Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.03.2007 – V ZB 138/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. März 2007

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZVG §§ 18, 83 Nr. 6

Die

zeitgleiche

Versteigerung mehrerer Grundstücke

durch

das

Vollstreckungsgericht ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine

Verbindung der Verfahren nach § 18 ZVG nicht vorliegen. Diese Verfahrensweise

widerspricht im Regelfall auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot einer fairen

Verfahrensgestaltung.

BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - V ZB 138/06 - LG Ansbach

AG Ansbach

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-

Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Ansbach vom 8. August 2006, AZ: 4 T 453/06,

wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens beträgt 145.000 €.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner

aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld an einer Teileigentums-

einheit (1/10 Miteigentumsanteil an dem Grundstück L. straße

in

A. verbunden mit dem Sondereigentum an dem Planungsbüro). In einem

weiteren Verfahren betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen die

Ehefrau des Schuldners – ihrerseits Schuldnerin (Parallelsache V ZB 139/06) –

aus

einer Grundschuld

an

der Wohnungseigentumseinheit

(9/10

Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück verbunden mit dem

Sondereigentum an der Wohnung). Das 6.477 m² große Grundstück ist bebaut

und wird als Planungsbüro, zu Wohnzwecken und zur Haltung von Raubtieren

genutzt.

2

Das Amtsgericht ordnete in beiden Verfahren die Zwangsversteigerung

an. Es setzte den Verkehrswert nach eingeholten Gutachten sowohl für das

Teileigentum als auch für das Wohnungseigentum auf jeweils 230.000 € fest

und bestimmte in beiden Verfahren Termin auf den 24. März 2006, 8:30 Uhr.

Das Teileigentum wurde in der veröffentlichten Terminsbestimmung – wie folgt -

beschrieben:

„ … im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts A. , von B. , Band , Blatt , eingetragene 1/10 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. 1 L. str. ;

Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Gebäude- und Freifläche, Waldfläche zu 0,6477 ha

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Planungsbüro.

Im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 1 (lt. Schätzgutachten: ‚beide Büroflügel und Teile im Untergeschoss des Wohnhauses etc.’).

Sondernutzungsrechte wurden bestellt …“

3

Beide Verfahren wurden am Terminstag zeitgleich von demselben

Rechtspfleger aufgerufen. Als Vertreter der Gläubigerin und der B.

erschien A. L. unter Vorlage einer Vollmacht. Die

Bietzeit begann jeweils um 8:54 Uhr und endete jeweils um 9:36 Uhr. In beiden

Verfahren war der Ersteher einziger Bieter mit dem Gebot von jeweils

145.000 €. A. L. beantragte, die Gebote nur gegen Sicherheitsleistung

zuzulassen. Das Vollstreckungsgericht entschied antragsgemäß, woraufhin der

Ersteher jeweils eine Sicherheit in Höhe von 23.000 € durch Übergabe von

Bargeld leistete. In beiden Verfahren erhielt er den Zuschlag.

4

Das Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde des Schuldners

zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner von dem

Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des

Zuschlags erreichen möchte.

II.

5

Das Beschwerdegericht meint, dem Ersteher sei zu Recht der Zuschlag

erteilt worden. Ein Zuschlagsversagungsgrund ergebe sich nicht aus der

Fassung der Terminsbestimmung, da das zu versteigernde Teileigentum

hinreichend beschrieben worden sei. Die Mindestbietzeit sei nach dem Protokoll

nicht unterschritten worden. Die zeitgleiche Versteigerung des Teileigentums

und des Wohnungseigentums habe keine Unterbrechung der Bietzeit zur Folge

gehabt. Ein Zuschlagsversagungsgrund folge auch nicht daraus, dass zeitgleich

Versteigerungstermine in zwei Verfahren abgehalten wurden. Es bestehe ein

enger tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang des Teileigentums und

des Wohnungseigentums, wobei das Gesamtobjekt hinsichtlich seiner

Raumaufteilung und der Leitungsnetze besonders stark ineinander greife. Ein

möglichst hoher Versteigerungserlös habe am ehesten durch gleichzeitige

Versteigerungstermine erreicht werden können. Ein Zuschlagsversagungsgrund

sei schließlich nicht

im Zusammenhang mit der Bevollmächtigung des

Terminsvertreters der Gläubigerin festzustellen, dessen Vollmacht nicht der

notariellen Form bedurft habe.

