Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.06.2008 – IX ZR 144/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 26. Juni 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 129, 130

Macht die künftige Insolvenzschuldnerin die global an ihre Bank abgetretenen (künf-

tigen) Forderungen gegen ihre Auftraggeber dadurch werthaltig, dass sie die ge-

schuldeten Arbeitsleistungen durch ihre Arbeitnehmer erbringen lässt, ist die Wert-

haltigmachung der abgetretenen Forderungen als kongruente Deckung anfechtbar.

BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05 - LG Aachen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof.

Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Sprungrevision des Klägers wird das Urteil der 10. Zivil-

kammer des Landgerichts Aachen vom 12. Juli 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der K. GmbH & Co. KG (im Folgenden:

Schuldnerin). Diese stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu der beklagten

Sparkasse. Mit Vertrag vom 2. Juni 1997 hatte die Schuldnerin der Beklagten

zur Sicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung alle

ihr aus Warenlieferungen und Leistungen gegen ihre Kunden zustehenden ge-

genwärtigen und zukünftigen Forderungen abgetreten (Globalzession). Am

21. März 2002 gewährte die Beklagte der Schuldnerin einen Kontokorrentkredit

über 200.000 €. Am 14. Juli 2002 wies dieses Konto einen Sollstand von

332.868,33 € auf.

3

Spätestens am 23. Juli 2002 war die Schuldnerin zahlungsunfähig. Am

14. August 2002 stellte sie Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

ihr Vermögen. Das Verfahren wurde zum 1. September 2002 eröffnet.

Die Schuldnerin hatte im Jahr 2001 von der Stadt H. den Auftrag für

die Erschließung eines Gewerbegebietes erhalten. Es waren Abschlagszahlun-

gen vereinbart. Im Juli 2002 erbrachte die Schuldnerin die Bauleistungen für die

15. und 16. Abschlagszahlung. Die Stadt H. zahlte auf das Kontokorrentkon-

to auf die 15. Abschlagszahlung am 1. August 2002 30.148,52 € und auf die

16. Abschlagszahlung

am

5. August

2002

86.352,97 €,

zusammen

116.501,49 €. Im Zeitpunkt der Zahlungen wusste die Beklagte, dass die

Schuldnerin zahlungsunfähig war. Anschließend ließ die Beklagte noch Belas-

tungen des Kontos über 8.837,35 € zu. Den auf 107.706,44 € (richtig:

107.664,14 €) bezifferten Differenzbetrag verlangt der Kläger im Wege der In-

solvenzanfechtung.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelas-

senen Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren in vollem

Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

5

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.

I.

6

Das Landgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe der Zahlungsan-

spruch nicht zu. Durch die Verrechnungen sei der Anspruch der Schuldnerin auf

Herausgabe der Zahlungen erloschen. Der Kläger sei nicht zur Anfechtung der

Verrechnungen gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO berechtigt, weil diese die Gläu-

biger objektiv nicht benachteiligt hätten. Eine Gläubigerbenachteiligung liege

nicht vor, wenn ein Dritter an die Bank zahle und die Bank gleichzeitig ein

Pfandrecht nach Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken an dem Anspruch des

Schuldners auf Auszahlung erwerbe.

8

Die Forderungen gegen die Stadt H. seien von der Globalabtretung

erfasst gewesen, weil diese sich auf zukünftige Forderungen der Schuldnerin

bezogen habe und hinreichend bestimmt gewesen sei. Es habe sich folglich

lediglich um einen Austausch von Sicherheiten gehandelt.

Der Kläger könne auch nicht die an die Stadt H. erbrachten Leistungen

gegenüber der Beklagten gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechten. Ob das

Werthaltigmachen der abgetretenen Forderungen gegenüber dem Zessionar

anfechtbar sei, könne dahinstehen. Jedenfalls fehle es auch insoweit an der

objektiven Gläubigerbenachteiligung. Den Gläubigern solle die Anfechtung kei-

ne Vorteile verschaffen, die sie ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshand-

lung nicht erzielt hätten. Der Schuldnerin müsse Haftungssubstrat entzogen

worden sein. Der Umstand, dass die Schuldnerin Arbeitskraft eingesetzt habe,

reiche für eine Gläubigerbenachteiligung nicht aus. Inwieweit der Schuldnerin

Haftungsmasse entzogen worden sei, sei nicht vorgetragen, noch nicht einmal

zu etwaigen Unkosten.

II.

9

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der Be-

gründung des Landgerichts kann eine Unwirksamkeit der Verrechnung nicht

verneint werden.

