können jederzeit Vorschüsse ver-

langen. Allerdings sind die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nicht erfüllt,

wenn der Rechtsanwalt einen Vorschuss in einer Höhe geltend macht, der die

wertäquivalente Vergütung für die nächsten 30 Tage überschreitet. Es ist einem

Rechtsanwalt, der in den Genuss der anfechtungsrechtlichen Bargeschäftsaus-

nahme kommen will, möglich und zumutbar, in regelmäßigen Abständen Vor-

schüsse einzufordern, die in etwa dem Wert seiner inzwischen entfalteten oder

der in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Tätigkeit entsprechen.

Ferner kann vereinbart werden, Teilleistungen gegen entsprechende Vergütung

zu erbringen (BGHZ 167, 190, 199 ff). An diesen Grundsätzen ist trotz einzelner

kritischer Stimmen in der Literatur (vgl. de Bra LMK 2006, Heft 8, S. 36;

Lwowski/Wunderlich, aaO S. 314 ff) auch nach nochmaliger Überprüfung fest-

zuhalten.

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Der Schuldner ist im Regelinsolvenzverfahren zur Vorlage eines Insol-

venzplans an das Insolvenzgericht befugt (§ 218 Abs. 1 InsO). Er kann für die

Kosten, die ihm durch die Ausarbeitung des Plans entstanden sind, jedoch kei-

nen Ersatz aus der Masse beanspruchen (vgl. Kübler/Prütting/Otte, aaO § 218

Rn. 62; FK-InsO/Jaffé, aaO § 218 Rn. 37; Braun, InsO 2. Aufl. § 218 Rn. 15;

differenzierend MünchKomm-InsO/Eidenmüller, § 218 Rn. 92). § 256 Abs. 1

Satz 1 des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung (BT-Drucks. 12/2443,

S. 50) wollte das ausdrücklich regeln. Die Vorschrift wurde auf Empfehlung des

Rechtsausschusses gestrichen, weil sich ohnehin ergebe, dass der Schuldner

ohne eine entsprechende Vereinbarung keinen Anspruch auf Kostenersatz,

insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag, habe (vgl. BT-Drucks.

12/7302, S. 182). Genauso wenig begründet § 218 Abs. 1 InsO einen Anspruch

des Schuldners auf anwaltliche oder sonstige professionelle Beratung und Ver-

tretung im Planverfahren auf Kosten der Masse. Das schließt eine Zustimmung

des vorläufigen Insolvenzverwalters im Einzelfall zur Veranlassung angemes-

sener Kosten für die Erarbeitung eines Schuldnerinsolvenzplans nicht aus,

wenn realistische Aussichten auf eine bessere Befriedigung der Gläubiger im

Planverfahren als im Wege der Regelinsolvenz bestehen (vgl. FK-InsO/Jaffé,

aaO § 218 Rn. 42a).

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Beauftragt der Schuldner in der Krise auf eigene Kosten einen Rechts-

anwalt mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, um diesen in Verbindung mit

der Antragstellung dem Insolvenzgericht vorzulegen, kann der Anwalt seinen

Honoraranspruch dadurch absichern, dass er jeweils Vorschüsse in Höhe der

wertäquivalenten Vergütung für die nächsten 30 Tage seiner Arbeit verlangt

(vgl. BGHZ 167, 190, 201). Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und

in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet, werden weitere Vorschussanfor-

derungen für die Vertretung des Schuldners in diesen Verfahrensabschnitten

zwar möglicherweise ohne Erfolg bleiben. Der Rechtsanwalt kann sich gegen

einen Ausfall aber schützen, indem er seine Tätigkeit einstellt und gegebenen-

falls - wenn das Mandat nicht bereits durch den Auftraggeber oder den (vorläu-

figen) Verwalter beendet wird - seine Dienste nach § 627 Abs. 2 BGB aufkün-

digt. Geht der Auftrag des Schuldners dahin, einen Insolvenzplan erst nach An-

tragstellung bzw. Verfahrenseröffnung auszuarbeiten, kann der Rechtsanwalt

genauso vorgehen. Er muss in diesem Fall von vornherein damit rechnen, seine

Tätigkeit nicht fortführen zu können, wenn die Zustimmung des (vorläufigen)

Verwalters und der Organe der Gläubiger zu dem Plan ausbleibt.