III.

6

Die gemäß § 96 ZVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO

statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die

Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung

stand.

9

1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass ein

Rechtspfleger zur gleichen Zeit mehrere Versteigerungen durchführen kann und

sich allein daraus kein Grund zur Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6

ZVG ergibt.

a) Die Zulässigkeit einer zeitgleichen Durchführung mehrerer Zwangs-

versteigerungen, die nicht nach § 18 ZVG zu einem Verfahren verbunden sind,

ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.

aa) Einige Gerichte (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1023; LG Hildes-

heim Rpfleger 1986, 311; LG Bremen Rpfleger 1988, 373) und ein Teil des

Schrifttums (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 73 Rdn. 1; Steiner/Riedel, Zwangs-

versteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl., § 73 ZVG Rdn. 2; Mohrbut-

ter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis,

6. Aufl., Anm. 4 zu 99; Drischler, KTS 1985, 31; Bischoff, Rpfleger 1988, 374)

erachten zeitgleich durchgeführte Versteigerungen für zulässig, über deren

Zweckmäßigkeit der Rechtspfleger im Rahmen des ihm zustehenden Ermes-

sens zu entscheiden habe. Ein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG wegen

dieser Verfahrensweise wird nur in Ausnahmefällen bejaht, wenn die Vielzahl

der in einem Termin durchgeführten Versteigerungen bei den Beteiligten oder

den Bietinteressenten zu einer Verwirrung führt, die sie daran hindert, ihre

Rechte und Interessen im Termin sachgerecht wahrzunehmen.

10

bb) Nach anderer Auffassung ist eine gleichzeitige Durchführung mehre-

rer Versteigerungen nur ausnahmsweise für örtlich und wirtschaftlich zusam-

menhängende Grundstücke oder Grundstücksbruchteile im Interesse der Er-

zielung eines besseren Versteigerungsergebnisses zulässig, wenn eine Verbin-

dung der Verfahren gemäß § 18 ZVG nicht möglich ist (LG Osnabrück Rpfleger

1987, 471; Zeller/Stöber, ZVG, 11. Aufl., § 73 Rdn. 2.7; Storz in Stei-

ner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsver-

waltung, 9. Aufl., § 73 Rdn. 14; Gerhardt in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth,

ZVG, 12. Aufl., § 73 Rdn. 3; Hintzen in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung,

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rdn. 11.652; Böttcher, ZVG,

4. Aufl., § 66 Rdn. 11; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 258; Schiffhauer,

Rpfleger 1986, 311, 312; Meyer-Stolte, Rpfleger 1987, 169; Büchmann, ZIP

1988, 825).

11

cc) Dem steht schließlich die Auffassung gegenüber, nach der die Ver-

steigerung von mehreren Objekten durch den Rechtspfleger zur selben Zeit mit

dem Zwangsversteigerungsgesetz unvereinbar ist, wenn die Verfahren nicht

nach § 18 ZVG verbunden sind (so OLG Oldenburg NJW-RR 1988, 1468; OLG

Köln NJW-RR 1987, 636 [die Zulässigkeit bei zusammengehörigen Objekten

allerdings offen lassend]; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-

waltungsrecht, 2. Aufl., S. 164; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 66 Rdn. 10 (1);

Schneider, EWiR § 83 ZVG 1/87, 307; ders. EWiR § 83 ZVG 2/87, 1147).

