BGH Beschluss vom 22.03.2007 – V ZB 138/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. März 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG §§ 18, 83 Nr. 6
Die
zeitgleiche
Versteigerung mehrerer Grundstücke
durch
das
Vollstreckungsgericht ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine
Verbindung der Verfahren nach § 18 ZVG nicht vorliegen. Diese Verfahrensweise
widerspricht im Regelfall auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot einer fairen
Verfahrensgestaltung.
BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - V ZB 138/06 - LG Ansbach
AG Ansbach
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-
Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Ansbach vom 8. August 2006, AZ: 4 T 453/06,
wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens beträgt 145.000 €.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner
aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld an einer Teileigentums-
einheit (1/10 Miteigentumsanteil an dem Grundstück L. straße
in
A. verbunden mit dem Sondereigentum an dem Planungsbüro). In einem
weiteren Verfahren betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen die
Ehefrau des Schuldners – ihrerseits Schuldnerin (Parallelsache V ZB 139/06) –
aus
einer Grundschuld
an
der Wohnungseigentumseinheit
(9/10
Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück verbunden mit dem
Sondereigentum an der Wohnung). Das 6.477 m² große Grundstück ist bebaut
und wird als Planungsbüro, zu Wohnzwecken und zur Haltung von Raubtieren
genutzt.
Das Amtsgericht ordnete in beiden Verfahren die Zwangsversteigerung
an. Es setzte den Verkehrswert nach eingeholten Gutachten sowohl für das
Teileigentum als auch für das Wohnungseigentum auf jeweils 230.000 € fest
und bestimmte in beiden Verfahren Termin auf den 24. März 2006, 8:30 Uhr.
Das Teileigentum wurde in der veröffentlichten Terminsbestimmung – wie folgt -
beschrieben:
„ … im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts A. , von B. , Band , Blatt , eingetragene 1/10 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. 1 L. str. ;
Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Gebäude- und Freifläche, Waldfläche zu 0,6477 ha
verbunden mit dem Sondereigentum an dem Planungsbüro.
Im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 1 (lt. Schätzgutachten: ‚beide Büroflügel und Teile im Untergeschoss des Wohnhauses etc.’).
Sondernutzungsrechte wurden bestellt …“
Beide Verfahren wurden am Terminstag zeitgleich von demselben
Rechtspfleger aufgerufen. Als Vertreter der Gläubigerin und der B.
erschien A. L. unter Vorlage einer Vollmacht. Die
Bietzeit begann jeweils um 8:54 Uhr und endete jeweils um 9:36 Uhr. In beiden
Verfahren war der Ersteher einziger Bieter mit dem Gebot von jeweils
145.000 €. A. L. beantragte, die Gebote nur gegen Sicherheitsleistung
zuzulassen. Das Vollstreckungsgericht entschied antragsgemäß, woraufhin der
Ersteher jeweils eine Sicherheit in Höhe von 23.000 € durch Übergabe von
Bargeld leistete. In beiden Verfahren erhielt er den Zuschlag.
Das Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde des Schuldners
zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner von dem
Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des
Zuschlags erreichen möchte.
II.
Das Beschwerdegericht meint, dem Ersteher sei zu Recht der Zuschlag
erteilt worden. Ein Zuschlagsversagungsgrund ergebe sich nicht aus der
Fassung der Terminsbestimmung, da das zu versteigernde Teileigentum
hinreichend beschrieben worden sei. Die Mindestbietzeit sei nach dem Protokoll
nicht unterschritten worden. Die zeitgleiche Versteigerung des Teileigentums
und des Wohnungseigentums habe keine Unterbrechung der Bietzeit zur Folge
gehabt. Ein Zuschlagsversagungsgrund folge auch nicht daraus, dass zeitgleich
Versteigerungstermine in zwei Verfahren abgehalten wurden. Es bestehe ein
enger tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang des Teileigentums und
des Wohnungseigentums, wobei das Gesamtobjekt hinsichtlich seiner
Raumaufteilung und der Leitungsnetze besonders stark ineinander greife. Ein
möglichst hoher Versteigerungserlös habe am ehesten durch gleichzeitige
Versteigerungstermine erreicht werden können. Ein Zuschlagsversagungsgrund
sei schließlich nicht
im Zusammenhang mit der Bevollmächtigung des
Terminsvertreters der Gläubigerin festzustellen, dessen Vollmacht nicht der
notariellen Form bedurft habe.
