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BGH Urteil vom 05.11.2009 – IX ZR 237/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. November 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RVG VV Nr. 4141

Eine Zusatzgebühr nach RVG VV Nr. 4141 fällt nicht an, wenn ein strafrechtliches Er-

mittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Ver-

folgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.

BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 237/08 - LG Oldenburg

AG Nordenham

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer

des Landgerichts Oldenburg vom 11. Juli 2008 aufgehoben.

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nordenham vom

28. März 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt, ihn in einem wegen eines

Verkehrsunfalls gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren zu vertreten. Der

Rechtsanwalt nahm gegenüber der Staatsanwaltschaft für den Kläger Stellung.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren ein und gab die Sache an die

für die Verfolgung der dem Kläger vorgeworfenen Tat als Ordnungswidrigkeit

zuständige Verwaltungsbehörde ab.

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Gegenüber dem beklagten Rechtsschutzversicherer des Klägers rechne-

te der Rechtsanwalt neben der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr für das

vorbereitende Verfahren auch eine zusätzliche Gebühr für die Erledigung des

Verfahrens ohne Hauptverhandlung ab. Die Beklagte vertrat die Ansicht, diese

Gebühr sei nicht angefallen.

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Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Freistellung von der

Zusatzgebühr nebst Umsatzsteuer (insgesamt 166,60 €). Das Amtsgericht hat

die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verur-

teilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die

Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BRAK-Mitt. 2009, 40 veröffentlicht

ist, hat ausgeführt: Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entstehe

auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach Einstellung ge-

mäß § 170 Abs. 2 StPO zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit an die Verwal-

tungsbehörde abgebe. Der in Nr. 4141 VV RVG verwandte Begriff "Verfahren"

bezeichne ausschließlich das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, wie sich aus

einer Gesamtschau des § 17 Nr. 10 RVG sowie der Vorschriften der Teile 4 und

5 des Vergütungsverzeichnisses ergebe. Straf- und Bußgeldverfahren stellten

verschiedene Angelegenheiten dar, für die unterschiedliche Gebührentatbe-

stände gälten. Hinzu komme die Kompensationsfunktion der zusätzlichen Ge-

bühr nach Nr. 4141 VV RVG. Ein Anwalt, der sowohl in der Hauptverhandlung

im Strafverfahren als auch in einem sich anschließenden Bußgeldverfahren tä-

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tig werde, erhalte sowohl die im Straf- als auch die im Bußgeldverfahren anfal-

lenden Gebühren; finde eine Hauptverhandlung im Strafverfahren nicht statt,

müsse aus Gründen der Gleichbehandlung die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG

greifen. Eine Anrechnung der strafrechtlichen Erledigungsgebühr habe der Ge-

setzgeber - anders als hinsichtlich der Verfahrensgebühr in Nr. 5100 Abs. 2 VV

RVG - gerade nicht vorgesehen.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Gebühr nach Nr. 4141 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2

RVG (fortan: VV RVG) entsteht, wenn "das Verfahren nicht nur vorläufig einge-

stellt wird" (Abs. 1 Nr. 1 der Erläuterungen). Wie der Begriff des "Verfahrens" im

hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Straf- und eines Bußgeld-

verfahrens zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann verdient ist, wenn

das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird und die Sache gemäß

§ 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, ist im Gesetz nicht

näher geregelt und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur

umstritten (dafür z.B. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 18. Aufl. VV 4141 Rn. 16;

Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Angelegenheiten Rn. 15; Uher

in Bischof u.a., RVG 3. Aufl. VV 4141 Rn. 110; Schneider in AnwKommRVG,

4. Aufl. VV 4141 Rn. 19 ff; LG Osnabrück ZfSch 2008, 711 f; AG Nettetal AGS

2007, 404; AG Lemgo JurBüro 2009, 254; dagegen Hartmann, Kostengesetze

39. Aufl. VV 4141 Rn. 4; AG München JurBüro 2007, 84; AG Osnabrück, Urt. v.

4. Januar 2008 - 31 C 421/07, zit. nach juris.; AG Dortmund, Urt. v. 13. Oktober

2008 - 411 C 3253/08, n.v.).

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Der Wortlaut der Vorschrift der Nr. 4141 VV RVG gibt für die Beantwor-

tung der Frage nichts her. Der Begriff "Verfahren" kann als Oberbegriff verstan-

den werden, der sowohl das strafrechtliche Ermittlungsverfahren als auch das

Bußgeldverfahren umfasst; er kann aber auch nur das strafrechtliche Ermitt-

lungsverfahren meinen. Die systematische Stellung der Vorschrift im Teil 4 des

Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG, der mit "Strafsachen" über-

schrieben ist, könnte dafür sprechen, dass der Begriff "Verfahren" hier im Sinne

von "Strafverfahren" unter Ausschluss der "Bußgeldverfahren" verwandt wird.