12

b) Zwischen den beiden erst genannten Rechtsauffassungen bedarf es

hier keiner Entscheidung. Die zeitgleiche Versteigerung war nach den Fest-

stellungen im angefochtenen Beschluss auch dann statthaft, wenn man dieses

Verfahren nur für örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz

für zulässig erachtet. Das Beschwerdegericht hat eine solche örtliche und

wirtschaftliche Verbindung zwischen der Teileigentumseinheit des Schuldners

und der zeitgleich versteigerten Wohnungseigentumseinheit seiner Ehefrau

festgestellt, die beide funktionell verbunden sind und zusammen ein Grundstück

in Anspruch nehmen. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen diese Fest-

stellungen eine Verfahrensrüge unter Hinweis auf die unterschiedliche Nutzung

erhebt, ist diese schon deshalb unbegründet, weil sie nicht vom Beschwerde-

gericht übergangenen Vortrag aufzeigt, sondern allein die tatrichterliche Würdi-

gung der tatsächlichen Umstände durch ihre eigene ersetzen möchte.

13

c) Der Auffassung, auf die sich die Rechtsbeschwerde vor allem stützt,

nach der die Versteigerung mehrerer Grundstücke in einem Termin, sofern

diese nicht in demselben Verfahren nach § 18 ZVG erfolgt, ausnahmslos

unzulässig sein soll, tritt der Senat dagegen nicht bei.

14

aa) Das Zwangsversteigerungsgesetz untersagt die zeitgleiche Ver-

steigerung mehrerer Grundstücke nicht. Die einschlägigen Vorschriften zur Be-

stimmung des Versteigerungstermins (§§ 35 bis 43 ZVG) und zu dessen Ablauf

(§§ 66 bis 78 ZVG) knüpfen zwar an den Grundsatz an, dass jeweils ein

Grundstück Gegenstand der Versteigerung ist. Die Anforderungen, die das

Gesetz an eine ordnungsgemäße Terminierung, die Bekanntmachungen vor

dem Beginn der Bietzeit, die Durchführung der Versteigerung und die Ver-

handlung über den Zuschlag stellt, sind indes allesamt auch dann zu erfüllen,

wenn der zuständige Rechtspfleger zeitgleich mehrere Versteigerungen durch-

führt. Das gilt auch für die Einhaltung der Mindestbietzeit von 30 Minuten nach

§ 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG (dazu unten unter 2).

15

bb) Ein Verbot zeitgleicher Versteigerung in mehreren Verfahren lässt

sich auch nicht mit § 18 ZVG begründen. § 18 ZVG ist keine geeignete Grund-

lage für den Umkehrschluss, dass die zeitgleiche Versteigerung mehrerer

Grundstücke ausschließlich in den nach § 18 ZVG verbundenen Verfahren

zulässig ist (so aber OLG Köln NJW-RR 1987, 636; OLG Oldenburg NJW-RR

1988, 1468). Die Vorschrift hat eine andere Frage zum Gegenstand als die der

Zulässigkeit gleichzeitig durchgeführter Versteigerungen verschiedener Grund-

stücke in im Übrigen selbständigen Verfahren.

16

(1) § 18 ZVG benennt die Voraussetzungen für die Verbindung oder die

Trennung von Zwangsversteigerungsverfahren, über die das Vollstreckungs-

gericht sodann nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (vgl. BGH,

Beschl. v. 4. Juli 1991, IX ARZ 7/91, in juris veröffentlicht; OLG Hamm WM

1990, 118). Gesetze, welche die Voraussetzungen für eine Verbindung von

Verfahren regeln, bestimmen indes nicht, wie zu terminieren ist (zutreffend

Büchmann, ZIP 1988, 825, 827). So steht auch im Erkenntnisverfahren die Vor-

schrift über die Prozessverbindung (§ 147 ZPO) einer Terminierung und zeit-

gleichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1956, I ZR

82/55, NJW 1957, 183, 184).