III.
Die gemäß § 96 ZVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO
statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die
Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung
stand.
1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass ein
Rechtspfleger zur gleichen Zeit mehrere Versteigerungen durchführen kann und
sich allein daraus kein Grund zur Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6
ZVG ergibt.
a) Die Zulässigkeit einer zeitgleichen Durchführung mehrerer Zwangs-
versteigerungen, die nicht nach § 18 ZVG zu einem Verfahren verbunden sind,
ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
aa) Einige Gerichte (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1023; LG Hildes-
heim Rpfleger 1986, 311; LG Bremen Rpfleger 1988, 373) und ein Teil des
Schrifttums (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 73 Rdn. 1; Steiner/Riedel, Zwangs-
versteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl., § 73 ZVG Rdn. 2; Mohrbut-
ter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis,
6. Aufl., Anm. 4 zu 99; Drischler, KTS 1985, 31; Bischoff, Rpfleger 1988, 374)
erachten zeitgleich durchgeführte Versteigerungen für zulässig, über deren
Zweckmäßigkeit der Rechtspfleger im Rahmen des ihm zustehenden Ermes-
sens zu entscheiden habe. Ein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG wegen
dieser Verfahrensweise wird nur in Ausnahmefällen bejaht, wenn die Vielzahl
der in einem Termin durchgeführten Versteigerungen bei den Beteiligten oder
den Bietinteressenten zu einer Verwirrung führt, die sie daran hindert, ihre
Rechte und Interessen im Termin sachgerecht wahrzunehmen.
bb) Nach anderer Auffassung ist eine gleichzeitige Durchführung mehre-
rer Versteigerungen nur ausnahmsweise für örtlich und wirtschaftlich zusam-
menhängende Grundstücke oder Grundstücksbruchteile im Interesse der Er-
zielung eines besseren Versteigerungsergebnisses zulässig, wenn eine Verbin-
dung der Verfahren gemäß § 18 ZVG nicht möglich ist (LG Osnabrück Rpfleger
1987, 471; Zeller/Stöber, ZVG, 11. Aufl., § 73 Rdn. 2.7; Storz in Stei-
ner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsver-
waltung, 9. Aufl., § 73 Rdn. 14; Gerhardt in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth,
ZVG, 12. Aufl., § 73 Rdn. 3; Hintzen in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung,
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rdn. 11.652; Böttcher, ZVG,
4. Aufl., § 66 Rdn. 11; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 258; Schiffhauer,
Rpfleger 1986, 311, 312; Meyer-Stolte, Rpfleger 1987, 169; Büchmann, ZIP
1988, 825).
cc) Dem steht schließlich die Auffassung gegenüber, nach der die Ver-
steigerung von mehreren Objekten durch den Rechtspfleger zur selben Zeit mit
dem Zwangsversteigerungsgesetz unvereinbar ist, wenn die Verfahren nicht
nach § 18 ZVG verbunden sind (so OLG Oldenburg NJW-RR 1988, 1468; OLG
Köln NJW-RR 1987, 636 [die Zulässigkeit bei zusammengehörigen Objekten
allerdings offen lassend]; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-
waltungsrecht, 2. Aufl., S. 164; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 66 Rdn. 10 (1);
Schneider, EWiR § 83 ZVG 1/87, 307; ders. EWiR § 83 ZVG 2/87, 1147).
b) Zwischen den beiden erst genannten Rechtsauffassungen bedarf es
hier keiner Entscheidung. Die zeitgleiche Versteigerung war nach den Fest-
stellungen im angefochtenen Beschluss auch dann statthaft, wenn man dieses
Verfahren nur für örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz
für zulässig erachtet. Das Beschwerdegericht hat eine solche örtliche und
wirtschaftliche Verbindung zwischen der Teileigentumseinheit des Schuldners
und der zeitgleich versteigerten Wohnungseigentumseinheit seiner Ehefrau
festgestellt, die beide funktionell verbunden sind und zusammen ein Grundstück
in Anspruch nehmen. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen diese Fest-
stellungen eine Verfahrensrüge unter Hinweis auf die unterschiedliche Nutzung
erhebt, ist diese schon deshalb unbegründet, weil sie nicht vom Beschwerde-
gericht übergangenen Vortrag aufzeigt, sondern allein die tatrichterliche Würdi-
gung der tatsächlichen Umstände durch ihre eigene ersetzen möchte.
