BGH Urteil vom 18.09.2008 – IX ZR 174/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. September 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
RVG VV Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1
Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens genügt gebührenrechtlich jede
Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist.
Ausführungen zur Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens
können auch die Erledigung des anschließenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens
fördern.
BGH, Urteil vom 18. September 2008 - IX ZR 174/07 - LG Konstanz
AG Überlingen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Konstanz vom 23. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 18. Mai 2005 verursachte die Klägerin mit ihrem PKW einen Ver-
kehrsunfall mit Personenschaden. Sie wurde deswegen sowohl wegen fahrläs-
siger Körperverletzung als auch wegen Vorfahrtsverletzung angezeigt. Am
20. Mai 2005 beauftragte sie einen Rechtsanwalt mit der zivilrechtlichen Scha-
densregulierung und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte im strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren. Die Beklagte erteilte der Klägerin aufgrund des mit ihr
bestehenden Versicherungsvertrages mit Schreiben vom 10. Juni 2005 De-
ckungszusage.
Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2005 meldete sich der Anwalt der Klägerin
gegenüber der ermittelnden Polizeidienststelle unter Vorlage einer Vollmacht,
die sich auch auf ein etwaiges Ordnungswidrigkeitenverfahren bezog, als Ver-
teidiger. Er führte aus, der Vorwurf einer Vorfahrtsverletzung sei unbegründet,
und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Nach Akteneinsicht verfasste
der Verteidiger einen weiteren Schriftsatz vom 27. Juni 2005 gegenüber der
Staatsanwaltschaft und wiederholte unter Vertiefung seines Vorbringens den
Antrag auf Verfahrenseinstellung.
Am 5. Juli 2005 unterrichtete die Staatsanwaltschaft den Verteidiger, das
Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt
worden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, die Sache werde zur Verfol-
gung von Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbehörde abgegeben. Hier-
von setzte der Verteidiger die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2005 in
Kenntnis. Am 21. Juli 2005 erhielt der Verteidiger von der Bußgeldbehörde die
Nachricht, das Ordnungswidrigkeitenverfahren sei eingestellt. Einen gesonder-
ten Schriftsatz an die Bußgeldbehörde hat der Verteidiger nicht verfasst.
Die Beklagte hat der Klägerin die auf 337,56 € angesetzte Anwaltsvergü-
tung für das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht erstattet. Der hierauf bezoge-
nen Zahlungsklage hat das Amtsgericht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete
Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag hin-
sichtlich der Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 156,60 € weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Deckungszusage der Beklag-
ten vom 10. Juni 2005 beziehe sich auf die Vertretung im Ordnungswidrigkei-
tenverfahren. Der Anwalt der Klägerin sei im Bußgeldverfahren tätig geworden.
Seine Schriftsätze vom 1. Juni und 27. Juni 2005 hätten auch im Bußgeldver-
fahren "fortgewirkt". Diese Schriftsätze hätten sich auf die polizeilichen Ermitt-
lungen, die sowohl zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als auch
zum Bußgeldverfahren gehörten, bezogen. Im Hinblick auf § 17 Nr. 10 RVG sei
es weder gerechtfertigt, für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG
eine Wiederholung der in den vorgenannten Schriftsätzen enthaltenen Ausfüh-
rungen zu verlangen, noch das Entstehen der Gebühr auszuschließen, wenn
sich eingereichte Schriftsätze auch im Hinblick auf die Einstellung des Ord-
nungswidrigkeitenverfahrens auswirkten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Anwalt der
Klägerin die Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG zustand und hierfür die
Beklagte als Rechtsschutzversicherung aufzukommen hat.
1. Gemäß Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsteht die Erledigungsgebühr
als zusätzliche Gebühr, wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die
anwaltliche Mitwirkung endgültig eingestellt wird. Nach Nr. 5115 Abs. 2 VV RVG
entsteht sie nicht, wenn eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit
des Anwalts nicht ersichtlich ist.
a) Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG übernimmt, wie die für das Strafverfah-
ren gleichlautende Bestimmung der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, den Grund-
gedanken der Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO (vgl. Entwurf der Bundesre-
gierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-
Drucks. 15/1971, S. 227 zu Nr. 4141 VV). Diese war geschaffen worden, um
Tätigkeiten des Verteidigers zu honorieren, die zu einer Vermeidung der Haupt-
verhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungs-
gebühr führten (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen, BT-Drucks.
12/6962, S. 106). Sie galt gemäß § 105 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auch für das
Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Neuregelung in Nr. 5115 und Nr. 4141 VV
RVG hat diesen Ansatz aufgegriffen, indem dem Rechtsanwalt in den dort ge-
nannten Fällen eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensge-
bühr zugebilligt wird. Die Zusatzgebühr der Nr. 5115 VV RVG soll, wie die Vor-
gängerregelung, den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen,
erhöhen und damit zu weniger Hauptverhandlungen führen (vgl. BT-Drucks.