17

(2) Die zeitgleichen Versteigerungen mehrerer Grundstücke in dem-

selben Verfahren oder in nicht verbundenen Verfahren führen auch zu ganz

unterschiedlichen Rechtsfolgen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1023,

1024). Nur bei einer Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG sind Gesamt- und

Gruppenausgebote nach § 63 ZVG möglich. Außerdem führt dann die Deckung

des Anspruchs aus einem Einzelausgebot nach § 76 ZVG zu einer Verfahrens-

einstellung für die übrigen Grundstücke (dazu Muth, Rpfleger 1993, 268, 269).

Bei einem Zuschlag auf das Gesamtausgebot wird der Erlös nach § 112 ZVG

grundsätzlich nach den Werten der versteigerten Grundstücke verteilt. Bei der

nur zeitgleichen Versteigerung bleibt es dagegen bei den Grundsätzen der

Einzelversteigerung. Die Rechtsfolgen sind bei einer gleichzeitigen Verstei-

gerung keine anderen als bei einer Versteigerung in zwei nacheinander fol-

genden Terminen.

18

cc) Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke widerspricht –

jedenfalls im Regelfall - auch nicht den Anforderungen an eine faire Ver-

fahrensgestaltung, die sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG

für das Verfahrensrecht ergeben (BVerfGE 46, 325, 334 f.; 51, 150, 156). Das

Vollstreckungsgericht muss bei der Anwendung des Verfahrensrechts zwar

darauf bedacht sein, unverhältnismäßige und durch das wirtschaftliche Inter-

esse des Gläubigers nicht gerechtfertigte Eingriffe in das Grundeigentum des

Schuldners sowie in Rechte Dritter zu vermeiden (Senat, Beschl. v. 5. Oktober

2006, V ZB 2/06, WM 2006, 2316, 2318). Ein solcher Eingriff ergibt sich jedoch

nicht schon daraus, dass mehrere Grundstücke zur selben Bietzeit versteigert

werden.

19

Die Oberlandesgerichte Köln (NJW-RR 1987, 636) und Oldenburg (NJW-

RR 1988, 1468, 1469) stehen allerdings auf dem Standpunkt, dass gleichzeitig

durchgeführte Versteigerungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an

eine faire Verfahrensgestaltung grundsätzlich nicht mehr genügten und zu

einem Verstoß gegen das Grundrecht der Beteiligten auf rechtliches Gehör

führten. Der Rechtspfleger

könne

bei

gleichzeitig

durchgeführten

Versteigerungen, wenn

in

einem

der Verfahren

unvorhersehbare

Schwierigkeiten aufträten, seine Aufmerksamkeit deswegen nicht mehr auf die

anderen Verfahren richten. Für die Beteiligten wie für die Bietinteressenten sei

bei zeitgleicher Versteigerung oft ebenfalls nicht mehr zu erkennen, welche

Hinweise des Gerichts dann gerade das sie interessierende Grundstück be-

träfen.

20

Das mag in Einzelfällen zutreffen und den Rechtspfleger dann dazu ver-

pflichten, mehrere kompliziert werdende Sachen nicht zur selben Zeit durchzu-

führen oder – wenn solche Schwierigkeiten in einem Termin auftreten – ein-

zelne Verfahren zu unterbrechen und die Versteigerungen dann nacheinander

zu erledigen. Gegen ein allgemeines Verbot gleichzeitig durchgeführter Verstei-

gerungen spricht indes schon die Erwägung, dass die Anforderungen in Bezug

auf eine faire Verfahrensgestaltung und an das den Beteiligten zu gewährende

rechtliche Gehör hier nicht höher, sondern niedriger sind als bei der nach §§ 18,

63 ZVG zulässigen Mehrfachversteigerung in demselben Verfahren (OLG

Düsseldorf NJW-RR 1989, 1023; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 258;