c) Der Auffassung, auf die sich die Rechtsbeschwerde vor allem stützt,
nach der die Versteigerung mehrerer Grundstücke in einem Termin, sofern
diese nicht in demselben Verfahren nach § 18 ZVG erfolgt, ausnahmslos
unzulässig sein soll, tritt der Senat dagegen nicht bei.
aa) Das Zwangsversteigerungsgesetz untersagt die zeitgleiche Ver-
steigerung mehrerer Grundstücke nicht. Die einschlägigen Vorschriften zur Be-
stimmung des Versteigerungstermins (§§ 35 bis 43 ZVG) und zu dessen Ablauf
(§§ 66 bis 78 ZVG) knüpfen zwar an den Grundsatz an, dass jeweils ein
Grundstück Gegenstand der Versteigerung ist. Die Anforderungen, die das
Gesetz an eine ordnungsgemäße Terminierung, die Bekanntmachungen vor
dem Beginn der Bietzeit, die Durchführung der Versteigerung und die Ver-
handlung über den Zuschlag stellt, sind indes allesamt auch dann zu erfüllen,
wenn der zuständige Rechtspfleger zeitgleich mehrere Versteigerungen durch-
führt. Das gilt auch für die Einhaltung der Mindestbietzeit von 30 Minuten nach
§ 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG (dazu unten unter 2).
bb) Ein Verbot zeitgleicher Versteigerung in mehreren Verfahren lässt
lage für den Umkehrschluss, dass die zeitgleiche Versteigerung mehrerer
Grundstücke ausschließlich in den nach § 18 ZVG verbundenen Verfahren
zulässig ist (so aber OLG Köln NJW-RR 1987, 636; OLG Oldenburg NJW-RR
1988, 1468). Die Vorschrift hat eine andere Frage zum Gegenstand als die der
Zulässigkeit gleichzeitig durchgeführter Versteigerungen verschiedener Grund-
stücke in im Übrigen selbständigen Verfahren.
(1) § 18 ZVG benennt die Voraussetzungen für die Verbindung oder die
Trennung von Zwangsversteigerungsverfahren, über die das Vollstreckungs-
gericht sodann nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (vgl. BGH,
Beschl. v. 4. Juli 1991, IX ARZ 7/91, in juris veröffentlicht; OLG Hamm WM
1990, 118). Gesetze, welche die Voraussetzungen für eine Verbindung von
Verfahren regeln, bestimmen indes nicht, wie zu terminieren ist (zutreffend
Büchmann, ZIP 1988, 825, 827). So steht auch im Erkenntnisverfahren die Vor-
schrift über die Prozessverbindung (§ 147 ZPO) einer Terminierung und zeit-
gleichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1956, I ZR
82/55, NJW 1957, 183, 184).
(2) Die zeitgleichen Versteigerungen mehrerer Grundstücke in dem-
selben Verfahren oder in nicht verbundenen Verfahren führen auch zu ganz
unterschiedlichen Rechtsfolgen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1023,
1024). Nur bei einer Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG sind Gesamt- und
Gruppenausgebote nach § 63 ZVG möglich. Außerdem führt dann die Deckung
des Anspruchs aus einem Einzelausgebot nach § 76 ZVG zu einer Verfahrens-
einstellung für die übrigen Grundstücke (dazu Muth, Rpfleger 1993, 268, 269).
Bei einem Zuschlag auf das Gesamtausgebot wird der Erlös nach § 112 ZVG
grundsätzlich nach den Werten der versteigerten Grundstücke verteilt. Bei der
nur zeitgleichen Versteigerung bleibt es dagegen bei den Grundsätzen der
Einzelversteigerung. Die Rechtsfolgen sind bei einer gleichzeitigen Verstei-
gerung keine anderen als bei einer Versteigerung in zwei nacheinander fol-
genden Terminen.
cc) Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke widerspricht –
jedenfalls im Regelfall - auch nicht den Anforderungen an eine faire Ver-
fahrensgestaltung, die sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG
für das Verfahrensrecht ergeben (BVerfGE 46, 325, 334 f.; 51, 150, 156). Das
Vollstreckungsgericht muss bei der Anwendung des Verfahrensrechts zwar
darauf bedacht sein, unverhältnismäßige und durch das wirtschaftliche Inter-
esse des Gläubigers nicht gerechtfertigte Eingriffe in das Grundeigentum des
Schuldners sowie in Rechte Dritter zu vermeiden (Senat, Beschl. v. 5. Oktober
2006, V ZB 2/06, WM 2006, 2316, 2318). Ein solcher Eingriff ergibt sich jedoch
nicht schon daraus, dass mehrere Grundstücke zur selben Bietzeit versteigert
werden.
