BGH Beschluss vom 18.09.2008 – V ZB 18/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2008
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG §§ 73 Abs. 1, 83 Nr. 6
Bei der zeitgleichen Versteigerung mehrerer Grundstücke verlängert sich die Bietzeit
in dem Verfahren, in welchem Gebote abgegeben werden, nicht, wenn in demselben
Zeitraum in den anderen Verfahren nichts passiert. Die Verlängerung kommt jedoch
in Betracht, wenn der geordnete Ablauf der Versteigerung gestört ist, wie z.B. bei der
gleichzeitigen Abgabe von Geboten in verschiedenen Verfahren.
BGH, Beschl. v. 18. September 2008 - V ZB 18/08 - LG Stuttgart
AG Esslingen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2008 durch
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stre-
semann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2007 wird zurück-
gewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
220.000 €.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang
dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes des Schuldners. Zeitgleich mit
dieser Versteigerung fand in dem Termin am 15. August 2007 die Versteige-
rung eines anderen Grundstücks statt. In dem vorliegenden Verfahren forderte
das Gericht um 9.44 Uhr zur Abgabe von Geboten auf. Sodann heißt es in dem
Terminsprotokoll: "Fortgesetzt um 9.55 Uhr". Um 10.28 Uhr verkündete das Ge-
richt den Schluss der Versteigerung. Danach wurden die anwesenden Beteilig-
ten über den Zuschlag gehört. Am 9. Oktober 2007 erteilte das Gericht dem
Ersteher den Zuschlag auf sein Meistgebot von 220.000 €. Die dagegen gerich-
tete sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der er u.a. das Nichteinhalten
der gesetzlichen Bietzeit gerügt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der von dem
Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Erste-
her beantragt, will der Schuldner unter Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses die Versagung des Zuschlags erreichen.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die Bietzeit sei eingehalten worden. Sie
habe nach dem maßgeblichen Inhalt des Terminprotokolls von 9.55 Uhr bis
10.28 Uhr gedauert. Unterbrechungen wegen der in dem anderen Zwangsver-
steigerungsverfahren, welches zeitgleich habe durchgeführt werden dürfen, ab-
gegebenen Gebote seien nicht zu berücksichtigen, zumal dort die Bietresonanz
mit nur einem Gebot sehr gering gewesen sei.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und
auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass
die zeitgleiche Versteigerung der beiden Grundstücke zulässig war.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 22. März 2007, V ZB
138/06, NJW 2007, 2995 ff.) ist die zeitgleiche Versteigerung mehrerer
Grundstücke durch das Vollstreckungsgericht auch dann zulässig, wenn die
Voraussetzungen für eine Verbindung der Verfahren nach § 18 ZVG nicht vor-
liegen; diese Verfahrensweise widerspricht im Regelfall nicht dem verfassungs-
rechtlichen Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung. Nur wenn im Einzelfall in
einem der gleichzeitig durchgeführten Verfahren unvorhergesehene Schwierig-
keiten auftauchen, so dass der Rechtspfleger seine Aufmerksamkeit nicht mehr
auf die anderen Verfahren richten kann, oder wenn für die Verfahrensbeteiligten
und für die Bietinteressenten nicht mehr zu erkennen ist, welche Hinweise des
Gerichts gerade das sie interessierende Grundstück betreffen, darf der Rechts-
pfleger mehrere Versteigerungsverfahren nicht zur selben Zeit durchführen,
oder er muss - wenn solche Schwierigkeiten in dem Versteigerungstermin auf-
treten - einzelne Verfahren unterbrechen und die Versteigerungen nacheinan-
der erledigen (Senat, Beschl. v. 22. März 2007, V ZB 138/06, aaO, 2996).