Büchmann, ZIP 1988, 825, 827). In einem nach § 18 ZVG verbundenen

Verfahren können die Grundstücke gleichzeitig einzeln, insgesamt und auch in

Gruppen ausgeboten werden, was auch die übliche Verfahrenspraxis ist

(Stöber, aaO, § 63 Rdn. 5.1; Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth,

aaO, § 63 Rdn. 25). Das führt indes zu einer erheblichen Komplizierung des

Ablaufs der Versteigerung, weil dann die Erhöhung des geringsten Gebotes

nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch die auf die Einzelausgebote abgegebenen

Gebote, das Verhältnis zwischen dem Gesamtmeistgebot und den Einzel-

geboten nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG sowie das Erfordernis einer Einstellung

des Verfahrens nach einer Deckung aus einem Einzelausgebot nach § 76 ZVG

von dem Vollstreckungsgericht, den Beteiligten und den Bietinteressenten im

Auge zu behalten sind. Der Gesetzgeber hat jedoch solche Nachteile im Hin-

blick darauf hingenommen, dass durch die gemeinsame Versteigerung und

einen dabei eher möglichen Erhalt der wirtschaftlichen Einheit des Objekts ein

besseres Versteigerungsergebnis erstrebt werden kann (Denkschrift zum

Gesetzentwurf des ZVG, abgedruckt in Hahn/Mugdan, Materialien zu den

Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5 [1897], S. 49 f.).

21

Die gleichzeitige Terminierung und Versteigerung führt in der Regel zu

geringeren Komplikationen als ein gemeinsames Verfahren, kann jedoch bei

den örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken die Aussicht

auf ein annehmbares Versteigerungsergebnis verbessern, weil sie an den

Grundstücken insgesamt interessierte Bieter anlockt, die sonst der Ver-

steigerung fern geblieben wären (Bischoff, Rpfleger 1988, 374). Ein solches

Verfahren trägt damit tendenziell eher dazu bei, unverhältnismäßige, auch

durch das Gläubigerinteresse nicht mehr gedeckte Eingriffe durch zu geringe

Versteigerungserlöse zu vermeiden (dazu: Hagemann, Rpfleger 1984, 256,

258; Schiffhauer, Rpfleger 1986, 311; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungs-

verfahrens, 9. Aufl., S. 373). Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, solche

Bieter hielten sich wegen der Gefahr, den Zuschlag nur auf ein, insbesondere

das nicht gewünschte Grundstück zu erhalten, bei der Gebotsabgabe eher

zurück, spricht nicht gegen die Zulässigkeit gleichzeitiger Versteigerungen, da

eine solche Zurückhaltung bei der Abgabe von Geboten in der Selbständigkeit

der Ausgebote, nicht in deren zeitlicher Abfolge (ob gleichzeitig oder nachein-

ander) begründet wäre.

22

Dafür, dass die Gleichzeitigkeit der Versteigerungen der Teileigen-

tumseinheit des Schuldners und der Wohnungseigentumseinheit seiner Ehefrau

hier die Beteiligten überfordert hätte, ist weder etwas vorgetragen noch er-

sichtlich.

23

2. Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht einen Zuschlagsver-

sagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG wegen Nichteinhaltung der in § 73 Abs. 1

Satz 1 ZVG bestimmten Mindestbietzeit von 30 Minuten verneint.

24

a) Die Auswertung des Terminsprotokolls in dieser Sache ergibt, dass

das Vollstreckungsgericht um 8:54 Uhr zur Abgabe von Geboten aufgefordert

und um 9:36 Uhr den Schluss der Versteigerung bekannt gegeben hat. Eine

Unterbrechung ist im Protokoll nicht ausgewiesen. Danach ist die Mindest-

bietzeit eingehalten worden.

