BGH Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZR 62/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer
am 18. September 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
3. März 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
132.198,47 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
In der Senatsrechtsprechung zur Insolvenzanfechtung ist anerkannt,
dass der Austausch einer insolvenzbeständigen Sicherheit gegen eine andere
die Gläubiger nicht benachteiligt (BGHZ 147, 233, 239 f; BGH, Urt. v.
5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, ZIP 1986, 452, 454 f; v. 28. Februar 2008
- IX ZR 177/05, ZIP 2008, 650, 651 Rn. 12; v. 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05,
Rn. 14 z.V.b.). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei ausgesprochen, dass das AGB-Pfandrecht an dem Anspruch
der Schuldnerin auf Gutschrift des Kaufpreiserlöses lediglich an die Stelle der
an dem Grundbesitz der Schuldnerin anfechtungsfest bestellten Grundschuld
getreten ist. Indem die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem die Veräußerung
der Immobilie beurkundenden Notar aufgegeben hat, über die ihm zu treuen
Händen übersandte Löschungsbewilligung nur gegen Zahlung des Kaufpreises
auf das bei ihr geführte Konto der Schuldnerin zu verfügen, ist auch die Unmit-
telbarkeit des Sicherheitentauschs gewährleistet worden.
Soweit das Berufungsgericht die Rückführung des Kontokorrentsaldos
als nicht gläubigerbenachteiligend angesehen hat, weil die den Zahlungen
zugrundeliegenden Forderungen von einer anfechtungsfest vorgenommenen
Globalzession erfasst gewesen seien, liegt dies ebenfalls auf der Linie der Se-
natsrechtsprechung.
Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Wie
BU 7 zeigt, hat das Berufungsgericht das von der Beschwerde angeführte Vor-
bringen gesehen; ihm kam allerdings im Hinblick auf die verneinte Gläubigerbe-
nachteiligung keine Entscheidungserheblichkeit zu.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 20.09.2004 - 1 O 1601/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.03.2005 - 13 U 1941/04 -