Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZR 62/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Fischer

am 18. September 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

3. März 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

132.198,47 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

In der Senatsrechtsprechung zur Insolvenzanfechtung ist anerkannt,

dass der Austausch einer insolvenzbeständigen Sicherheit gegen eine andere

die Gläubiger nicht benachteiligt (BGHZ 147, 233, 239 f; BGH, Urt. v.

5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, ZIP 1986, 452, 454 f; v. 28. Februar 2008

- IX ZR 177/05, ZIP 2008, 650, 651 Rn. 12; v. 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05,

Rn. 14 z.V.b.). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei ausgesprochen, dass das AGB-Pfandrecht an dem Anspruch

der Schuldnerin auf Gutschrift des Kaufpreiserlöses lediglich an die Stelle der

an dem Grundbesitz der Schuldnerin anfechtungsfest bestellten Grundschuld

getreten ist. Indem die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem die Veräußerung

der Immobilie beurkundenden Notar aufgegeben hat, über die ihm zu treuen

Händen übersandte Löschungsbewilligung nur gegen Zahlung des Kaufpreises

auf das bei ihr geführte Konto der Schuldnerin zu verfügen, ist auch die Unmit-

telbarkeit des Sicherheitentauschs gewährleistet worden.

3

Soweit das Berufungsgericht die Rückführung des Kontokorrentsaldos

als nicht gläubigerbenachteiligend angesehen hat, weil die den Zahlungen

zugrundeliegenden Forderungen von einer anfechtungsfest vorgenommenen

Globalzession erfasst gewesen seien, liegt dies ebenfalls auf der Linie der Se-

natsrechtsprechung.

4

Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Wie

BU 7 zeigt, hat das Berufungsgericht das von der Beschwerde angeführte Vor-

bringen gesehen; ihm kam allerdings im Hinblick auf die verneinte Gläubigerbe-

nachteiligung keine Entscheidungserheblichkeit zu.

5

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Zwickau, Entscheidung vom 20.09.2004 - 1 O 1601/03 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 03.03.2005 - 13 U 1941/04 -