b) Danach ist die Verfahrensweise des Vollstreckungsgerichts hier nicht
zu beanstanden. Die Verfahren betrafen nebeneinander liegende Grundstücke,
die festgesetzten Verkehrswerte unterschieden sich deutlich; in dem hier vorlie-
genden Verfahren wurde lediglich ein Gebot abgegeben, in dem anderen Ver-
fahren zwei, von denen nur eines zugelassen wurde. Schwierigkeiten, die es
erforderten, dass die Aufmerksamkeit des Rechtspflegers auf ein einziges Ver-
fahren zu richten war, oder die die Beteiligten und die in dem Termin Anwesen-
den verwirren konnten, gab es nicht. Deshalb gehen die in der Rechtsbe-
schwerdebegründung enthaltenen Hinweise auf Stimmen in der Literatur, die
sich kritisch zu der vorgenannten Senatsentscheidung geäußert haben, ins Lee-
re. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass das Amtsgericht der ihm in
besonderem Maß obliegenden Belehrungs- und Fürsorgepflicht (vgl. Hintzen,
BGH-Report 2007, 672) oder seiner weiteren Pflicht, zu gewährleisten, dass die
Beteiligten und alle Anwesenden den Ablauf des Versteigerungstermins richtig
verstehen, um Gebote auf das gewollte Objekt abzugeben (vgl. Hassel-
blatt/Wojtkowiak, NJW 2007, 2998, 2999), nicht nachgekommen ist. Im Übrigen
können mögliche Verfahrensfehler des Vollstreckungsgerichts im Einzelfall nicht
zur Folge haben, die generelle Zulässigkeit der zeitgleichen Versteigerung meh-
rerer Grundstücke zu verneinen (so aber Hasselblatt/Wojtkowiak, aaO).
2. Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht einen Zuschlagsversa-
gungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG wegen Nichteinhaltung der in § 73 Abs. 1
Satz 1 ZVG bestimmten Mindestbietzeit von 30 Minuten verneint.
a) Nach dem gemäß § 80 ZVG für die Zuschlagserteilung oder
-versagung allein maßgeblichen Inhalt des protokollierten Geschehens in dem
Versteigerungstermin (Senat, Beschl. v. 22. März 2007, V ZB 138/06, NJW
2007, 2997) erging die Aufforderung des Vollstreckungsgerichts zur Abgabe
von Geboten um 9.44 Uhr. Es trat sodann eine Unterbrechung bis 9.55 Uhr ein.
Um 10.28 Uhr verkündete das Gericht den Schluss der Versteigerung. Demge-
mäß betrug die Bietzeit 33 Minuten.
b) Die davon abweichenden Zeitangaben in der Rechtsbeschwerdebe-
gründung sind nicht nachzuvollziehen. Weder begann das Gericht um
10.44 Uhr mit der Aufforderung zur Abgabe von Geboten, noch verkündete es
um 10.23 Uhr oder um 11.14 Uhr den Schluss der Versteigerung.
c) Die von der Schuldnerin beanspruchte Verlängerung der Bietzeit um
zwei Minuten wegen der Abgabe der Anfangs- und Schlusserklärungen kommt
schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Denn ausweislich des Ter-
minprotokolls wurden diese Erklärungen vor der Aufforderung zur Abgabe von
Geboten und nach der Verkündung des Versteigerungsschlusses, also außer-
halb der Bietzeit, abgegeben.
d) Dass der Rechtspfleger wegen seiner Inanspruchnahme in dem ande-
ren Verfahren "nach allgemeiner Lebenserfahrung" drei bis fünf Minuten lang
nicht in der Lage gewesen sei, in dem hier vorliegenden Verfahren Gebote ent-
gegen zu nehmen, schadet nicht. Für die Verlängerung der Bietzeit auch in den
Fällen, in denen in dem einen Verfahren nichts passiert, während in dem ande-
ren Gebote abgegeben werden, besteht kein Anlass (a.A. Keller, ZfIR 2007,
729, 730). Denn auch dann ist der Rechtspfleger ohne weiteres in der Lage,
Gebote entgegenzunehmen. Die Bietzeit muss allenfalls dann verlängert wer-
den, wenn der geordnete Ablauf der Versteigerung gestört sein könnte, wie z.B.
bei gleichzeitiger Abgabe von Geboten in beiden Verfahren. Für einen solchen
Terminsablauf ist vorliegend nichts ersichtlich.
e) Schließlich liegen die in der Rechtsbeschwerdebegründung angestell-
ten Erwägungen zur Notwendigkeit der Unterbrechung der Bietzeit wegen der
Vorgänge in dem anderen Verfahren neben der Sache. Denn in dem Termins-
protokoll ist eine Unterbrechung von elf Minuten vermerkt. Dass sie aus ande-
ren Gründen als aus dem Ablauf des anderen Versteigerungsverfahrens erfolg-
te, ist weder vermerkt noch vorgetragen oder sonst ersichtlich.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (siehe nur Senat, Beschl. v.
22. März 2007, V ZB 138/06, NJW 2007, 2995, 2998).
Der Gegenstandswert ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert
des Zuschlags zu bestimmen. Er entspricht dem Meistgebot des Erstehers
Klein Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Esslingen, Entscheidung vom 09.10.2007 - 1 K 65/04 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2007 - 10 T 401/07 -