Zwingend ist dies aber nicht. Die Vorschrift des § 17 Nr. 10 RVG, nach welcher

das strafrechtliche Ermittlungsverfahren einerseits, ein nach dessen Einstellung

sich anschließendes Bußgeldverfahren andererseits gebührenrechtlich ver-

schiedene Angelegenheiten darstellen, hilft ebenfalls nicht weiter, weil

Nr. 4141 VV RVG nicht auf den Abschluss der gebührenrechtlichen "Angele-

genheit" abstellt, sondern eben auf die Einstellung "des Verfahrens". Die Ge-

setzesmaterialien zu Nr. 4141 VV RVG (BR-Drucks. 830/03, S. 286 f = BT-

Drucks. 15/1971) und zu § 84 Abs. 2 BRAGO als der Vorgängervorschrift (BT-

Drucks. 12/6962, S. 106) enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Ge-

setzgeber das Problem erkannt hat und einer Lösung zuführen wollte. Gleiches

gilt für die amtliche Begründung zu § 17 Nr. 10 RVG (BR-Drucks. 830/03,

S. 237).

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Sinn und Zweck der Vorschrift verlangen jedoch eine endgültige Einstel-

lung "des Verfahrens", also eine Erledigung der Sache ohne ein noch folgendes

Bußgeldverfahren. Die Vorschrift des § 84 Abs. 2 BRAGO, der Vorgängervor-

schrift der Nr. 4141 VV RVG (vgl. BR-Drucks. 830/03, S. 286), ist eingeführt

worden, um Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren besser zu

honorieren. Wörtlich heißt es in der amtlichen Begründung des Regierungsent-

wurfs (BT-Drucks. 12/6962, S. 106):

"Bisher bieten die Gebührenkonstruktionen im Strafverfahren eher einen Anreiz, die Verteidigungsbemühungen auf die Hauptver- handlung zu konzentrieren. Eine intensive und zeitaufwendige Mitwirkung des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren, die dazu führt, dass eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, ist gebühren- rechtlich wenig attraktiv. Im neuen Absatz 2 … wird deshalb eine gebührenrechtliche Verbesserung entsprechender Tätigkeiten des Rechtsanwalts vorgeschlagen. Mit der Regelung sollen Fälle der Verfahrenseinstellung mit dem Ziel der Endgültigkeit der Einstel- lung erfasst werden… Wegen der einheitlich ein Verfahren abgel- tenden Gebühren können Einstellungen im Ermittlungsverfahren nach §§ 153, 153a StPO nicht nach der hier vorgeschlagenen Vor- schrift abgerechnet werden, wenn dieses Ermittlungsverfahren wegen anderer Taten weitergeführt und zur Anklagereife gebracht wird … Die vorgeschlagene Regelung soll weiter dem Phänomen entgegenwirken, dass vielfach Einsprüche gegen den Strafbefehl nach Aufruf zur Sache zurückgenommen werden. Verbessert wer- den soll die Vergütung für denjenigen Verteidiger, dessen recht- zeitige Prüfung dazu führt, dass eine Hauptverhandlung und die damit verbundene Vorbereitung des Gerichts, aber auch gegebe- nenfalls der Zeugen und Sachverständigen entbehrlich werden".

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Die jetzt geltende Regelung der Nr. 4141 VV RVG hat den Grundgedan-

ken des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen, nämlich intensive und zeitaufwän-

dige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhand-

lung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr

führten, gebührenrechtlich zu honorieren (BR-Drucks. 830/03, S. 286). Ziel der

Regelung ist damit eine Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte. Dieses

Ziel soll durch eine adäquate Vergütung des Verteidigers bereits im Vorfeld der

Hauptverhandlung erreicht werden. Kann die Tat, die Gegenstand des Ermitt-

lungsverfahrens ist, nur als Straftat verfolgt werden, hat die nicht nur vorläufige

Einstellung des Verfahrens zur Folge, dass keine Hauptverhandlung stattfindet.

Der Verteidiger, der daran mitgewirkt hat, erhält die zusätzliche Gebühr nach

Nr. 4141 VV RVG. Wird das Verfahren nur wegen der Straftat eingestellt und

die Sache dann an die Verwaltungsbehörde abgegeben werden, steht hingegen

keineswegs fest, dass keine Hauptverhandlung stattfinden wird. Eine Abgabe

findet nur statt, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als

Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann (§ 43 Abs. 1 OWiG). Die Staatsan-