10

1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 667 BGB Auskehrung

der gutgeschriebenen Beträge verlangen, wenn die Verrechnung der Beklagten

gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam war. Eine Anfechtung der Verrech-

nung findet neben der Anwendung dieser Bestimmung nicht statt. Der Verwalter

kann sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung berufen (BGHZ

159, 388, 393; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181,

182; v. 28. Februar 2008 - IX ZR 177/05, ZIP 2008, 650 Rn. 10).

11

§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO spricht zwar nur von Aufrechnungen. Die Vor-

schrift findet aber auch auf Verrechnungen Anwendung (BGH, Urt. v. 12. Juli

2007 - IX ZR 120/04, ZIP 2007, 1467, 1468 Rn. 8; v. 28. Februar 2008 aaO).

12

Der maßgebliche Zeitpunkt bemisst sich nach § 140 Abs. 1 InsO. Da-

nach ist entscheidend, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden

ist (BGHZ 159, 388, 395; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007,

1507, 1508 f Rn. 13; v. 28. Februar 2008 aaO).

13

Die Verrechnungslagen sind hier am 1. August 2002 und am 5. August

2002 entstanden, also jeweils innerhalb des letzten Monats vor dem Eigenan-

trag vom 14. August 2002. An diesen Tagen gingen die Zahlungen der Stadt

H. auf dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin ein und begründeten jeweils

Ansprüche der Schuldnerin auf Gutschrift. Der Anspruch der Beklagten aus

§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Rückzahlung des Darlehens war bereits zuvor

fällig, weil die Schuldnerin nach den Feststellungen des Landgerichts die Kredit-

linie um mehr als die gutgeschriebenen Beträge überzogen hatte und der Be-

klagten schon deshalb ein sofort fälliger Zahlungsanspruch zustand. Im Zeit-

punkt des Zahlungseingangs war die Schuldnerin jeweils zahlungsunfähig. Das

Landgericht hat festgestellt, dass die Zahlungsunfähigkeit spätestens am

23. Juli 2002 eingetreten ist. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Be-

klagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Zahlungseingangs die Zahlungsunfä-

higkeit der Schuldnerin bekannt war. Damit liegen die Anfechtungsvorausset-

zungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO hinsichtlich der Verrechnungen vor,

wenn sie zu der nach § 129 InsO immer erforderlichen Gläubigerbenachteili-

gung geführt hat.

14

2. Die Stadt H. hat nicht auf die Darlehensforderung der Beklagten,

sondern auf die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen auf die 15. und

16. Abschlagszahlung geleistet. Aufgrund der Sicherungsabtretung hat die Be-

klagte die Zahlungen als wahre Berechtigte erhalten. Zwar sind mit der Zahlung

die der Beklagten als Sicherheit abgetretenen Forderungen erloschen (§§ 362,

407 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat an deren Stelle jedoch ein Pfandrecht an

dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB gemäß

Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken bzw. Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen erwor-

ben. Der Austausch einer insolvenzbeständigen Sicherheit gegen eine andere

benachteiligt die Gläubiger aber nicht (BGHZ 147, 233, 239 f; BGH, Urt. v.

5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, ZIP 1986, 452, 454 f; v. 28. Februar 2008

aaO S. 651 Rn. 12).

15

Eine Bank ist deshalb auch in der Krise anfechtungsrechtlich zur Ver-

rechnung der Zahlungseingänge berechtigt, die aus ihr zur Sicherheit anfech-

tungsfest abgetretenen werthaltigen Forderungen stammen (BGH, Urt. v.

1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2371; v. 2. Juni 2005 - IX ZR

181/03, WM 2005, 1790, 1791; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, WM 2006,

915, 916; v. 28. Februar 2008 aaO Rn. 12).

16

3. Maßgebend ist daher, ob die Abtretung dieser Forderungen an die

Beklagte oder ihre Werthaltigmachung anfechtbar ist. Dies hat das Landgericht

zu Unrecht dahingestellt sein lassen.

17

a) Wie der Senat mit Urteil vom 29. November 2007 (IX ZR 30/07, ZIP

2008, 183, z.V.b. in BGHZ 174, 297; vgl. auch BGH, Urt. v. 29. November 2007

- IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372) entschieden hat, sind Globalzessionsverträge

auch hinsichtlich der künftig entstehenden Forderungen grundsätzlich als kon-

gruente Deckung anfechtbar. Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen

die von einer Globalzession erfasst werden, ist als selbständige Rechtshand-

lung anfechtbar, wenn das Werthaltigmachen dem Vertragsschluss zeitlich

nachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung,

wenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft.