Die Oberlandesgerichte Köln (NJW-RR 1987, 636) und Oldenburg (NJW-
RR 1988, 1468, 1469) stehen allerdings auf dem Standpunkt, dass gleichzeitig
durchgeführte Versteigerungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
eine faire Verfahrensgestaltung grundsätzlich nicht mehr genügten und zu
einem Verstoß gegen das Grundrecht der Beteiligten auf rechtliches Gehör
führten. Der Rechtspfleger
könne
bei
gleichzeitig
durchgeführten
Versteigerungen, wenn
in
einem
der Verfahren
unvorhersehbare
Schwierigkeiten aufträten, seine Aufmerksamkeit deswegen nicht mehr auf die
anderen Verfahren richten. Für die Beteiligten wie für die Bietinteressenten sei
bei zeitgleicher Versteigerung oft ebenfalls nicht mehr zu erkennen, welche
Hinweise des Gerichts dann gerade das sie interessierende Grundstück be-
träfen.
Das mag in Einzelfällen zutreffen und den Rechtspfleger dann dazu ver-
pflichten, mehrere kompliziert werdende Sachen nicht zur selben Zeit durchzu-
führen oder – wenn solche Schwierigkeiten in einem Termin auftreten – ein-
zelne Verfahren zu unterbrechen und die Versteigerungen dann nacheinander
zu erledigen. Gegen ein allgemeines Verbot gleichzeitig durchgeführter Verstei-
gerungen spricht indes schon die Erwägung, dass die Anforderungen in Bezug
auf eine faire Verfahrensgestaltung und an das den Beteiligten zu gewährende
rechtliche Gehör hier nicht höher, sondern niedriger sind als bei der nach §§ 18,
63 ZVG zulässigen Mehrfachversteigerung in demselben Verfahren (OLG
Düsseldorf NJW-RR 1989, 1023; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 258;
Büchmann, ZIP 1988, 825, 827). In einem nach § 18 ZVG verbundenen
Verfahren können die Grundstücke gleichzeitig einzeln, insgesamt und auch in
Gruppen ausgeboten werden, was auch die übliche Verfahrenspraxis ist
(Stöber, aaO, § 63 Rdn. 5.1; Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth,
aaO, § 63 Rdn. 25). Das führt indes zu einer erheblichen Komplizierung des
Ablaufs der Versteigerung, weil dann die Erhöhung des geringsten Gebotes
nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch die auf die Einzelausgebote abgegebenen
Gebote, das Verhältnis zwischen dem Gesamtmeistgebot und den Einzel-
geboten nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG sowie das Erfordernis einer Einstellung
des Verfahrens nach einer Deckung aus einem Einzelausgebot nach § 76 ZVG
von dem Vollstreckungsgericht, den Beteiligten und den Bietinteressenten im
Auge zu behalten sind. Der Gesetzgeber hat jedoch solche Nachteile im Hin-
blick darauf hingenommen, dass durch die gemeinsame Versteigerung und
einen dabei eher möglichen Erhalt der wirtschaftlichen Einheit des Objekts ein
besseres Versteigerungsergebnis erstrebt werden kann (Denkschrift zum
Gesetzentwurf des ZVG, abgedruckt in Hahn/Mugdan, Materialien zu den
Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5 [1897], S. 49 f.).
Die gleichzeitige Terminierung und Versteigerung führt in der Regel zu
geringeren Komplikationen als ein gemeinsames Verfahren, kann jedoch bei
den örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken die Aussicht
auf ein annehmbares Versteigerungsergebnis verbessern, weil sie an den
Grundstücken insgesamt interessierte Bieter anlockt, die sonst der Ver-
steigerung fern geblieben wären (Bischoff, Rpfleger 1988, 374). Ein solches
Verfahren trägt damit tendenziell eher dazu bei, unverhältnismäßige, auch
durch das Gläubigerinteresse nicht mehr gedeckte Eingriffe durch zu geringe
Versteigerungserlöse zu vermeiden (dazu: Hagemann, Rpfleger 1984, 256,
258; Schiffhauer, Rpfleger 1986, 311; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungs-
verfahrens, 9. Aufl., S. 373). Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, solche
Bieter hielten sich wegen der Gefahr, den Zuschlag nur auf ein, insbesondere
das nicht gewünschte Grundstück zu erhalten, bei der Gebotsabgabe eher
zurück, spricht nicht gegen die Zulässigkeit gleichzeitiger Versteigerungen, da
eine solche Zurückhaltung bei der Abgabe von Geboten in der Selbständigkeit
der Ausgebote, nicht in deren zeitlicher Abfolge (ob gleichzeitig oder nachein-
ander) begründet wäre.