25

b) Die Berücksichtigung in diesem Verfahren nicht protokollierter Vor-

gänge durch das in einem anderen Verfahren durchgeführte Bietgeschäft, auf

die sich die Rechtsbeschwerde stützt, wird für die Entscheidung über eine

Zuschlagbeschwerde durch § 80 ZVG ausgeschlossen. Maßgebend für die

Zuschlagserteilung oder -versagung ist allein das protokollierte, und nicht das

27

tatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin (vgl. Böttcher, aaO, § 80

Rdn. 1; RGZ 142, 383, 387).

Aber selbst wenn man dies anders sähe, wäre die Entscheidung des

Beschwerdegerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

aa) Die Mindestbietzeit nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG verlängert sich

nicht schon, wenn mehrere Grundstücke in verschiedenen Verfahren zeitgleich

zur Versteigerung ausgeboten werden. Sie muss allerdings in jedem Verfahren

gewahrt sein.

28

Die gesetzliche Mindestbietzeit ist eingehalten, wenn zwischen der

Aufforderung zur Abgabe von Geboten nach § 66 Abs. 2 ZVG und der

Verkündung des Schlusses der Versteigerung ein Zeitraum von wenigstens 30

Minuten liegt, in dem auf jedes der ausgebotenen Grundstücke geboten werden

kann. Dafür ist es erforderlich, dass der die Versteigerung durchführende

Rechtspfleger während der Mindestbietzeit in dem Raum, in dem die Ver-

steigerung stattfindet, zugegen und zur Entgegennahme von Geboten auf jedes

der Grundstücke bereit ist (RGZ 142, 383, 385; 154, 397, 399), was hier nach

den Protokollen in beiden Verfahren für mehr als 30 Minuten der Fall war.

29

bb) Die Versteigerung wurde nicht dadurch unterbrochen, dass auch in

dem zeitgleich durchgeführten Versteigerungsverfahren über das Wohnungs-

eigentum der Ehefrau ein Gebot abgegeben und für dieses ebenfalls auf

Verlangen Sicherheit geleistet wurde.

30

Nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum führt allerdings jedes

Bietgeschäft in dem anderen zeitgleich durchgeführten Verfahren zu einer Un-

terbrechung der Bietzeit, weil der Rechtspfleger in dieser Zeit durch das andere

Verfahren in Anspruch genommen ist (Gerhardt in Dassler/Schiffhauer/Ger-

hardt/Muth, aaO, § 73 Rdn. 3; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 257; Hintzen

aaO, Rdn. 11.652). Die von dem Beschwerdegericht vertretene gegenteilige

Auffassung, dass die Entgegennahme und die Verhandlung über Gebote in

einer anderen Sache die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtspflegers zum

Empfang von Geboten nicht ausschließt und eine Unterbrechung der Bietzeit

gegebenenfalls von den Beteiligten beantragt werden muss, was hier nicht

geschehen ist, wird nur vereinzelt vertreten (vgl. LG Hildesheim Rpfleger 1986,

311; AG Düsseldorf Rpfleger 1989, 420).

31

Wem zu folgen ist, kann hier offen bleiben. Im vorliegenden Fall ist eine

Unterbrechung der Bietzeit durch das in dem anderen Verfahren abgegebene

Gebot schon deshalb nicht eingetreten, weil

in den beiden zeitgleich

durchgeführten Versteigerungen nur zwei inhaltsgleiche Gebote von dem

Ersteher abgegeben wurden und daher beide Versteigerungen durch diese

Gebote in gleicher Weise betroffen waren. Eine Zuordnung der auf die

Entgegennahmen der Gebote und ein etwaiges Verhandeln über die

Sicherheitsleistung entfallenen Zeit zu dem einen oder dem anderen Verfahren

ist nicht möglich, was die Annahme ausschließt, dass die Bietzeit durch das auf

den anderen Versteigerungsgegenstand abgegebene Gebot unterbrochen

wurde.