18

Der vorliegende Sicherheitentausch benachteiligte die Gläubiger nicht,

wenn die Beklagte aufgrund der Globalabtretung vom 2. Juni 1997 an den For-

derungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) erworben

hatte (BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 aaO; v. 2. Juni 2005 aaO; v. 29. November

2007 - IX ZR 30/07, aaO S. 184 Rn. 13).

19

Dabei ist für die anfechtungsrechtliche Beurteilung der Abtretung auf den

Zeitpunkt abzustellen, zu dem die zukünftigen Forderungen jeweils begründet

worden sind (BGHZ 157, 350, 353 f; BGH, Urt. v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02,

ZIP 2003, 808, 809; v. 8. März 2007 - IX ZR 127/05, ZIP 2007, 924, 925

Rn. 16 f; v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO).

20

Der Vertrag der Schuldnerin mit der Stadt H. , aus dem die erfüllten

Ansprüche auf Abschlagszahlungen resultierten, ist im Jahr 2001 geschlossen;

die Ansprüche auf Abschlagszahlungen sind also in diesem Zeitpunkt begrün-

det worden. Dieser lag weit vor der kritischen Zeit; die Voraussetzungen des

§ 130 InsO liegen insoweit nicht vor.

21

b) Die Forderungen wurden jedoch erst dadurch werthaltig, dass die

Schuldnerin im Juli 2002 die Bauleistungen für die 15. und 16. Abschlagszah-

lung erbracht hat, also innerhalb des Dreimonatszeitraums des § 130 InsO, der

am 14. Mai 2002 begann (§ 139 InsO).

22

Gemäß §§ 130, 131 InsO sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, die

einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung ermöglichen. Deshalb gehören zu den

anfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht nur

Rechtsgeschäfte, sondern auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Re-

alakte. Wird durch vom Schuldner veranlasste Maßnahmen die Fälligkeit der

Vergütung herbeigeführt oder die Einrede nach § 320 BGB ausgeräumt, so ge-

winnt die Forderung dadurch für den Sicherungsnehmer an Wert. Deshalb sind

solche tatsächlichen Leistungen als gegenüber einem vorausgegangenen Ver-

tragsschluss des Schuldners selbständige Rechtshandlungen ebenfalls insol-

venzrechtlich anfechtbar (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, aaO

S. 187 Rn. 37 m.w.N.). Sie sind, wenn - wie hier - die Entstehung der Forderung

eine kongruente Deckung darstellte, ebenfalls nur als kongruente Deckung an-

fechtbar (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, aaO S. 187 f Rn. 38 f

m.w.N.).

23

c) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Schuldnerin im Juli

2002 die Bauleistungen für die 15. und 16. Abschlagszahlung erbracht und da-

mit den Anspruch auf diese Abschlagszahlungen werthaltig gemacht, nämlich

die Fälligkeit des Anspruchs auf Abschlagszahlung herbeigeführt und die Einre-

de des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB ausgeräumt. Dieses Wert-

haltigmachen ist nach § 130 InsO anfechtbar. Das Landgericht hat jedoch die

Voraussetzungen der Deckungsanfechtung nach dieser Vorschrift nicht festge-

stellt. Die Werthaltigmachung erfolgte zwar im Juli 2002 und damit in den letz-

ten drei Monaten vor dem am 14. August 2002 gestellten Antrag auf Eröffnung

des Insolvenzverfahrens. Es ist aber lediglich festgestellt, dass die Schuldnerin

spätestens am 23. Juli 2002 zahlungsunfähig war und dass die Beklagte im

Zeitpunkt der Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit kannte.

24

Das genügt nicht. Maßgebender Zeitpunkt ist gemäß § 140 Abs. 1 InsO

derjenige, in dem die Forderungen werthaltig gemacht, also die erforderlichen

Bauleistungen abgeschlossen wurden. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Zah-

lungsunfähigkeit der Schuldnerin und die Kenntnis der Beklagten hiervon vorge-

legen haben. Weder dies, noch die Kenntnis von Umständen, die gemäß § 130

Abs. 2 InsO zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, sind fest-

gestellt.

25

4. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die insoweit erforder-

liche objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO nicht mit der Be-

gründung verneint werden, es sei nicht hinreichend dargelegt, dass der Schuld-

nerin Haftungssubstrat entzogen worden sei.

26

a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt im Allgemeinen vor, wenn die an-

zufechtende Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmas-

se verkürzt und dadurch den Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen des

Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129

Rn. 36).