15/1971, S. 227 f. zu Nr. 4141 VV).
b) Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bedeutet
Mitwirkung im Sinne der Nr. 5115 VV RVG, dass der Verteidiger durch seine
Tätigkeit die endgültige Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben
muss. Es genügt hierfür jede Tätigkeit, die zur Förderung der Verfahrenserledi-
gung geeignet ist (LG Stralsund AGS 2005, 442; AnwK-RVG/N. Schneider,
3. Aufl. VV 5115 Rn. 28; Burhoff, RVG, 2. Aufl. Nr. 5115 VV Rn. 9 f., 15; Burhoff
in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. Nr. 5115 VV Rn. 6; Hartmann, Kostengeset-
ze, 38. Aufl. Nr. 5115 Rn. 1; Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG,
2. Aufl. Nr. 5115 Rn. 8, 15; Enders JurBüro 2006, 393, 395; ebenso zu § 84
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO OLG Düsseldorf RPfleger 2003, 41; LG Köln
RPfleger 2001, 452; AG Hamburg MDR 1999, 831, 832). Die Abgabe einer Ein-
lassung mit Einstellungsantrag, wie vorliegend die beiden Schriftsätze vom
1. Juni und 27. Juni 2005, ist ausreichend (AnwK-RVG/N. Schneider, aaO
Rn. 29; Burhoff, RVG aaO Rn. 10; Hartung, aaO Rn. 15).
c) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass hinsichtlich der Erle-
digungsgebühr der Nr. 1002 VV RVG eine anwaltliche Mitwirkung nur dann für
gegeben erachtet wird, wenn der Anwalt eine besondere, nicht nur unwesentli-
che und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfal-
tet hat (BFH BFH/NV 2007, 1109, 1110; BSG JurBüro 2007, 584 f. [auch zur
gleichlautenden Bestimmung der Nr. 1005 VV RVG]; AnwK-RVG/Wolf, aaO VV
1002 Rn. 18). Nr. 1002 VV RVG betrifft unter anderem Verwaltungsstreitigkei-
ten, deren Gegenstand ein begehrter oder ein mit einem Rechtsbehelf ange-
fochtener oder abgelehnter Verwaltungsakt ist. Diese Regelung geht auf § 24
BRAGO zurück (BT-Drucks. 15/1971, S. 204 f zu Nr. 1002 VV) und stimmt nicht
mit Nr. 5115 VV RVG überein, so dass sich die zu Nr. 1002 entwickelten
Rechtsgrundsätze nicht auf Nr. 5115 VV RVG übertragen lassen. Nr. 1002 VV
RVG weist keine den Grad der Mitwirkung konkretisierende Regelung auf, wie
sie in Nr. 5115 Abs. 2 und Nr. 4141 Abs. 2 VV RVG ausdrücklich aufgenommen
wurde. Nach Nr. 5115 Abs. 2 VV RVG genügt für das Anfallen der Zusatzge-
bühr ein Beitrag "zur Förderung des Verfahrens". Dies ist ersichtlich weniger als
eine Mitwirkung "zur Erledigung" des Verfahrens (Hartmann, aaO). Dement-
sprechend wurde auch bereits zu § 84 Abs. 2 BRAGO der Standpunkt vertre-
ten, dass der Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung an die Mitwirkung des
Rechtsanwalts geringere Anforderungen stellt als im Falle des § 24 BRAGO
(AG Hamburg MDR 1999 aaO). Sinn und Zweck der Regelung der Nr. 5115,
den Verteidiger zu einer frühzeitigen Hinwirkung auf eine Verfahrenseinstellung
zu bewegen, sprechen ebenfalls dafür, den zu Nr. 1002 VV RVG entwickelten
Maßstab einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung nicht auf die hier
vorliegende Fallgestaltung zu übertragen.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht notwendig, dass die zur
Förderung des Verfahrens gebotene Tätigkeit gesondert für das Ordnungs-
widrigkeitenverfahren erfolgt. Erforderlich ist nur, dass die Tätigkeit auch die
Ordnungswidrigkeit betroffen hat. Die beiden Schriftsätze des Anwalts der Klä-
gerin haben sich mit der Frage befasst, ob die Klägerin den Verkehrsunfall fahr-
lässig herbeigeführt hat. Dies wurde jeweils mit konkreten, auf den Unfallher-
gang bezogenen Erwägungen verneint. Diese Ausführungen betrafen sowohl
den Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung als auch den des fahrlässigen
Vorfahrtsverstoßes. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, haben diese Er-
klärungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren fortgewirkt. Es wäre reine Förme-
lei, für das Entstehen der Erledigungsgebühr gesonderte, an die Bußgeldbe-
hörde gerichtete Schriftsätze zu verlangen, die möglicherweise den bereits ge-
genüber der Staatsanwaltschaft gehaltenen Vortrag wiederholen (AnwK-
RVG/N. Schneider, aaO VV 4141 Rn. 40; Burhoff, RVG aaO Nr. 4141 VV Rn. 9;
Burhoff in Gerold/Schmidt, aaO Nr. 4141 VV Rn. 11; ähnlich auch LG
Düsseldorf JurBüro 2007, 83; anders wohl Schmahl in Riedel/Sußbauer, RVG
9. Aufl. VV Teil 5 Rn. 61 ["eigenständiger Beitrag"]). Zudem würde hierdurch die
Ermittlungsakte nur unnötig aufgebläht.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Vorinstanzen:
AG Überlingen, Entscheidung vom 20.10.2006 - 1 C 557/06 -
LG Konstanz, Entscheidung vom 23.03.2007 - 11 S 209/06 E -