33

3. Die angefochtene Entscheidung hält auch den weiteren Angriffen der

Rechtsbeschwerde stand.

a) Ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 i.V.m. § 43 Abs. 1

ZVG besteht nicht. Das zu versteigernde Teileigentum ist in der Termins-

bestimmung gem. § 37 Nr. 1 ZVG bezeichnet worden.

34

Diese Norm bestimmt allein, dass das Grundstück zu bezeichnen ist, legt

die Einzelheiten jedoch nicht fest. Die dabei einzuhaltenden Anforderungen

ergeben sich aus den beiden Zwecken der Terminsbestimmung: denjenigen,

deren Rechte durch die Zwangsversteigerung betroffen werden können, die

Wahrnehmung

ihrer Rechte

im Verfahren zu ermöglichen und etwaige

Bietinteressenten auf die Zwangsversteigerung aufmerksam zu machen

(Denkschrift zum Gesetzentwurf des ZVG, aaO, S. 43; OLG Hamm Rpfleger

1991, 71, 72; OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 225; OLG Nürnberg Rpfleger

2006, 215).

35

aa) Die Terminsbestimmung muss danach das zu versteigernde Grund-

stück so bezeichnen, dass für die Beteiligten wie für einen Dritten eindeutig

erkennbar ist, auf welches Grundstück sich die Bekanntmachung der Verstei-

gerung bezieht (RGZ 57, 200, 203; OLG Hamm Rpfleger 1991, 71, 72; OLG

Düsseldorf Rpfleger 1997, 225). Dem ist hier genügt worden, da die Be-

zeichnung in der Terminsbestimmung die sichere Identifizierung des Verstei-

gerungsgegenstandes ermöglicht. Dafür bedarf es weiterer Angaben etwa zur

näheren Beschaffenheit des Objektes und zur Größe des Sondereigentums

entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, da solche Informationen

nicht für die Identifizierung der zu versteigernden Immobilie, sondern allenfalls

für die Beurteilung ihres Wertes erforderlich sind.

36

bb) Nach ganz überwiegend vertretener Ansicht ist bei der Bezeichnung

eines gewerblich oder gemischt genutzten Grundstücks auch ein Hinweis auf

die Nutzungsart aufzunehmen. Das wird mit dem Zweck der Terminsbestim-

mung begründet, bei einem möglichst großen Kreis ein Bietinteresse zu wecken

(OLG Hamm in std. Rspr: Rpfleger 1991, 71, 72; 1992, 122; 1997, 226; 2000,

172; OLG Köln InVo 1996, 24; OLG Koblenz Rpfleger 2000, 342; OLG

Nürnberg Rpfleger 2006. 215; Böttcher, aaO, §§ 37 f. Rdn. 2; Stöber, aaO, § 37

Rdn. 2.1; Hintzen, aaO, Rdn. 11.478; Schiffhauer, Rpfleger 1980, 75, 76; Dem-

harter, Rpfleger 1997, 227; Muth, EWiR § 37 ZVG 1/97, 287; Storz/Kiderlen,

Rpfleger 2006, 615 f.; a.A. OLG Oldenburg Rpfleger 1980, 75; LG Ellwangen

Rpfleger 1996, 361).

37

Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Eine kurze schlagwortartige

Angabe der Nutzung, hier des Sondereigentums als Bürofläche, genügt jeden-

falls diesen Anforderungen; exposéartige Beschreibungen in den für die Be-

kanntmachung bestimmten Blättern sind nicht vorgeschrieben. Durch den

Hinweis auf die Nutzungsart war gewährleistet, dass auch die Bietinteressen-

ten, die Büroflächen erwerben wollten, auf die Zwangsversteigerung aufmerk-

sam wurden. Nähere Informationen, etwa zur Größe der Nutzfläche, zur

Nutzung der übrigen Gebäudeteile oder zu bestellten Sondernutzungsrechten,

müssen die Interessenten sich selbst beschaffen (vgl. Stöber, aaO, § 37

Rdn. 2.8).