Dafür, dass die Gleichzeitigkeit der Versteigerungen der Teileigen-
tumseinheit des Schuldners und der Wohnungseigentumseinheit seiner Ehefrau
hier die Beteiligten überfordert hätte, ist weder etwas vorgetragen noch er-
sichtlich.
2. Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht einen Zuschlagsver-
sagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG wegen Nichteinhaltung der in § 73 Abs. 1
Satz 1 ZVG bestimmten Mindestbietzeit von 30 Minuten verneint.
a) Die Auswertung des Terminsprotokolls in dieser Sache ergibt, dass
das Vollstreckungsgericht um 8:54 Uhr zur Abgabe von Geboten aufgefordert
und um 9:36 Uhr den Schluss der Versteigerung bekannt gegeben hat. Eine
Unterbrechung ist im Protokoll nicht ausgewiesen. Danach ist die Mindest-
bietzeit eingehalten worden.
b) Die Berücksichtigung in diesem Verfahren nicht protokollierter Vor-
gänge durch das in einem anderen Verfahren durchgeführte Bietgeschäft, auf
die sich die Rechtsbeschwerde stützt, wird für die Entscheidung über eine
Zuschlagbeschwerde durch § 80 ZVG ausgeschlossen. Maßgebend für die
Zuschlagserteilung oder -versagung ist allein das protokollierte, und nicht das
tatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin (vgl. Böttcher, aaO, § 80
Rdn. 1; RGZ 142, 383, 387).
Aber selbst wenn man dies anders sähe, wäre die Entscheidung des
Beschwerdegerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
aa) Die Mindestbietzeit nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG verlängert sich
nicht schon, wenn mehrere Grundstücke in verschiedenen Verfahren zeitgleich
zur Versteigerung ausgeboten werden. Sie muss allerdings in jedem Verfahren
gewahrt sein.
Die gesetzliche Mindestbietzeit ist eingehalten, wenn zwischen der
Aufforderung zur Abgabe von Geboten nach § 66 Abs. 2 ZVG und der
Verkündung des Schlusses der Versteigerung ein Zeitraum von wenigstens 30
Minuten liegt, in dem auf jedes der ausgebotenen Grundstücke geboten werden
kann. Dafür ist es erforderlich, dass der die Versteigerung durchführende
Rechtspfleger während der Mindestbietzeit in dem Raum, in dem die Ver-
steigerung stattfindet, zugegen und zur Entgegennahme von Geboten auf jedes
der Grundstücke bereit ist (RGZ 142, 383, 385; 154, 397, 399), was hier nach
den Protokollen in beiden Verfahren für mehr als 30 Minuten der Fall war.
bb) Die Versteigerung wurde nicht dadurch unterbrochen, dass auch in
dem zeitgleich durchgeführten Versteigerungsverfahren über das Wohnungs-
eigentum der Ehefrau ein Gebot abgegeben und für dieses ebenfalls auf
Verlangen Sicherheit geleistet wurde.
Nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum führt allerdings jedes
Bietgeschäft in dem anderen zeitgleich durchgeführten Verfahren zu einer Un-
terbrechung der Bietzeit, weil der Rechtspfleger in dieser Zeit durch das andere
Verfahren in Anspruch genommen ist (Gerhardt in Dassler/Schiffhauer/Ger-
hardt/Muth, aaO, § 73 Rdn. 3; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 257; Hintzen
aaO, Rdn. 11.652). Die von dem Beschwerdegericht vertretene gegenteilige
Auffassung, dass die Entgegennahme und die Verhandlung über Gebote in
einer anderen Sache die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtspflegers zum
Empfang von Geboten nicht ausschließt und eine Unterbrechung der Bietzeit
gegebenenfalls von den Beteiligten beantragt werden muss, was hier nicht
geschehen ist, wird nur vereinzelt vertreten (vgl. LG Hildesheim Rpfleger 1986,
311; AG Düsseldorf Rpfleger 1989, 420).