27

Das Werthaltigmachen einer Forderung der Schuldnerin, die die Gläubi-

ger zuvor wegen fehlender Fälligkeit und der Einrede des nicht erfüllten Vertra-

ges nicht hätten verwerten können, zugunsten lediglich eines einzelnen Gläubi-

gers, benachteiligt die Gläubigergesamtheit, auch wenn sich das vor der Wert-

haltigmachung vorhandene Vermögen nicht vermindert und lediglich die Ar-

beitskraft der Arbeitnehmer der Schuldnerin zur Werthaltigmachung eingesetzt

worden sein sollte.

28

b) Die Schuldnerin hat unstreitig die Arbeitskraft ihrer Arbeitnehmer dazu

eingesetzt, die vereinbarten Bauleistungen für die 15. und 16. Abschlagszah-

lung zu erbringen. Dies ist für eine objektive Gläubigerbenachteiligung ausrei-

chend.

29

Die Arbeitskraft des Schuldners, wenn er eine natürliche Person ist, un-

terliegt zwar im Hinblick auf § 888 Abs. 2 ZPO nicht dem Insolvenzbeschlag.

Sie fällt gemäß § 35, 36 Abs. 1 InsO auch nicht in die Insolvenzmasse (Münch-

Komm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 91).

30

Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist aber zu bejahen, wenn die

Schuldnerin - wie hier - ihre Arbeitnehmer zur Erbringung von Leistungen zu-

gunsten eines einzelnen Gläubigers einsetzt und dadurch die an die Bank abge-

tretene Forderung auf Entgelt werthaltig macht. Der arbeitsvertragliche An-

spruch auf die Dienste eines Arbeitnehmers besitzt im Allgemeinen einen objek-

tiven Verkehrswert. Es hat auch einen Vermögenswert im anfechtungsrechtli-

chen Sinn (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671,

672; v. 19. April 2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118, 1119 Rn. 14). Ihr Einsatz

zugunsten des vertraglichen Erfüllungsanspruches der Stadt H. und damit die

Werthaltigmachung der an die Beklagte abgetretenen Forderungen stellt des-

halb eine Verminderung der späteren Masse dar, weil aus ihr tatsächlich die

Vermögenswerte der Dienste der Arbeitnehmer entnommen wurden.

31

Eine Gläubigerbenachteiligung ist insoweit auch nicht deshalb ausge-

schlossen, weil der Anspruch auf die Dienste der Arbeitnehmer im Zweifel nicht

übertragbar (§ 613 Satz 2 BGB) und damit weder abtretbar noch pfändbar sind

(§§ 399, 400 BGB, § 851 ZPO). Denn § 613 Satz 2 BGB dient allein dem

Schutz der Arbeitnehmer (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 aaO).

32

Ohne die Abtretung der Forderung im Rahmen der Globalzession und

die Werthaltigmachung der abgetretenen Forderung durch Erbringung der er-

forderlichen Bauleistungen hätte die vereinbarte Vergütung in Form der Ab-

schlagszahlungen die Vermögensmasse der Schuldnerin um einen entspre-

chenden Betrag vergrößert und der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger

gedient.

33

6. Die Anfechtung der Werthaltigmachung musste nicht gegenüber der

Stadt H. geltend gemacht werden. Die Erfüllungshandlung der Schuldnerin

hatte auch gegenüber der Beklagten Rechtswirkungen entfaltet. Einerseits wur-

den damit zwar die vertraglichen Verpflichtungen der Schuldnerin gegenüber

der Stadt erfüllt. Andererseits erhielt die Beklagte eine Wertauffüllung ihrer Si-

cherheit. Bei einer derartigen Doppelwirkung einer Leistung hat der Verwalter

die Wahl, welchen Leistungsempfänger er in Anspruch nimmt. Es können, so-

fern die Voraussetzungen vorliegen, beide in Anspruch genommen werden. Sie

haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner (BGH, Urt. v. 29. April 1999 - IX ZR

163/98, ZIP 1999, 973, 974; v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05, aaO S. 373

Rn. 17).

III.

34

Das landgerichtliche Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1, § 566

Abs. 8 ZPO). Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 563

Abs. 1 Satz 1, § 566 Abs. 8 Satz 2 ZPO). Dieses wird die Voraussetzungen der

Anfechtung der Werthaltigmachung der abgetretenen Forderungen nach § 130

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zu prüfen haben, gegebenenfalls nach ergänzendem

Sachvortrag der Parteien.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanz:

LG Aachen, Entscheidung vom 12.07.2005 - 10 O 359/04 -