38

b) Der Zuschlag ist schließlich auch nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG wegen

eines von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Fehlers des Voll-

streckungsgerichts bei der Entscheidung über die Sicherheitsleistung nach § 70

Abs. 1 ZVG zu versagen. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausge-

gangen, dass nach Leistung der Sicherheit durch den Bieter eine Versteigerung

fortgesetzt und der Zuschlag unabhängig davon erteilt werden kann, ob das

Vollstreckungsgericht die Sicherheitsleistung zu Recht oder zu Unrecht gem.

§ 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG für erforderlich erklärt hat. Rechte der anderen Betei-

ligten, insbesondere des die Beschwerde führenden Schuldners, werden durch

einen etwaigen Fehler bei der der Sicherheitsleistung vorangegangenen Ent-

scheidung des Vollstreckungsgerichts nicht berührt.

39

Das

folgt aus dem Grundsatz, dass die Verfahrensfehler des

Vollstreckungsgerichts, die ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6

ZVG sein können, nicht in dem Sinne absolut wirken, dass sie auch dann zur

Versagung des Zuschlags führen müssen, wenn eine Beeinträchtigung von

Rechten eines Beteiligten nicht festgestellt werden kann (BGH, Beschl. v.

30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Hat sich der

geltend gemachte Fehler auf die Rechte des Beschwerdeführers nicht

ausgewirkt, führt er auch nicht zur Versagung des Zuschlags (BGH, Beschl. v.

30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, aaO; Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB

168/05, Rpfleger 2006, 665).

40

So ist es auch hier. Das Erbringen der Sicherheitsleistung durch den

Bieter erledigt für das Zuschlagsbeschwerdeverfahren die Frage nach der

Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung. Diese Wirkungen zeigen sich daran, dass ein

Bieter einer möglichen Anfechtung der Zuschlagsentscheidung dadurch zuvor-

kommen kann, dass er die Sicherheit leistet, selbst wenn das Vollstreckungs-

gericht sie nicht für erforderlich hält, der die Sicherheit verlangende Beteiligte

jedoch nach § 70 Abs. 3 ZVG widersprochen hat (Gerhardt in Dassler/Schiff-

hauer/Gerhardt/Muth, aaO, § 70 Rdn. 5).

41

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lässt sich eine Beein-

trächtigung des Schuldners auch nicht damit begründen, dass die der Sicher-

heitsleistung vorausgehende fehlerhafte Erklärung des Vollstreckungsgerichts

über deren Erforderlichkeit nach § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG einen auf eine Sicher-

heitsleistung nicht vorbereiteten Bietinteressenten von der Abgabe eines höhe-

ren Gebotes abgehalten haben könnte. Spekulationen darüber, welche Gebote

in dem Versteigerungstermin abgegeben worden wären, wenn von den Be-

teiligten Sicherheiten nicht verlangt oder Anträge auf Sicherheitsleistung durch

das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen worden wären, rechtfertigen eine

Versagung des Zuschlags nicht. Die Aussicht auf höhere Gebote eines nicht auf

eine Sicherheitsleistung eingerichteten Bietinteressenten ist keine im Zu-

schlagsverfahren einzuwendende Rechtsposition, weil ein Bieter sich darauf

einrichten muss, dass im Termin ein Beteiligter von seinem Recht aus § 67 Abs.

1 ZVG Gebrauch macht, Sicherheitsleistung zu verlangen.

IV.

42

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechts-

beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren (Nr. 2243 KV-GKG) hat der

Rechtsbeschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Anordnung zur

Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt hier nicht in

Betracht, da die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde

sich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen

(Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; Beschl. v.

25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Czub Roth

Vorinstanzen:

AG Ansbach, Entscheidung vom 24.03.2006 - K 156/02 -

LG Ansbach, Entscheidung vom 08.08.2006 - 4 T 453/06 -