Wem zu folgen ist, kann hier offen bleiben. Im vorliegenden Fall ist eine
Unterbrechung der Bietzeit durch das in dem anderen Verfahren abgegebene
Gebot schon deshalb nicht eingetreten, weil
in den beiden zeitgleich
durchgeführten Versteigerungen nur zwei inhaltsgleiche Gebote von dem
Ersteher abgegeben wurden und daher beide Versteigerungen durch diese
Gebote in gleicher Weise betroffen waren. Eine Zuordnung der auf die
Entgegennahmen der Gebote und ein etwaiges Verhandeln über die
Sicherheitsleistung entfallenen Zeit zu dem einen oder dem anderen Verfahren
ist nicht möglich, was die Annahme ausschließt, dass die Bietzeit durch das auf
den anderen Versteigerungsgegenstand abgegebene Gebot unterbrochen
wurde.
3. Die angefochtene Entscheidung hält auch den weiteren Angriffen der
Rechtsbeschwerde stand.
a) Ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 i.V.m. § 43 Abs. 1
ZVG besteht nicht. Das zu versteigernde Teileigentum ist in der Termins-
bestimmung gem. § 37 Nr. 1 ZVG bezeichnet worden.
Diese Norm bestimmt allein, dass das Grundstück zu bezeichnen ist, legt
die Einzelheiten jedoch nicht fest. Die dabei einzuhaltenden Anforderungen
ergeben sich aus den beiden Zwecken der Terminsbestimmung: denjenigen,
deren Rechte durch die Zwangsversteigerung betroffen werden können, die
Wahrnehmung
ihrer Rechte
im Verfahren zu ermöglichen und etwaige
Bietinteressenten auf die Zwangsversteigerung aufmerksam zu machen
(Denkschrift zum Gesetzentwurf des ZVG, aaO, S. 43; OLG Hamm Rpfleger
1991, 71, 72; OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 225; OLG Nürnberg Rpfleger
2006, 215).
aa) Die Terminsbestimmung muss danach das zu versteigernde Grund-
stück so bezeichnen, dass für die Beteiligten wie für einen Dritten eindeutig
erkennbar ist, auf welches Grundstück sich die Bekanntmachung der Verstei-
gerung bezieht (RGZ 57, 200, 203; OLG Hamm Rpfleger 1991, 71, 72; OLG
Düsseldorf Rpfleger 1997, 225). Dem ist hier genügt worden, da die Be-
zeichnung in der Terminsbestimmung die sichere Identifizierung des Verstei-
gerungsgegenstandes ermöglicht. Dafür bedarf es weiterer Angaben etwa zur
näheren Beschaffenheit des Objektes und zur Größe des Sondereigentums
entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, da solche Informationen
nicht für die Identifizierung der zu versteigernden Immobilie, sondern allenfalls
für die Beurteilung ihres Wertes erforderlich sind.
bb) Nach ganz überwiegend vertretener Ansicht ist bei der Bezeichnung
eines gewerblich oder gemischt genutzten Grundstücks auch ein Hinweis auf
die Nutzungsart aufzunehmen. Das wird mit dem Zweck der Terminsbestim-
mung begründet, bei einem möglichst großen Kreis ein Bietinteresse zu wecken
(OLG Hamm in std. Rspr: Rpfleger 1991, 71, 72; 1992, 122; 1997, 226; 2000,
172; OLG Köln InVo 1996, 24; OLG Koblenz Rpfleger 2000, 342; OLG
Nürnberg Rpfleger 2006. 215; Böttcher, aaO, §§ 37 f. Rdn. 2; Stöber, aaO, § 37
Rdn. 2.1; Hintzen, aaO, Rdn. 11.478; Schiffhauer, Rpfleger 1980, 75, 76; Dem-
harter, Rpfleger 1997, 227; Muth, EWiR § 37 ZVG 1/97, 287; Storz/Kiderlen,
Rpfleger 2006, 615 f.; a.A. OLG Oldenburg Rpfleger 1980, 75; LG Ellwangen
Rpfleger 1996, 361).
Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Eine kurze schlagwortartige
Angabe der Nutzung, hier des Sondereigentums als Bürofläche, genügt jeden-
falls diesen Anforderungen; exposéartige Beschreibungen in den für die Be-
kanntmachung bestimmten Blättern sind nicht vorgeschrieben. Durch den
Hinweis auf die Nutzungsart war gewährleistet, dass auch die Bietinteressen-
ten, die Büroflächen erwerben wollten, auf die Zwangsversteigerung aufmerk-
sam wurden. Nähere Informationen, etwa zur Größe der Nutzfläche, zur
Nutzung der übrigen Gebäudeteile oder zu bestellten Sondernutzungsrechten,
müssen die Interessenten sich selbst beschaffen (vgl. Stöber, aaO, § 37
Rdn. 2.8).
b) Der Zuschlag ist schließlich auch nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG wegen
eines von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Fehlers des Voll-
streckungsgerichts bei der Entscheidung über die Sicherheitsleistung nach § 70
Abs. 1 ZVG zu versagen. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausge-
gangen, dass nach Leistung der Sicherheit durch den Bieter eine Versteigerung
fortgesetzt und der Zuschlag unabhängig davon erteilt werden kann, ob das
Vollstreckungsgericht die Sicherheitsleistung zu Recht oder zu Unrecht gem.
§ 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG für erforderlich erklärt hat. Rechte der anderen Betei-
ligten, insbesondere des die Beschwerde führenden Schuldners, werden durch
einen etwaigen Fehler bei der der Sicherheitsleistung vorangegangenen Ent-
scheidung des Vollstreckungsgerichts nicht berührt.
Das
folgt aus dem Grundsatz, dass die Verfahrensfehler des
Vollstreckungsgerichts, die ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6
ZVG sein können, nicht in dem Sinne absolut wirken, dass sie auch dann zur
Versagung des Zuschlags führen müssen, wenn eine Beeinträchtigung von
Rechten eines Beteiligten nicht festgestellt werden kann (BGH, Beschl. v.
30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Hat sich der
geltend gemachte Fehler auf die Rechte des Beschwerdeführers nicht
ausgewirkt, führt er auch nicht zur Versagung des Zuschlags (BGH, Beschl. v.
30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, aaO; Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB
168/05, Rpfleger 2006, 665).
So ist es auch hier. Das Erbringen der Sicherheitsleistung durch den
Bieter erledigt für das Zuschlagsbeschwerdeverfahren die Frage nach der
Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung. Diese Wirkungen zeigen sich daran, dass ein
Bieter einer möglichen Anfechtung der Zuschlagsentscheidung dadurch zuvor-
kommen kann, dass er die Sicherheit leistet, selbst wenn das Vollstreckungs-
gericht sie nicht für erforderlich hält, der die Sicherheit verlangende Beteiligte
jedoch nach § 70 Abs. 3 ZVG widersprochen hat (Gerhardt in Dassler/Schiff-
hauer/Gerhardt/Muth, aaO, § 70 Rdn. 5).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lässt sich eine Beein-
trächtigung des Schuldners auch nicht damit begründen, dass die der Sicher-
heitsleistung vorausgehende fehlerhafte Erklärung des Vollstreckungsgerichts
über deren Erforderlichkeit nach § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG einen auf eine Sicher-
heitsleistung nicht vorbereiteten Bietinteressenten von der Abgabe eines höhe-
ren Gebotes abgehalten haben könnte. Spekulationen darüber, welche Gebote
in dem Versteigerungstermin abgegeben worden wären, wenn von den Be-
teiligten Sicherheiten nicht verlangt oder Anträge auf Sicherheitsleistung durch
das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen worden wären, rechtfertigen eine
Versagung des Zuschlags nicht. Die Aussicht auf höhere Gebote eines nicht auf
eine Sicherheitsleistung eingerichteten Bietinteressenten ist keine im Zu-
schlagsverfahren einzuwendende Rechtsposition, weil ein Bieter sich darauf
einrichten muss, dass im Termin ein Beteiligter von seinem Recht aus § 67 Abs.
1 ZVG Gebrauch macht, Sicherheitsleistung zu verlangen.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechts-
beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren (Nr. 2243 KV-GKG) hat der
Rechtsbeschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Anordnung zur
Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt hier nicht in
Betracht, da die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde
sich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen
(Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; Beschl. v.
25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Ansbach, Entscheidung vom 24.03.2006 - K 156/02 -
LG Ansbach, Entscheidung vom 08.08.2006 - 4 T 453/06 -