waltschaft prüft also, ob konkrete Tatsachen den Verdacht einer Ordnungswid-

rigkeit begründen und keine Verfahrenshindernisse (etwa Verjährung) bestehen

(Göhler/Gürtler, OWiG 15. Aufl. § 43 Rn. 5). Gibt sie das Verfahren ab, wird das

Verfahren regelmäßig - jedenfalls nach der Vorstellung, die der Vorschrift des

§ 43 Abs. 1 OWiG zugrunde liegt - fortgesetzt. Staatliche Ressourcen werden

weiterhin in Anspruch genommen. Dass ein Bußgeldbescheid, ein Einspruch

und eine Hauptverhandlung folgen, ist nicht unwahrscheinlich. Das Gericht ist

- anders als die Verwaltungsbehörde (§ 44 OWiG) - auch nicht an die Ent-

schließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt

wird oder nicht. Es prüft vielmehr von Amts wegen erneut auch die Vorausset-

zungen der Straftatbestände, die durch die Tat verwirklicht sein können (§ 81

OWiG). Das Ziel, das Nr. 4141 VV RVG erreichen will, ist im Falle einer Abgabe

an die Verwaltungsbehörde trotz Einstellung des wegen der Straftat geführten

Ermittlungsverfahrens also noch nicht erreicht.

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Werden die Bemühungen des Verteidigers um eine Einstellung wegen

der Straftat und Abgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde nicht mit der

Zusatzgebühr der Nr. 4141 VV RVG honoriert, verliert die Vorschrift dadurch

nicht, wie in der Literatur vertreten wird, nahezu jede Funktion. Bei weitem nicht

jede Tat im prozessualen Sinne kann sowohl als Straftat als auch als Ord-

nungswidrigkeit verfolgt werden. In derartigen Fällen kommt eine Abgabe der

Sache an die Verwaltungsbehörde von vornherein nicht in Betracht; mit der

nicht nur vorläufigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens hat der Verteidiger

folglich die Zusatzgebühr verdient. Aber auch im Fall des sich an die Einstellung

anschließenden Bußgeldverfahrens entfällt für den Verteidiger dadurch, dass er

keine Zusatzgebühr des Nr. 4141 VV RVG verdient, nicht jegliche (gebühren-

rechtliche) Veranlassung, sich für seinen Mandanten um eine Einstellung des

Ermittlungsverfahrens wegen der Straftat zu bemühen. Auch im Bußgeldverfah-

ren fällt eine Zusatzgebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr an, wenn

durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird (Nr. 5115 VV RVG). Wie

der Senat bereits entschieden hat, kann das Tatbestandsmerkmal "Mitwirkung

bei der Erledigung des Verfahrens" bereits durch eine Einlassung im staatsan-

waltschaftlichen Ermittlungsverfahren erfüllt werden (BGH, Urt. v. 18. Septem-

ber 2008 - IX ZR 174/07, NJW 2009, 368, 369 Rn. 13); so war es auch im vor-

liegenden Fall. Die Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV RVG wird zwar regelmäßig

geringer sein als diejenige nach Nr. 4141 VV RVG. Hinzu kommen jedoch noch

die Gebühren des Bußgeldverfahrens selbst (VV RVG Teil 5). Die Grundgebühr

für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht zwar nicht, wenn in

einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat bereits

die Gebühr 4100, also die Grundgebühr für das Strafverfahren, entstanden ist

(Nr. 5100 VV RVG Abs. 2). Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde verdient

der Verteidiger zumindest eine weitere Verfahrensgebühr (Nr. 5101 ff VV RVG).

Eine weitere Kompensation des Verlustes, der dem Verteidiger dadurch ent-

steht, dass im Strafverfahren keine Hauptverhandlung stattfindet, ist weder er-

forderlich noch sachlich angezeigt.

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Das Berufungsgericht hat für ausschlaggebend gehalten, dass ein Ver-

teidiger nach durchgeführter Hauptverhandlung im Strafverfahren und einem

sich anschließenden Bußgeldverfahren mehr an Gebühren erhält als im Falle

eines Bußgeldverfahrens nach Einstellung des Strafverfahrens. Wie gezeigt,

dient der Gebührentatbestand der Nr. 4141 VV RVG jedoch gerade nicht der

Vermeidung gebührenrechtlich ungleicher Bewertung vergleichbarer anwaltli-

cher Tätigkeiten. Ein Verteidiger, der zunächst im strafrechtlichen Ermittlungs-

verfahren und dann im Bußgeldverfahren tätig wird, verdient - entgegen der

Ansicht der Revisionserwiderung - mehr als ein Verteidiger, der nur im Buß-

geldverfahren tätig wird: Zwar wird die Grundgebühr der Nr. 4100 VV RVG auf

diejenige der Nr. 5100 VV RVG angerechnet, nicht jedoch die Verfahrensge-

bühr.

III.

13

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-

zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung

bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und

nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der

Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Klägers

gegen das zutreffende Urteil des Amtsgerichts Nordenham wird zurückgewie-

sen.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Nordenham, Entscheidung vom 28.03.2008 - 3 C 18/08 -

LG Oldenburg, Entscheidung vom 11.07.2008 - 13 S 208/08 -