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c) Die geleisteten Zahlungen sind in voller Höhe zur Insolvenzmasse zu-

rück zu gewähren. Die Zahlung eines angemessenen Honorars für ernsthafte

und nicht von vornherein als aussichtslos erscheinende Sanierungsbemühun-

gen kann zwar selbst dann, wenn diese gescheitert sind, ein Bargeschäft sein

(vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 480/02, WM 2002, 1808; MünchKomm-

InsO/Kirchhof, § 142 Rn. 14; FK-InsO/Dauernheim, aaO § 142 Rn. 3; Uh-

lenbruck/Hirte, aaO § 142 Rn. 8; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 142 Rn. 10).

Dazu müsste die Masse jedoch zumindest teilweise eine gleichwertige Gegen-

leistung erhalten haben. Hierfür kommt nach den zeitlichen Grenzen des Bar-

geschäfts nur derjenige Teil der Leistungen in Frage, den der Beklagte inner-

halb von 30 Tagen nach dem Erhalt der Vergütungen erbracht hat.

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Das von dem Beklagten in dieser Zeit vorgelegte Konzeptpapier eines

künftigen Sanierungsplanes hatte nach der Feststellung des Landgerichts kei-

nen praktischen Nutzen. Ein solcher Nutzen stand unabhängig von den Grün-

den, aus denen die Verträge mit dem Beklagten von den Auftraggeberinnen

gekündigt worden sind, von vornherein erst in Aussicht, wenn ein aus dem Kon-

zept weiter zu entwickelnder Insolvenzplan die Zustimmung der Gläubiger er-

warten ließ. Bis dahin hatten sich die Möglichkeiten der Gläubigerbefriedigung

durch die Leistung des Beklagten noch nicht so verbessert, dass dadurch auch

nur ein Teil des abgeflossenen Honorars wertgleich in das Schuldnervermögen

zurückgelangt gewesen wäre.

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Auch die Stellung der Insolvenzanträge durch den Beklagten hat das

Vermögen seiner Auftraggeberinnen nicht angereichert. Denn es kommt inso-

weit nicht auf den Vergütungsanspruch des Beklagten an, sondern darauf, ob

die Schuldnerin und die GmbH durch die Leistung des Beklagten Aufwendun-

gen erspart haben, um deren Wert die Masse noch nach § 144 Abs. 2 InsO be-

reichert ist. Dies ist zu verneinen. Denn auf der Grundlage der eingeholten Gut-

achten hätten die Schuldnerin und die GmbH Insolvenzanträge auch ohne Hin-

zuziehung eines anwaltlichen Beraters stellen können.

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Unter diesen Umständen verweist die Revision ohne Erfolg darauf, dass

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Konkursordnung die ob-

jektiv angemessene Vergütung bar erbrachter teilbarer Leistungen eines Sanie-

rungsberaters der Anfechtung entzogen ist (vgl. BGHZ 77, 250, 255 f; BGH, Urt.

v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, NJW 1995, 1093, 1094 f; zustimmend

MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 142 Rn. 14; Kübler/Prütting/Paulus, aaO

§ 142 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 142 Rn. 22). Der Streitfall nötigt

daher auch nicht zu der Prüfung, inwieweit an dieser Rechtsprechung festzuhal-

ten ist.

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4. Die von den Vorinstanzen erwogene Aufrechnung des Beklagten mit

einem etwaigen Teilvergütungsanspruch aus § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen

den Rückgewähranspruch gemäß § 143 InsO wäre bereits nach § 96 Abs. 1

Nr. 1 InsO unzulässig (vgl. BGHZ 15, 333, 337; 113, 98, 105; BGH, Urt. v.

18. Mai 1995 - IX ZR 184/94, NJW 1995, 2783, 2784 jeweils zu § 55 Nr. 1 KO;

MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl., § 96 Rn. 10; HK-InsO/Kreft, aaO § 96

Rn. 2, Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 96 Rn. 5).

Fischer Raebel Kayser

Vill Lohmann

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.10.2005 - 13 O 316/04 (a) -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 19.05.2006 - 24 U 203/05 -